COVID-19 Antrag auf Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz

Antrag Vergütung Verdienstentgang (nach § 32 Epidemiegesetz 1950)

Die Regelungen ab 1.8.2022, inbesondere die Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen beziehungsweise dass die Absonderung bei Infektion mit SARS-CoV-2 entfällt und mit 1.8.2022 (Absonderungs-)Bescheide gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950 (EpoG), BGBl. Nr. 186/1950, die auf Grund von SARS-CoV-2 ausgestellt wurden, ihre Rechtswirksamkeit beenden.

Daher sind in diesem Konnex grundsätzlich lediglich Anträge im Hinblick auf Entschädigungen (betreffend abgesonderte Personen) nach § 32 EpiG weiterhin zulässig, die sich auf einen letzten Absonderungstag bis einschließlich 31.7.2022 beziehen. Derartige Anträge können nach derzeitiger Rechtslage in Wahrung der Rechtzeitigkeit längstens noch bis 31.10.2022 eingebracht werden.

Anspruchsberechtigt sind:

Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber, soweit

  • eine Arbeitnehmerin, ein Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Absonderung (Quarantänebescheid) gemäß § 32 Epidemiegesetz an der Verrichtung ihrer bzw. seiner Tätigkeit gehindert war,
  • dem Arbeitgeber, der Arbeitgeberin ein Vermögensnachteil entstand und
  • das Entgelt (Lohn, Gehalt, Lehrlingsentschädigung) an den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin ausbezahlt wurde. 

Selbständig erwerbstätige Personen, soweit

  • aufgrund eines Quarantänebescheides gem. § 32 Epidemiegesetz eine Hinderung der Erwerbsausübung vorlag.

 

Wir ersuchen um Einbringung Ihres Antrages mittels unseres online-Formulars, um die Bearbeitung zu beschleunigen.

Dem online-Formular sind anzuhängen:

  • der Gehalts- bzw. Lohnnachweis des Monats der Absonderung
  • das ausgefüllte Berechnungsblatt
  • Zuschlagsverrechnungsliste falls erforderlich


Hinweise:

  • Das Berechnungsblatt für selbständig Erwerbstätige ist verpflichtend von Ihrem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter unterfertigt einzubringen.
  • Als Verein ersuchen wir Sie, in der Online-Abwicklung das Eingabefeld "Österreichische Firmenbuchnummer" frei zu lassen (kein mit Stern markiertes Pflichtfeld). Ihre Vereinsregisternummer ist für die Bearbeitung des Antrages nicht erforderlich.              
  • Die Behörde behält sich stichprobenartige Überprüfungen der angegebenen EFZ-Beträge vor.
  • Für die Richtigkeit der Angaben haftet der*die Aussteller*in (§§ 1295 ff ABGB). Gleichzeitig wird zur Kenntnis genommen, dass Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG leiden (§ 32 Abs. 7 EpiG). Die Behörde ist berechtigt, zu Unrecht ausbezahlte Beträge zurückzufordern.
  • Mit Übermittlung des online-Formulars bestätigen Sie, dass Ihre Angaben wahrheitsgemäß sind.
  •  Der Antrag kann auch mittels Antragsformular postalisch oder per E-Mail an  covid_19_entschaedigungen@mag.linz.at gestellt werden.

 

 

Formulare und Onlinedienste zu diesem Thema

Kontakte

  • Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: bbv@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden
    Schließtage: 24. und 31.12.
  • Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus

    Wegen Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus kann es ab Mitte Juni 2023 zu Verzögerungen kommen. Bitte kommen Sie rechtzeitig zu Ihrem Termin.

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