COVID-19 Sicherheitsmaßnahmen für den Urfahraner Frühjahrsmarkt 2022

Ausschreibungsdatum: 07. Februar 2022

A. 1. Auftraggeber

Landeshauptstadt Linz
Vergabestelle: 
Finanzen, Tourismus und Märkte, 4041 Linz, Neues Rathaus, Hauptstraße 1-5
Auskünfte: Administrativ: MA Eric Wolfmayr, Zimmer 2051/1, Telefon +43 732 7070 2315
Technisch: MA Eric Wolfmayr, Zimmer 2051/1, Telefon +43 732 7070 2315

Offenes Verfahren im Oberschwellenbereich 

A. 2. Gegenstand der Leistung

Dienstleistungsauftrag - Rahmenvereinbarung
COVID-19 Sicherheitsmaßnahmen für den Urfahraner Frühjahrsmarkt 2022
Art und Umfang der Leistung: COVID-19 Sicherheitsmaßnahmen für den Urfahraner Frühjahrsmarkt 2022
CPV-Code: 79710000
Aufteilung in Lose: nein
Erfüllungsort: Linz
Leistungsfrist:  30. April 2022 – 8. Mai 2022

Eignung: 
Der Auftraggeber hat nach § 80 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 festgelegt, dass der Bieter seine Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit mit folgenden Nachweisen zu belegen hat:

  • Nachweise der beruflichen Zuverlässigkeit nach § 82 Bundesvergabegesetz 2018:
    • Auszug aus dem Firmenbuch nach § 33 Firmenbuchgesetz und die Auskunft aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) nach § 365e Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Unternehmers (aktuell);
    • Strafregisterbescheinigung nach § 10 Strafregistergesetz 1968 bzw. Registerauskunft für Verbände nach § 89m Gerichtsorganisationsgesetz oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Sitzstaates des Unternehmers (maximal 1 Jahr alt);
    • Letztgültige Kontobestätigung bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers (maximal drei Monate alt) oder letztgültige Rückstandsbescheinigung nach § 229 a Bundesabgabenordnung (BAO) oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Sitzstaates des Bieters (maximal drei Monate alt);
  • Nachweis der Befugnis nach § 81 Bundesvergabegesetz 2018:
    Die Befugnis ist vom Bieter nachzuweisen nach Maßgabe der Vorschriften des Sitzstaates des Bieters durch die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung im betreffenden im Anhang IX BVergG 2018 angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder durch die Vorlage der in diesem Anhang genannten Bescheinigung.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen dem reglementierten Gewerbe „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ gem. § 94 Z 62 GewO 1994 vorbehalten sind. Der Bieter, bzw. jene, die mit der Rahmenvereinbarung in Zusammenhang stehende, Sicherheitsdienstleistungen anbietende Partei (Bieter bzw. Subunternehmer) hat demnach eben jenes Gewerbe als Voraussetzung zur Berücksichtigung des Angebotes beizubringen. 

Für die Zulieferer von Materialbedarf (z.B.: Container, Schleusen) ist keine Subunternehmerverfügbarkeitserklärung gefordert.

  • Nachweise nach §§ 84 und 85 Bundesvergabegesetz 2018
  • Nachweise für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: keine
  • Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit: Ja

Für den Zuschlag kommen nur jene Bieter in Betracht, welche mindestens 3 Referenzen in den letzten drei Jahren über Sicherheitsdienstleistungen mit einer Auftragssumme (Jahresvolumen) von mindestens EUR 10.000 exkl. USt. je Referenz vorweisen können (Qualitätsbezogene Aspekte).

Die Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit müssen spätestens zum Zeitpunkt nach § 79 Z. 1 Bundesvergabegesetz 2018 vorliegen. Werden Referenzen verlangt, gilt § 85 Abs. 1 bis 2 Bundesvergabegesetz 2018.

Festlegung des Auftraggebers zur Vorlage der Nachweise, Eigenerklärung (Pkt. 2.9 AGB 2008):
Alle geforderten Nachweise/Unterlagen sind vollständig vorzulegen (ausgenommen die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz, inwieweit eine wesentliche Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und/oder Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes vorliegt – diese wird vom Auftraggeber eingeholt).

Die Nachweise können auch durch eine jeweils aktuelle Eintragung in einem Katasterdienst, wie beispielsweise im Österreichischem Auftragnehmerkataster (ANKÖ), A-1150 Wien, Anschützgasse 1, Telefon: +43 1 333 66 66 0, office@ankoe.at (im Internet unter der Adresse http://www.ankoe.at abrufbar) geführt werden. Die Unternehmer werden aus Gründen der Verwaltungsökonomie eingeladen, die Eignungsnachweise über einen solchen Katasterdienst zu erbringen.

Die Eignungsnachweise müssen nicht zwingend bereits mit dem Angebot vorgelegt werden. Der Bieter kann seine Eignung zunächst in Form einer Eigenerklärung darlegen. Sofern eine Eigenerklärung vorgelegt wird, ist zwingend die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl.Nr. L3 vom 6. Jänner 2016, zu verwenden (Standardformular im Anhang 2 der genannten Verordnung), wobei darin alle Teile auszufüllen und für alle Subunternehmer gesonderte EEE vorzulegen sind. Wenn der Bieter die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Eignungsnachweise bereits mit dem Angebot vorlegt, ist die Abgabe einer Eigenerklärung nicht erforderlich. Wenn der Bieter eine Eigenerklärung vorlegt, kann er gemäß § 80 Abs. 3 BVergG dennoch vom Auftraggeber aufgefordert werden, die in diesen Ausschreibungsunterlagen festgelegten Eignungsnachweise binnen angemessener Frist vorzulegen, wobei das Angebot des Bieters ausgeschieden wird, wenn dieser einer solche Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt.

Hinweis nach § 21 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 / Überprüfungsverfahren nach § 373a GewO 1994, Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren nach §§ 373c, 373d und 373e der GewO 1994 bzw. Nachweis der Planungsberechtigung nach ZTG 1993:
Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung für ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
Die jeweils erforderlichen Nachweise für die berufsrechtliche Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Dienstleistung sind dem Angebot beizuschließen.

B. 1. Ausschreibungsunterlagen

Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein elektronisches Vergabeverfahren, bei dem der Bezug der Ausschreibungsunterlagen, die Bieterkommunikation während der Angebotsphase und die Angebotsabgabe auf elektronischem Weg unter Nutzung der ANKÖ- Vergabeplattform eVergabe+ (www.ankoe.at) abgewickelt wird. 

B. 2. Einreichung der Angebote

elektronisches Vergabeverfahren bis 7. März 2022, 10 Uhr

B. 3. Zuschlagsfrist

bis 30. April 2022 

B. 4.

Es werden keine Sicherstellungen verlangt. 

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Linz (AGB 2008) in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 10. Dezember 2020 und die sonstigen Bestimmungen laut Ausschreibungsunterlagen.

Hinweis nach § 21 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018:
Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung für ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten. 

Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union am: 4. Februar 2022

Bekanntmachung im Internet abrufbar unter: https://linz.vergabeportal.at/Detail/119248 

Für den Auftraggeber:    
Für die Landeshauptstadt Linz: 
Mag. Christian Furtlehner e.h.

Der Abschluss und die Auflösung von Verträgen obliegt nach dem Statut für die Landeshauptstadt Linz (StL 1992) in Verbindung mit der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz (GEOM), insbesondere abhängig von den im StL 1992 festgelegten Wertgrenzen folgenden Organen: Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz, Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz, einzelnen ressortmäßig zuständigen Mitgliedern des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, Magistrat der Landeshauptstadt Linz

Die Zuständigkeit für vergabebezogene Ausschreibungen der Unternehmensgruppe Stadt Linz richtet sich nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben (insbesondere Aktiengesetz, GmbH-Gesetz in Verbindung mit den jeweiligen Gesellschaftsverträgen) und liegt grundsätzlich bei den jeweiligen Geschäftsführungen.

Die Stadt Linz und ihre Unternehmen bekennen sich zu einer ökosozialen Beschaffungsstrategie. Der Einkauf von umweltfreundlichen Produkten und die Beachtung von Fair-Trade-Grundsätzen, die verstärkte Einbeziehung regionaler Klein- und Mittelbetriebe und Frauenförderung sind dabei besondere Schwerpunkte.

Details zur ökosozialen Beschaffung

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