Sachverständigentätigkeit im Rahmen der Feuerpolizeilichen Überprüfung nach dem Oö. FGPG (§ 11 Abs. 2 Z 1 Oö. FGPG) im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz

Ausschreibungsdatum: 20. März 2020

A. 1. Auftraggeber

Landeshauptstadt Linz
Vergabestelle:  
Auskünfte:    Administrativ: Jakob Paul Gschwendtner, MSc, Zimmer 244, Telefon +43 732 3342 240
Technisch: Jakob Paul Gschwendtner, MSc, Zimmer 244, Telefon +43 732 3342 240

Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich
Rahmenvereinbarung mit 10 Unternehmen

A. 2. Gegenstand der Leistung

Dienstleistungsauftrag
Sachverständigentätigkeit im Rahmen der Feuerpolizeilichen Überprüfung nach dem Oö. FGPG (§ 11 Abs. 2 Z 1 Oö. FGPG) im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz

Art und Umfang der Leistung: 
Nach § 10 . Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) hat die Stadt Linz (Geschäftsbereich Feuerwehr und Katastrophenschutz, Abteilung Vorbeugender Brandschutz und Feuerpolizei) sämtliche Gebäude, Anlagen und dazugehörende Grundstücke (Objekte) im Stadtgebiet von Linz entsprechend den gesetzlichen Fristen feuerpolizeilich zu überprüfen. Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Übernahme von Sachverständigentätigkeiten im Rahmen dieser feuerpolizeilichen Überprüfungen für Objekte im Sinne von § 10 Abs 1 Z 2 und 3 Oö. FGPG (keine Risikoobjekte im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Oö. FGPG).

Umfang (maximaler Abrufrahmen):
Erstellung von Sachverständigengutachten im Rahmen feuerpolizeilicher Überprüfungen im Umfang von bis zu 9000 Objekten (vorwiegend Kleinhausbauten, Wohnanlagen, Bürogebäude). Die Leitung der feuerpolizeilichen Überprüfung übernimmt ein Organ der Stadt Linz.

Ziel ist die Implementierung eines Sachverständigenpools.

CPV-Code: 7525110-4
Aufteilung in Lose: nein
Erfüllungsort: Stadtgebiet von Linz
Leistungszeitraum: 3. Juli 2020 bis 30. Juni 2023
Beginn der feuerpolizeilichen Überprüfungen: voraussichtlich ab 3. August 2020

Eignung:
Der Auftraggeber hat nach § 80 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 festgelegt, dass der Bieter seine Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit mit folgenden Nachweisen zu belegen hat: 

  • Nachweise der beruflichen Zuverlässigkeit nach § 82 Bundesvergabegesetz 2018
    Auszug aus dem Firmenbuch nach § 33 Firmenbuchgesetz und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) nach § 365e Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (bspw. Eintragung in die Liste der Ziviltechniker) (aktuell);
    Strafregisterbescheinigung nach § 10 Strafregistergesetz 1968 bzw. Registerauskunft für Verbände nach § 89m Gerichtsorganisationsgesetz oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers des Bieters und des vorgesehenen Sachverständigen. (maximal 1 Jahr alt);
    Letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers (maximal drei Monate alt) oder letztgültige Rückstandsbescheinigung nach § 229 a Bundesabgabenordnung (BAO) oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Bieters (maximal drei Monate alt);
  • Nachweis der Befugnis nach § 81 Bundesvergabegesetz 2018:
    Die Befugnis ist vom Bieter nachzuweisen nach Maßgabe der Vorschriften des Sitzstaates des Bieters durch die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung im betreffenden im Anhang IX BVergG 2018 angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder durch die Vorlage der in diesem Anhang genannten Bescheinigung.
    Grundlegende Anforderungen an die einsetzbaren Sachverständigen ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Sachverständiger für Brandschutzwesen, Elektrotechnik, Blitzschutzanlagen oder Feuerpolizei, Rauchfangkehrer oder ein Sachverständiger einer nach § 20 Oö. FGPG anerkannten juristischen Person).
  • Nachweise nach §§ 84 und 85 Bundesvergabegesetz 2018
    • Nachweise für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: keine
    • Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit: keine

Die Nachweise können auch durch eine jeweils aktuelle Eintragung in einem Katasterdienst, wie beispielsweise im Österreichischem Auftragnehmerkataster (ANKÖ), A-1150 Wien, Anschützgasse 1, Telefon: +43 1 333 66 66 0, office@ankoe.at (im Internet unter der Adresse http://www.ankoe.at abrufbar) geführt werden. Die Unternehmer werden aus Gründen der Verwaltungsökonomie eingeladen, die Eignungsnachweise über einen solchen Katasterdienst zu erbringen.

Der Bieter kann auch durch die Vorlage einer Eigenerklärung als Beilage zum Angebot belegen (§ 80 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018), dass er die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung dem Auftraggeber unverzüglich beibringen kann. Darüber hinaus muss in der Eigenerklärung konkret angegeben werden, über welche Befugnisse der Bieter verfügt.

Die Abgabe einer Eigenerklärung nach § 8 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 ist nur zum Beleg der Nachweise der Befugnis und beruflichen Zuverlässigkeit zulässig. 

Nachweise für die Leistungsfähigkeit sind zwingend dem Angebot beizulegen bzw. durch den Nachweis über eine jeweils aktuelle Eintragung beim Auftragnehmerkataster Österreich zu erbringen.

B. 1. Ausschreibungsunterlagen

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein elektronisches Vergabeverfahren, bei dem der Bezug der Ausschreibungsunterlagen, die Bieterkommunikation während der Angebotsphase und die Angebotsabgabe auf elektronischem Weg unter Nutzung der ANKÖ- Vergabeplattform eVergabe+ (www.ankoe.at) abgewickelt wird. 

Die Vergabe erfolgt nach dem Bestbieterprinzip.

Zuschlagskriterien Gewichtung
Preis / Honorarsatz 50 %
Unternehmenspräsentation sowie Qualifikation der grundsätzlich einsetzbaren Sachverständigen 30 %
Voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapazitäten 20 %


B. 2. Einreichung der Angebote

elektronisches Vergabeverfahren bis 27. April 2020, 10 Uhr

B. 3. Zuschlagsfrist

bis 31. Mai 2020 

B. 4.

Es werden keine Sicherstellungen verlangt. 

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Linz (AGB 2008) in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 17. Oktober 2013 und die sonstigen Bestimmungen laut Ausschreibungsunterlagen.

Hinweis nach § 21 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018:
Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung für ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten. 

Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union am: 20. März 2020

Bekanntmachung im Internet abrufbar unter: www.linz.at/ausschreibung

Für den Auftraggeber:    
Für die Landeshauptstadt Linz: 
Mag. Christian Furtlehner e.h.

Der Abschluss und die Auflösung von Verträgen obliegt nach dem Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992) in Verbindung mit der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (GEOM), insbesondere abhängig von den im StL 1992 festgelegten Wertgrenzen folgenden Organen: Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz, einzelnen ressortmäßig zuständigen Mitgliedern des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Magistrat der Landeshauptstadt Linz

Die Zuständigkeit für vergabebezogene Ausschreibungen der Unternehmensgruppe Stadt Linz richtet sich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Aktiengesetz, GmbH-Gesetz in Verbindung mit den jeweiligen Gesellschaftsverträgen) und liegt grundsätzlich bei den jeweiligen Geschäftsführungen.

Die Stadt Linz und ihre Unternehmen bekennen sich zu einer ökosozialen Beschaffungsstrategie. Der Einkauf von umweltfreundlichen Produkten und die Beachtung von Fair-Trade-Grundsätzen, die verstärkte Einbeziehung regionaler Klein- und Mittelbetriebe und Frauenförderung sind dabei besondere Schwerpunkte.

Details zur ökosozialen Beschaffung

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