Miet- und Lohnwäsche - Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der KJS Linz

Ausschreibungsdatum: 06. September 2023

A. 1. Auftraggeber

Landeshauptstadt Linz
Vergabestelle: Kinder- und Jugend-Services Linz, Rudolfstraße 18, A-4041 Linz
Auskünfte: Administrativ: Barbara Zauner
Technisch: Susanne Anmasser

Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich

A. 2. Gegenstand der Leistung

Dienstleistungsauftrag 
KJS - Wäschereinigung
Miet- und Lohnwäsche - Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der KJS Linz

Art und Umfang der Leistung: Miet- und Lohnwäsche - Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der KJS Linz
Reinigung der Miet- und Lohnwäsche
CPV-Code: 98310000
Aufteilung in Lose: nein
Erfüllungsort: Stadtgebiet von Linz
Leistungsfrist: 1. Jänner 2024 

Eignung: 
Der Auftraggeber hat nach § 80 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 festgelegt, dass der Bieter seine Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit mit folgenden Nachweisen zu belegen hat: 

  • Nachweise der beruflichen Zuverlässigkeit nach § 82 Bundesvergabegesetz 2018:
    Auszug aus dem Firmenbuch nach § 33 Firmenbuchgesetz und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) nach § 365e Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (aktuell);
    • Strafregisterbescheinigung nach § 10 Strafregistergesetz 1968 bzw. Registerauskunft für Verbände nach § 89m Gerichtsorganisationsgesetz oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers (maximal 1 Jahr alt);
    • Letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers (maximal drei Monate alt) oder letztgültige Rückstandsbescheinigung nach § 229 a Bundesabgabenordnung (BAO) oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Bieters (maximal drei Monate alt);
  • Nachweis der Befugnis nach § 81 Bundesvergabegesetz 2018:
    Die Befugnis ist vom Bieter nachzuweisen nach Maßgabe der Vorschriften des Sitzstaates des Bieters durch die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung im betreffenden im Anhang IX BVergG 2018 angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder durch die Vorlage der in diesem Anhang genannten Bescheinigung.
    Nachweise nach §§ 84 und 85 Bundesvergabegesetz 2018
    Nachweise für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: keine
    Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit: 
  • Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit nach § 85 BVergG 2018
    Nachweise der Kapazitäten: Nachweis der technischen Ausrüstung
    • Nachweis über eine Referenz (Mindestauftragswert € 300.000,- exkl. USt) – muss jedenfalls folgende Angaben enthalten: 
      1.    Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name und Telefonnummer der Auskunftsperson 
      2.    Wert der Leistung (Auftragssumme jährlich) 
      3.    Zeit (Auftrag seit - bis) und Ort der Leistungserbringung 

Es ist beiliegendes Formblatt zu verwenden. 

Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit müssen spätestens zum Zeitpunkt nach § 79 Z. 1 Bundesvergabegesetz 2018 vorliegen. Werden Referenzen verlangt, gilt § 85 Abs. 1 bis 2 Bundesvergabegesetz 2018.

Festlegung des Auftraggebers zur Vorlage der Nachweise, Eigenerklärung 
(Pkt. 2.9 AGB 2008):
Alle geforderten Nachweise/Unterlagen sind vollständig vom Bieter vorzulegen (ausgenommen die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz, inwieweit eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und/oder Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes vorliegt – diese wird vom Auftraggeber eingeholt).

Die Nachweise können auch durch eine jeweils aktuelle Eintragung in einem Katasterdienst, wie beispielsweise im Österreichischem Auftragnehmerkataster (ANKÖ), A-1150 Wien, Anschützgasse 1, Telefon: +43 1 333 66 66 0, office@ankoe.at (im Internet unter der Adresse http://www.ankoe.at abrufbar) geführt werden. Die Unternehmer werden aus Gründen der Verwaltungsökonomie eingeladen, die Eignungsnachweise über einen solchen Katasterdienst zu erbringen. 

Die Eignungsnachweise müssen nicht zwingend bereits mit dem Angebot vorgelegt werden. Der Bieter kann seine Eignung zunächst in Form einer Eigenerklärung darlegen. Sofern eine Eigenerklärung vorgelegt wird, ist zwingend die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl.Nr. L3 vom 06.01.2016, zu verwenden (Standardformular im Anhang 2 der genannten Verordnung), wobei darin alle Teile auszufüllen und für alle Subunternehmer gesonderte EEE vorzulegen sind. Wenn der Bieter die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Eignungsnachweise bereits mit dem Angebot vorlegt, ist die Abgabe einer Eigenerklärung nicht erforderlich. Wenn der Bieter eine Eigenerklärung vorlegt, kann er gemäß § 80 Abs. 3 BVergG dennoch vom der Auftraggeber aufgefordert werden, die in diesen Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungsnachweise binnen angemessener Frist vorzulegen, wobei das Angebot des Bieters ausgeschieden wird, wenn dieser einer solche Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt. 

Hinweis nach § 21 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 / Überprüfungsverfahren nach § 373a GewO 1994, Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren nach §§ 373c, 373d und 373e der GewO 1994 bzw. Nachweis der Planungsberechtigung nach ZTG 1993:
Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung für ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
Die jeweils erforderlichen Nachweise für die berufsrechtliche Zulässigkeit der grenzüberschreiten-den Dienstleistung sind dem Angebot beizuschließen.

Nachweise für die Leistungsfähigkeit sind zwingend dem Angebot beizulegen bzw. durch den Nachweis über eine jeweils aktuelle Eintragung beim Auftragnehmerkataster Österreich zu erbringen.

B. 1. Ausschreibungsunterlagen

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein elektronisches Vergabeverfahren, bei dem der Bezug der Ausschreibungsunterlagen, die Bieterkommunikation während der Angebotsphase und die Angebotsabgabe auf elektronischem Weg unter Nutzung der ANKÖ-Vergabeplattform eVErgabe+ (www.ankoe.at) abgewickelt wird. 

B. 2. Einreichung der Angebote

elektronisches Vergabeverfahren bis 6. Oktober 2023, 10 Uhr

B. 3. Zuschlagsfrist

bis 1. Jänner 2024 

B. 4.

Es werden keine Sicherstellungen verlangt. 

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Linz (AGB 2008) in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. Dezember 2020 und die sonstigen Bestimmungen laut Ausschrei-bungsunterlagen.

Hinweis nach § 21 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018:
Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung für ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten. 

Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union am: 5. September 2023

Bekanntmachung im Internet abrufbar unter: www.linz.at/ausschreibung

Für den Auftraggeber:    
Für die Landeshauptstadt Linz:
Mag. Christian Furtlehner e.h.

Der Abschluss und die Auflösung von Verträgen obliegt nach dem Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992) in Verbindung mit der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (GEOM), insbesondere abhängig von den im StL 1992 festgelegten Wertgrenzen folgenden Organen: Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz, einzelnen ressortmäßig zuständigen Mitgliedern des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Magistrat der Landeshauptstadt Linz

Die Zuständigkeit für vergabebezogene Ausschreibungen der Unternehmensgruppe Stadt Linz richtet sich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Aktiengesetz, GmbH-Gesetz in Verbindung mit den jeweiligen Gesellschaftsverträgen) und liegt grundsätzlich bei den jeweiligen Geschäftsführungen.

Die Stadt Linz und ihre Unternehmen bekennen sich zu einer ökosozialen Beschaffungsstrategie. Der Einkauf von umweltfreundlichen Produkten und die Beachtung von Fair-Trade-Grundsätzen, die verstärkte Einbeziehung regionaler Klein- und Mittelbetriebe und Frauenförderung sind dabei besondere Schwerpunkte.

Details zur ökosozialen Beschaffung

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