Die Vorgeschichte bildet ein Gesetz aus dem Jahr 2001, welches die Ausgliederung von Vermögensteilen von Kommunen sowie anderen Gebietskörperschaften in privatrechtliche Gesellschaften (GmbH und KG) steuerfrei ermöglichte.
Die zu verrechnenden Mieten bei diesen Konstruktionen werden seitens der Finanzbehörde vorgegeben (die Verwaltungspraxis der Finanzbehörde dafür findet sich in den Umsatzsteuersteuerrichtlinien) und führen zu keiner Vollkostendeckung, wobei die Differenz strukturell von der Kommune bzw. der Gebietskörperschaft zu decken ist.
Die Übernahme dieser Verluste wird in der Regel im Zuge der Ausgliederung von Immobilien durch die Kommune bzw. Gebietskörperschaft zugesichert. Die Finanzbehörde wollte durch Einhebung einer einprozentigen Gesellschaftsteuer von den Zahlungen zur Abdeckung der jährlichen Verluste mitnaschen.
Eine Gesellschaftsteuerpflicht tritt jedoch nur dann ein, wenn es sich um eine Leistung des Gesellschafters handelt, die den Wert der Gesellschaftsrechte erhöht. Durch die generelle Verpflichtung, die Verluste zu übernehmen, kommt es zu keinem Absinken des Wertes und folglich erhöht die Auffüllung der Verluste den Wert der Gesellschaftsrechte nicht – der Wert bleibt immer derselbe.
Die bisher gängige Praxis, Gesellschaftsteuer vorzuschreiben (der Verwaltungsgerichtshof teilte die Meinung der Finanzbehörde) wurde von der Immobiliengesellschaft der Stadt Linz, vertreten durch die Linzer Steuerberatungskanzlei des Wirtschaftsberaters Hannes Mitterer, bekämpft und vom Unabhängigen Finanzsenat Linz dem Europäischem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 1.12.2011 der Vorgehensweise der Finanzbehörde einen Riegel vorgeschoben, da eine Verpflichtung zur Verlustabdeckung nach Meinung des Europäischen Gerichtshofes den Wert der Gesellschaftsrechte nicht erhöht. Folglich kann weder diese Verpflichtung noch die tatsächliche Zahlung zu einer Gesellschaftsteuerpflicht führen.
Diese Entscheidung zeigt auch, dass die Stadt Linz ihre Verfahren rechtlich fundiert und konsequent führt. Für die Stadt Linz bedeutet diese Entscheidung eine jährliche Ersparnis von mehr als 100.000 Euro.
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