Betreuung der Gehsteige ist Anrainerpflicht Laut § 93 Straßenverkehrsordnung
Der ungewöhnlich intensive Schneefall in so kurzer Zeit wie am vergangenen Wochenende stellt eine große Herausforderung vor allem in der Stadt dar. Fast das gesamte Winterdienst-Team war durchgehend im Einsatz, um die Verkehrswege befahrbar beziehungsweise begehbar zu machen. Die Gehsteige schnee- und eisfrei zu halten, ist jedoch Aufgabe der Anrainer*innen. Laut Straßenverkehrsordnung ist die Betreuung fast aller Gehsteige Angelegenheit der Eigentümer*innen von Häusern und Liegenschaften. Laut § 93 StVO müssen Gehsteige und Stiegenanlagen entlang der gesamten Liegenschaft täglich zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee befreit sowie bei Glätte gestreut werden.