Amtsblatt Nummer 10 vom 18. Mai 2009

Einwohner- und Standesamt
Verlautbarung

Auf Grund der im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 28. März 2009 veröffentlichten Entscheidung der Bundesministerin für Inneres, mit der dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Stopp dem Postraub“ stattgegeben wurde, wird verlautbart:

Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß § 5 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, i.d.g.F. festgesetzten Eintragungszeitraumes, das ist von Montag, 27. Juli 2009, bis einschließlich Montag, 3. August 2009, in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung von Familien- und Vorname sowie des Geburtsdatums und ihrer Unterschrift in die Eintragungsliste erklären.

Eintragungsberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben, mit Ablauf des letzten Tages des Eintragungszeitraumes (3. August 2009) das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Linz haben, benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechts, das persönlich vor einer Eintragungsbehörde wahrzunehmen ist, eine Stimmkarte.

In Linz ist das Stadtgebiet für das Volksbegehren in einen Eintragungssprengel mit acht fixen Eintragungslokalen und einen Eintragungssprengel für die mobile Eintragungsstelle eingeteilt. Somit können sich in Linz Stimmberechtigte in einem der nachstehend angeführten Eintragungslokale in die Stimmlisten eintragen – unabhängig von der Wohnadresse im Stadtgebiet!

Die Eintragungslisten liegen an folgenden Adressen auf:

1. Neues Rathaus, 1. Stock, Raum 1001, Hauptstraße 1-5,
2. Seniorenzentrum Dornach, EG, Raum 640, Sombartstraße 1-5,
3. Seniorenzentrum Franckviertel, EG, Zimmer 522, Ing.-Stern-Straße 15-17
4. Volkshaus Keferfeld-Oed, Veranstaltungssaal Foyer, Landwiedstraße 65,
5. Seniorenzentrum Spallerhof, Altbau, Glimpfingerstraße 10-12,
6. Seniorenzentrum Neue Heimat, EG, Gymnastikraum, Flötzerweg 95-97,
7. Volkshaus Auwiesen, kleiner Saal, Wüstenrotplatz 3,
8. Volkshaus Ebelsberg, 1. Stock, Seminarraum I, Kremsmünsterer Straße 1-3,

Die mobile Eintragungsstelle wird Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten besuchen.

In den Eintragungslokalen ist auch der Text des Volksbegehrens angeschlagen.

Die Eintragungen können während des Eintragungszeitraumes zu folgenden Zeiten vorgenommen werden:

Wochentag Datum Uhrzeit
Montag 27. Juli 2009 8 - 20 Uhr
Dienstag 28. Juli 2009 8 - 16 Uhr
Mittwoch 29. Juli 2009 8 - 16 Uhr
Donnestag 30. Juli 2009 8 - 20 Uhr
Freitag 31. Juli 2009 8 - 16 Uhr
Samstag 1. August 2009 8 - 12 Uhr
Sonntag 2. August 2009 8 - 12 Uhr
Montag 3. August 2009 8 - 20 Uhr

Im Gebäude des Eintragungsortes und in einem Umkreis von 20 Metern ist für die Dauer des Eintragungsverfahrens jede Art der Werbung für das Volksbegehren, insbesondere auch durch Ansprachen, durch Anschlag oder Verteilung von Aufrufen und dergleichen verboten.

Der Bürgermeister:
Dr.in Dolezal eh.
(Geschäftsführende Vizebürgermeisterin)

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 06-01-01-00 und Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne W 103, W 103/1 und W 103/2; „Margarethen - Zaubertalstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2009 folgende Verordnung, die mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 30. April 2009, Zl. RO-R-500267/15, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt wurde, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 06-01-01-00 und die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne W 103, W 103/1 und W 103/2 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Donau
Osten: Zaubertalstraße
Süden: Widmungsgrenze zum Grünland
Westen: Stadtgrenze zur Stadtgemeinde Leonding
Katastralgemeinde Linz

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 06-01-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie die Bebauungspläne W 103, W 103/1 und W 103/2 in den gekennzeichneten Aufhebungsbereichen aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 24-06-01-00; „Zeppelinstraße – Franz-Kurz-Straße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2009 folgende Verordnung, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. August 2008, Zl. RO-500433/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 24-06-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Zeppelinstraße
Osten: Franz-Kurz-Straße
Süden: Dauphinestraße
Westen: Dauphinestraße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 24-06-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 02-08-01-03; „Kaisergasse 17“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2009 folgende Verordnung, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 11. November 2008, Zl. RO-500539/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 . Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 02-08-01-03 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Kaisergasse 15
Osten: Kaisergasse 23
Süden: Kaisergasse
Westen: Kaisergasse
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 02-08-01-03 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 12-01-01-01; „WIFI - Hauptfeuerwache“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2009 folgende Verordnung, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 16. Jänner 2009, Zl. RO-500576/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 12-01-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Wolfgang-Pauli-Straße
Osten: Wiener Straße
Süden: Muldenstraße
Westen: Wankmüllerhofstraße
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 12-01-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 25-87-01-02 und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes S 25-87-01-00; „Wambacher Straße – Rudolf-Kunst-Gasse“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 12. März 2009 folgende Verordnung beschlossen, die mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6. April 2009, Zl. RO-R-500449/5, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt wurde:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 25-87-01-02 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes S 25-87-01-00 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Hartheimerstraße
Osten: Wambacher Straße
Süden: Rudolf-Kunst-Gasse
Westen: Kremsmünsterer Straße
Katastralgemeinde Ebelsberg

Die Verordnung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 25-87-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne sowie der Bebauungsplan S 25-87-01-00 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung SO 102/14; „Lenaustraße – Anastasius-Grün-Straße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2009 folgende Verordnung, die mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 29. April 2009, Zl. RO-R-500552/4, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt wurde, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung SO 102/14 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Friedhofstraße
Osten: Lenaustraße
Süden: Anastasius-Grün-Straße
Westen: Grillparzerstraße
Katastralgemeinde Lustenau

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SO 102/14 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung SW 116/9; „nördlich Meggauerstraße“; Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2009 folgende Verordnung, die gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. November 2008, Zl. RO-500551/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegt, beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung SW 116/9 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Eckhartweg
Osten: Landwiedstraße
Süden: Meggauerstraße
Westen: Haager Straße
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung SW 116/9 wird der Bebauungsplan SW 116/1 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 06-01-01-00; „Margarethen“, KG Linz; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauches

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 23. April 2009 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan M 06-01-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauches genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.

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