Antrag auf Volksbefragung unzulässig Eingebrachte Fragestellung widerspricht dem Gebot der Klarheit und Bestimmtheit
Die Volksbefragungsinitiative „Ja! Zum Grüngürtel!“ brachte am 29. April 2025 einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung nach § 68 StL 1992 zu folgender Fragestellung ein: „Soll die Stadt Linz die Verbauung unseres Grüngürtels/unserer Naherholungsräume unterbinden – sowie Zuzahlungen zu allen Autobahnprojekten einstellen und dieses Geld stattdessen für den öffentlichen Verkehr einsetzen?“
Nach eingehender Prüfung kamen der zuständige Geschäftsbereich Bürger*innen Angelegenheiten sowie das Präsidium der Stadt Linz zu dem Schluss, dass dieser Antrag aufgrund der unzureichenden Klarheit und Bestimmtheit der Fragestellung als unzulässig zurückzuweisen ist. Die Initiative wird mittels Bescheides informiert. Dieser wird auf postalischem Weg zugestellt.
Die beantragte Frage muss bestimmt sein und eine Angelegenheit des Aufgabenbereichs des Gemeinderates der Stadt Linz betreffen (§ 68 Abs. 1 StL 1992). Aus der Rechtsprechung ergeben sich dabei strenge Anforderungen, insbesondere jene des Verfassungsgerichtshofes. Aus der Fragestellung muss daher deutlich erkennbar sein, ob der Gegenstand in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt und um welche Angelegenheit es sich handelt.
Dies ist bei der gegenständlichen Fragestellung nicht der Fall. So ist etwa nicht klar, welche Maßnahmen die Stadt Linz im eigenen Wirkungsbereich setzen soll, um die Verbauung des Grüngürtels bzw. der Naherholungsräume zu unterbinden. Es kann aus der Fragestellung daher nicht abgeleitet werden, ob es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches handelt bzw. um welche. Die Fragestellung ist in mehreren Punkten missverständlich und irreführend.