Medienservice vom: 11.08.2025 |Fotos zur Meldung

Achtung Parkmythos! Als informierte Parkprofis sparen sich die Linzer*innen Ärger und Parkstrafen

Wer Geldstrafen beim Parken vermeiden möchte, kann sich hier über die häufigsten Parkmythen informieren. Damit alle Linzer Autofahrer*innen echte Parkprofis werden, und sich Frust und Groll sparen, klärt Vizebürgermeisterin Tina Blöchl gemeinsam mit dem ÖAMTC über gängige Parkmythen auf:

„Manch ein*e Linzer*in kennt den persönlichen Ärger, wenn ein Strafzettel an der Windschutzscheibe haftet – manchmal entstehen diese Strafen aus Missverständnissen. Deshalb klären wir als Stadt Linz auf und wollen auf gängige Parkmythen aufmerksam machen und an die wichtigsten Park-Regeln erinnern. Mit verständlichen Infos wollen wir dazu beitragen, dass das Parken für alle in Linz fair und regelkonform abläuft“, erklärt Finanzreferentin Vizebürgermeisterin Tina Blöchl.

  • Irrtum #1: „Befindet sich mein gewählter Stellplatz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zusätzlich noch in einem Halte- und/oder Parkverbot brauche ich keine Gebühr entrichten.“ ALS Parkprofi wissen Sie ab sofort: „Der Verwaltungsgerichtshof hat als Höchstgericht entschieden, dass weitere Verkehrsbeschränkungen eine Kurzparkzone nicht unterbrechen. Falschparkende Autolenker*innen riskieren dadurch schlimmstenfalls sogar eine Strafe wegen StVO-Übertretung und eine wegen Abgabenverkürzung“, warnt Finanzreferentin Vizebürgermeisterin Tina Blöchl. 
  • Irrtum #2: „Ich hole nur schnell was beim Supermarkt, 10 Minuten darf ich sowieso gratis stehen.“ ALS ParkprofiI wissen Sie ab sofort: Die Parkgebühr ist bereits ab Beginn des Abstellens fällig. Die von den Aufsichtsorganen gewährte Beobachtungszeit, sprich ‚Toleranzrahmen‘, dient nur dem Kauf eines Parkscheins bzw. der Aktivierung des Handyparkens. 
  • Irrtum #3: „Eine Ladetätigkeit ist nicht gebührenpflichtig. Toll dann lege ich einen entsprechenden Zettel hinter die Windschutzscheibe und stehe auch während der Mittagspause gratis.“ ALS Parkprofi wissen Sie ab sofort: Es muss eine tatsächliche Ladetätigkeit mit tauglichem Ladegut im Sinne der StVO unverzüglich und ununterbrochen durchgeführt werden, damit der Abstellvorgang nicht gebührenpflichtig ist. Das gilt genauso in einer eigens definierten Ladezone.
  • Irrtum #4: „Es muss jedenfalls eine blaue Bodenmarkierung angebracht sein, damit der Stellplatz auch gebührenpflichtig ist.“ Als Parkprofi wissen Sie ab sofort: Die gebührenpflichtige Kurzparkzone wird ausschließlich durch die in der StVO geregelten Verkehrszeichen kundgemacht. Die blaue Markierung ist daher nicht notwendig, dient aber häufig als zusätzliche Orientierungshilfe für die Lenker*innen. 
  • Irrtum #5: „Vor meiner eigenen Hauseinfahrt darf ich das Auto abstellen – für mich persönlich gilt die gebührenpflichtige Kurzparkzone hier nicht.“
    Als Parkprofi wissen sie ab sofort: Gilt die StVO, darf vor einer Einfahrt nicht geparkt, sondern nur gehalten werden, wobei der Lenkende im Fahrzeug bleiben muss, um die Einfahrt im Bedarfsfall sofort freimachen zu können. „Dabei gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Der/die allein Verfügungsbefugte, sprich Hauseigentümer*in oder -mieter*in, darf auch vor der eigenen Einfahrt parken. Allerdings: Befindet sich meine Einfahrt in einer Kurzparkzone, gilt die Kurzparkzonenregelung auch für mich“, so das Team der ÖAMTC-Rechtsberatung.
  • Irrtum #6: „Wenn mein*e Beifahrer*in im Auto bleibt, muss ich für das Parken in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht bezahlen.“ Als Parkprofi wissen sie ab sofort: „Auch wenn der*die Beifahrer*in im Auto bleibt, muss in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone bezahlt werden, wenn man dort parkt“, erläutert das Team der ÖAMTC-Rechtsberatung. 
  • Irrtum #7: „Ich benutze Handyparken – sobald ich den Parkschein online gelöst habe, kann ich mein Auto verlassen.“ Als Parkprofi wissen sie ab sofort: „Achtung: Gültig ist der via Handyparken gebuchte Kurzparkschein erst dann, wenn die Buchung auch bestätigt wurde. Auch wenn es sich nur um eine Minute handelt – solange noch keine Buchungsbestätigung vorliegt, ist auch kein gültiger Parkschein vorhanden und es kann bereits gestraft werden“, informiert das ÖAMTC-Rechtsberatungs-Team und stellt klar: „Der verantwortliche Lenker oder die Lenkerin sollte daher immer so lange im oder unmittelbar beim Fahrzeug bleiben, bis die Buchung des Parkscheins bestätigt wurde.“

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