Erinnerung: Zwischen April und September sind die Fällungen von Baumgruppen verboten Den Lebensraum für Tiere schützen mit den Vorgaben des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sowie der Oö. Artenschutzverordnung
Die Oö. Artenschutzverordnung gibt vor, dass von April bis September keine Fällungen von Baumgruppen sowie Rodungen in der freien Natur durchgeführt werden dürfen. Landschaftspflege wie Heckenschneiden und Rasenmähen ist davon nicht betroffen. Gemäß § 9 Z 2 der Oö. Artenschutzverordnung sind in dieser Zeit das Schlägern oder Kahlschneiden von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen verboten, um den Nachwuchs geschützter Tiere und deren Lebensräume zu sichern. Das Entfernen von Nistplätzen ist in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen gestattet. Die Maßnahmen sind unabhängig von der Widmung im Flächenwidmungsplan und gelten auch in Baulandgebieten. Wer solche Maßnahmen in Wäldern nach dem Forstgesetz vornimmt, muss zudem unter Umständen eine Bewilligung der Forstbehörde einholen.