Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrer*innen Ein weiterer Schritt in die Verkehrszukunft
- Mehr Verkehrssicherheit auch durch Schulstraßen
Mit der 33. StVO Novelle, die morgen, Samstag, 1. Oktober 2022, in Kraft tritt, wird es zahlreiche Neuerungen geben, wie zum Beispiel den notwendigen Seitenabstand gegenüber überholten Radfahrer*innen oder die Erlaubnis für Radfahrer*innen, in bestimmten Situationen nebeneinander fahren zu dürfen. Diese werden das Radfahren attraktiver machen.
Neben dem gesetzlichen Überholabstand von mindestens 1,5 Metern im Ortsgebiet ist die wichtigste Neuerung der 33. StVO-Novelle das Rechtsabbiegen bei Rot, das den Radfahrer*innen an dafür geeigneten Kreuzungen künftig erlaubt sein soll.
Der Linzer Mobilitätsreferent Vizebürgermeister Mag. Martin Hajart begrüßt diese Neuerungen und sieht vor allem in der Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei Rot einen Schritt in die richtige Richtung.
„Zum einen kann sich dadurch der Verkehr flüssiger gestalten und zum anderen wird das Radfahren in der Stadt durch diese neuen Freiheiten noch attraktiver. Ich weiß, dass diese Neuerung im Vorfeld kontrovers diskutiert worden ist, wir in Linz sind jedoch bereit, proaktiv mitzuwirken.
Die Montage der entsprechenden Beschilderung ist demnach auch ein Zeichen meiner Zustimmung zu dieser Novität, sowie zu allen Maßnahmen, die das Radfahren in Linz noch attraktiver und sicherer machen.
In der Landeshauptstadt haben wir einige Kreuzungen, an denen das Rechtsabbiegen bei Rot gefahrlos möglich ist. Der Start erfolgt nun ab morgen mit der Kennzeichnung an der Kreuzung Landstraße / Bürgerstraße. Linz ist die erste Stadt, die lange im Vorfeld die entsprechenden Verordnungen für ein sicheres Rechtsabbiegen bei Rot vorbereitet hat“, informiert Mobilitätsreferent Vizebürgermeister Hajart.
Premiere für das Rechtsabbiegen bei Rot an der Kreuzung Landstraße/Bürgerstraße
Die neue Regelung eröffnet die Möglichkeit, das Rechtsabbiegen per Verkehrszeichen auch an roten Ampeln zu erlauben, nachdem die Radfahrer*innen angehalten haben und eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer*innen, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs, in der freigegebenen Fahrtrichtung, nicht zu erwarten ist. Die Kreuzungen, an denen dies möglich sein wird, werden durch ein spezielles Verkehrszeichen, das ein Fahrrad mit Grünpfeil zeigt und den Vermerk „Nach Halt“ zeigt, ausgestattet.
Aktuell kommen ca. 20 Kreuzungen für Rechtsabbiegen bei Rot in Frage
Es gibt in Linz derzeit etwa 20 Kreuzungen, an denen das Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrer*innen möglich sein wird. Von der Abteilung Mobilitätsplanung des Geschäftsbereichs Planung, Technik, Umwelt der Stadt Linz wird derzeit eine entsprechende Prioritätenliste erarbeitet, die im Einvernehmen mit der Polizei künftige Festlegungen ermöglicht. Infrage kommende Kreuzungen sind beispielsweise Mozartstraße/Fadingerstraße und Goethestraße/Schubertstraße. Diese beiden Kreuzungen bieten gute Sichtverhältnisse und bei beiden wird auf einem Radweg abgebogen.
Alle für eine Umsetzung geeigneten Kreuzungsbereiche werden von der Mobilitätsplanung in Kooperation mit der Verkehrsbehörde (Bezirksverwaltung) unter Miteinbeziehung der Polizei intensiv geprüft.
„Und zu den derzeit im Fokus befindlichen 20 Kreuzungen könnten noch weitere hinzukommen, sobald das aktuelle Monitoring durch die Expert*innen der städtischen Mobilitätsplanung abgeschlossen ist“, kündigt Mobilitätsreferent Vizebürgermeister Hajart weitere Schritte an.
Unter die Lupe genommen werden diese Kreuzungsbereiche aber nicht bezüglich des Potenzials des Rechtsabbiegens bei Rot, sondern auch auf die Möglichkeit des Geradeausfahrens bei Rot, das laut StVO ebenfalls zulässig ist.
Dafür gibt es ein spezielles Verkehrszeichen, das der Radfahrerin/dem Radfahrer mitteilt, dass hier Geradeausfahren bei Rot möglich ist – insbesondere bei T-Kreuzungen.
Im Gegensatz zu Autofahrer*innen haben Radfahrer*innen ein freieres Sichtfeld sowie eine bessere akustische Wahrnehmung, die ihnen ermöglichen, absolut sicher zu beurteilen, ob ein Einfahren in die Kreuzung möglich oder ein potentieller Querverkehr zu erwarten ist. Das gilt ebenso für die Möglichkeit der Wahrnehmung querender Fußgänger*innen.
Ebenso wie beim Rechtsabbiegen bei Rot muss zum Geradeausfahren bei Rot eine entsprechende Zusatztafel angebracht sein.
In jedem Fall, also beim Rechtsabbiegen bei Rot wie auch beim Geradeausfahren bei Rot, müssen die Radfahrer*innen vor der roten Ampel anhalten. Wer die Kreuzung dann nach rechts/geradeaus bei Rot übersetzen will, darf dies nur dann tun, wenn keine Verkehrsteilnehmer*innen behindert oder gefährdet werden.
Nach den entsprechenden Vorarbeiten durch die städtische Mobilitätsplanung soll eine möglichst rasche Umsetzung an den dafür geeigneten Stellen in Linz erfolgen.
„Wir werden im Sinne einer Ermöglichungskultur alle infrage kommenden Bereiche durchgehen und die neuen Maßnahmen unkompliziert umsetzen. An allen Kreuzungen, an denen es sinnvoll ist, werden wir die entsprechenden Beschilderungen nach und nach aufstellen“, avisiert Vizebürgermeister Hajart.
Laut Studie der TU Wien viele Vorteile
Laut einer Studie des Forschungsbereichs Verkehrsplanung der Technischen Universität Wien sprechen mehrere Fakten für die in der StVO verankerten Neuerungen:
- Steigerung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs
- Reduktion von Wartezeiten an Anteilen für Radfahrer*innen
- Energieersparnis für die Radfahrer*innen
- Förderung der Eigenverantwortung
- Minimierung der Zeit im toten Winkel für die Radfahrer*innen - dadurch Sicherheitsgewinn
Wieso funktioniert es?
- Erhöhte Sitzposition der Radfahrerin/ des Radfahrers
- Geringere Annäherungsgeschwindigkeit
- Die Radfahrerin/ der Radfahrer kann weiter in die Kreuzung einfahren
- Die Radfahrerin/ der Radfahrer hat eine bessere visuelle und auditive Wahrnehmung
- Die Radfahrerin/ der Radfahrer ist flexibler und wendiger
- Das einordnen nach der Kreuzung ist leicht möglich
International bereits seit längerem erprobt
Die Option des Abbiegens von Radfahrer*innen bei Rot ist bereits seit längerem international gesetzlich geregelt. So erlauben es die Niederlande seit 1991 und Frankreich seit 2012. Erfolgreiche Pilotversuche wurden in Belgien, Dänemark und der Schweiz sowie in Frankreich umgesetzt.
Die positiven Erfahrungen sind laut TU Wien am Beispiel der Ergebnisse eines Pilotversuchs in Basel (2013/2014) belegt:
- keine Unfälle im Zusammenhang mit dem Pilotversuch
- keine Erhöhung der Anzahl der Konfliktsituationen
- rege Nutzung der Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei Rot
- deutlicher Eingewöhnungseffekt: die Anzahl der Konflikte nimmt ab
- hohe Akzeptanz bei Fußgänger*innen
Möglichkeit der Einführung von Schulstraßen
„Neben den Optionen des Rechtsabbiegens bei Rot und des Geradeausfahrens bei Rot für Radfahrer*innen enthält die 33. StVO-Novelle noch einige weitere Neuerungen, die das Mobilitätsgeschehen positiv beeinflussen können. So kann zum Beispiel im Bereich von Schulen nun zugunsten des Fußgänger*innenverkehrs das übrige Verkehrsaufkommen durch Verordnung einer ,Schulstraße‘ gemindert werden“, informiert Mobilitätsreferent Vizebürgermeister Hajart.
Zu- und abfahren dürfen dann lediglich Krankentransporte, Schüler*innentransporte gemäß § 106 Abs. 10 KFG, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr, ebenso Fahrzeuge des Öffentlichen Verkehrs, Abschleppdienste, Pannenhilfe und Anrainer*innen.
Für einfahrende Fahrzeuge, die keine Radfahrer*innen sind, ist die Zufahrt zur Schulstraße als „Sackgasse“ zu sehen. Es gilt für alle Schrittgeschwindigkeit in der Schulstraße. Abgesichert werden kann eine Schulstraße durch die Aufstellung mechanischer Zufahrtssperren unter Aufrechterhaltung des zulässigen Verkehrs. Bei diesen Sperren handelt es sich um portable Gitter, Poller, Zäune oder ähnliches.
Eine Schulstraße trägt dazu bei, das PKW-Verkehrskommen vor Schulen und die Anzahl der Elterntaxis zu reduzieren, wie Beispiele aus Wien zeigen. Das bewirkt für das direkte Umfeld der Schule eine Entlastung, erhöhte Verkehrssicherheit und bessere Luftqualität.
Bis Sommer 2022 wurde die Schulstraße durch Fahrverbote mit zeitlicher Begrenzung auf einer Zusatztafel gelöst. Die Fahrverbote mussten für jede Schule von der zuständigen Behörde eigens entwickelt werden. Durch die Novelle der StVO wird die Einführung einer Schulstraße deutlich erleichtert.
„Die Möglichkeit der Verordnung von Schulstraßen laut StVO ist ebenfalls ein Schritt in die richtige Richtung, der zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beiträgt. Es geht vor allem auch darum, die schwächsten unter den Verkehrsteilnehmer*innen, nämlich Schulkinder, vor Gefahren zu schützen“, befürwortet Hajart diese neue Option durch den Gesetzgeber.
„Dazu kommt, dass eine derartige Schulstraße auch klimarelevant ist, denn sie bedeutet für das direkte Umfeld der Schule neben erhöhter Verkehrssicherheit auch eine Entlastung im Hinblick auf eine bessere Luftqualität. Kinder, die auf sicheren Straßen aktiv mobil zur Schule, also zu Fuß oder mit dem Rad statt mit dem Auto der Eltern kommen, lernen zudem, sich im Verkehrsraum besser zu orientieren. Das wirkt sich positiv auf ihre Gesundheit und Entwicklung aus“.
Generell ist für den Linzer Mobilitätsreferenten die Sicherheit am Schulweg ein besonderes Anliegen. Neben der Einrichtung einer „Kiss and Ride“-Zone beim Peuerbachgymnasium mit dem Ziel, das Verkehrsaufkommen durch Elterntaxis zu reduzieren, wird aktuell für die Brucknerschule und die Löwenfeldschule die Möglichkeit geprüft, eine Schulstraße zu verordnen.
Resümee: „Wo dies möglich ist, werden wir den erweiterten gesetzlichen Rahmen, den die StVO mit ihren Neuerungen bietet, auch nützen. Die 33. StVO-Novelle ist sowohl ein weiterer Schritt zur Förderung des umweltfreundlichen und gesunden Radfahrens als auch zur Optimierung der Sicherheit am Schulweg. Dies entspricht auch voll und ganz den Zielen, die ich mir als Mobilitätsreferent gesetzt habe“, schließt Vizebürgermeister Mag. Martin Hajart.
(Informationsunterlage zum Pressegespräch mit Mobilitätsreferent Vizebürgermeister Mag. Martin Hajart zum Thema „Rechtsabbiegen bei Rot für Radfahrer*innen und weitere Neuerungen der 33. StVO-Novelle“)
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