Austritt aus einer Glaubensgemeinschaft (Kirchenaustritt)

Wenn Sie aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft austreten wollen, können Sie diese Erklärung direkt über das bereitgestellte Onlineformular abgeben (ID Austria notwendig!).

Hinweis: Nach derzeitiger Rechtslage ist die Übermittlung dieser Erklärung auf elektronischem Weg nur rechtswirksam, wenn die Austrittserklärung mit einer qualifiziert elektronischen Signatur (ID Austria) unterfertigt wurde.

Alternativ ist es möglich, die Erklärung persönlich beim Bürger*innen-Service im Neuen Rathaus oder in den Stadtbibliotheken zu hinterlegen. Sie können Ihre Austrittserklärung auch schriftlich (Brief oder Fax ) einbringen. Die Adresse bzw. Faxnummer finden Sie auf dem Formular.

Voraussetzung ist der Hauptwohnsitz in Linz.

 

Um Wartezeiten im Bürger*innen-Service Center im NRH zu vermeiden, wird eine Terminvereinbarung empfohlen.
Eine Terminvereinbarung ist telefonisch unter +43 732 7070 oder online möglich.

WICHTIG! Wegen Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus kann es zu Verzögerungen kommen. Bitte kommen Sie rechtzeitig zu Ihrem Termin und kontrollieren Sie Ihr Gepäck im Vorfeld. Nagelfeilen, geöffnete Trinkflaschen oder auch Messer werden beim Betreten des Gebäudes abgenommen.

Mitzubringende bzw. beizuschließende Unterlagen:

  • amtlicher Lichtbildausweis (in Kopie; über das Onlineformular nicht notwendig)
  • Bei schriftlichen Anträgen zusätzlich: Austrittserklärung mit Angabe, aus welcher Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft Sie austreten wollen 

Zur schnelleren Bearbeitung des Austrittes (empfohlen):

Nachweis der Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft, beispielsweise durch:

  • Taufschein
  • Trauschein (falls verheiratet, wg. Namensänderung)
  • Firm- oder Konfirmationsbestätigung, Taufpatenbescheinigung etc.
  • Zahlungsnachweis oder Zahlungsaufforderung für Beiträge an die kirchen- bzw. religionsgesellschaftliche Finanzstelle mit angeführter Beitragsnummer
  • Sonstige Bestätigung der Glaubensgemeinschaft über die Mitgliedschaft

Religionsmündigkeit von Minderjährigen:

Mündige Minderjährige (14- bis 18-Jährige) gelten ab dem vollendeten 14. Lebensjahr als religionsmündig und können über den Austritt aus ihrer Glaubens- bzw. Bekenntnisgemeinschaft selbst entscheiden. Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. Obsorgeberechtigten ist dafür nicht notwendig. Bis zu ihrem 14. Lebensjahr (unmündige Minderjährige) benötigen Kinder für den Kirchenaustritt jedoch die Zustimmung alle Obsorgeberechtigten.

Anhörung der unmündigen Minderjährigen:

Falls die Eltern aus ihrer Glaubensgemeinschaft austreten, treten die Kinder nicht automatisch mit aus. Wollen die Eltern, dass ihre Kinder auch aus der Glaubensgemeinschaft austreten, so können sie das grundsätzlich für Kinder bis 14 Jahre entscheiden. Kinder zwischen 10 bis 12 Jahren haben ein Anhörungsrecht allenfalls durch das Vormundschaftsgericht. Kinder zwischen 12 bis 14 Jahren haben ein Anhörungs- und Zustimmungsrecht zum Religionsaustritt vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Verfahrenskosten:

Die Entgegennahme der Erklärung über einen Austritt aus einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions- bzw. Bekenntnisgemeinschaft ist gebührenfrei.

Sie erhalten bei Abschluss das Onlineformulars eine automatisch generierte Bestätigung über die Einbringung der Austrittserklärung.

Die Ausstellung einer amtlichen Bestätigung auf Verlangen der Partei ist jedoch gebührenpflichtig (Zeugnisgebühr und Verwaltungsabgabe).

Eine amtlichen Austrittsbestätigung wird nur in seltenen Fällen benötigt (etwa für die Befreiung vom Religionsunterricht bei Kindern unter 14 Jahren oder bei einer Beschäftigung in einzelnen ausländischen Staaten). Eine amtliche Austrittsbestätigung kann im Bedarfsfall auch nachträglich beantragt werden.

Vorsicht: Private Firmen bieten den Online-Kirchenaustritt an. Diese Firmen treten jedoch nur als Vermittler auf. Aus dieser Vermittlertätigkeit entstehen Kosten.

Behördliche Veranlassungen:

Die Bezirkshauptmannschaft verständigt in weiterer Folge die jeweilige Religionsgemeinschaft über den erfolgten Austritt.

Formulare zu diesem Thema

Weiterführende Links

Rückruf

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Kontakte

  • Bürger*innen-Service Neues Rathaus

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: info@mag.linz.at


    Montag bis Donnerstag von 7 bis 18 Uhr und Freitag von 7 bis 14 Uhr;
    Schließtage: 24.12. und 31.12.
  • Stadtbibliothek Auwiesen

    Wüstenrotplatz 3, 4030 Linz +43 732 7070


    Montag 11 bis 13 Uhr und 14 bis 19 Uhr, Dienstag 9 bis 14 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr, Donnerstag und Freitag 9 bis 14 Uhr
  • Stadtbibliothek Dornach-Auhof

    Sombartstraße 1 - 5, 4040 Linz +43 732 3408 25660


    Montag 11 bis 13 und 14 bis 17 Uhr, Dienstag, Donnerstag und Freitag 9 bis 14 Uhr, Mittwoch 9 bis 13 und 14 bis 19 Uhr
  • Stadtbibliothek Ebelsberg

    Kremsmünsterer Straße 1 - 3, 4030 Linz +43 732 7070


    Dienstag und Freitag von 9 bis 14 Uhr, Donnerstag von 9 bis 13 Uhr und 14 bis 18 Uhr
  • Stadtbibliothek Pichling
  • Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus

    Wegen Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus kann es zu Verzögerungen kommen. Bitte kommen Sie rechtzeitig zu Ihrem Termin.

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