Amtsblatt Nummer 1 vom 10. Jänner 2011

Verlautbarung

betreffend Bestellung der Disziplinarkom-mission, der Disziplinarsenate, der DisziplinaranwältInnen und der Disziplinaroberkommission

Herr StR Johann Mayr hat gem. §§ 107 Abs. 3, 109 Abs. 3, 110 Abs. 3 und 111 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 iVm §§ 34 Abs. 2 und 32 Abs. 7 StL 1992 sowie der Geschäftseinteilung für des Stadtsenat vom 12. November 2009 als zuständiges Mitglied des Stadtsenates genehmigt:

Disziplinarkommission

Für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2016

Vorsitzender

  • Dr. Robert Huber

Stellvertreterin

  • Dr.in Karin Wegscheider

Mitglieder

  1. MMag. Andreas Atzgerstorfer
  2. Mag.a Renate Schölnberger

Von der PV vorgeschlagenes Mitglied bzw. Ersatzmitglied

  1. Elisabeth Neulinger
  2. Ursula Böck

Die Nummerierung gibt die Reihenfolge an, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitglieds in den Senat eintreten.

Disziplinarsenate

Senat I (A-L)

  • Vorsitzender:  Dr. Robert Huber
  • Stellvertreterin: Dr.in Karin Wegscheider
  • Mitglieder:  Mag.a Renate Schölnberger
                     Ursula Böck (PV)

Senat II (M-Z)

  • Vorsitzende: Dr.in Karin Wegscheider
  • Stellvertreter: Dr. Robert Huber
  • Mitglieder:  MMag. Andreas Atzgerstorfer
                     Elisabeth Neulinger (PV)

Disziplinaranwältinnen

Für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2016

  1. Mag.a Elisabeth Friedl (Senat I)
  2. Mag.a Brigitte Halbmayr (Senat II)

Die beiden Disziplinaranwältinnen vertreten sich gegenseitig.

Disziplinaroberkommission

Für die Funktionsperiode vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2016

Vorsitzende

  • Dr.in Andrea Sturm

Stellvertreterin

  • Dr.in Martina Steininger

Mitglieder

  1. Dr. Herbert Strasser
    (Ersatzmitglied: Dr. Christian Strasser)
  2. Mag.a Brigitta Schmidsberger
    (Ersatzmitglied: Dr.in Brigitte Horwath)
    3. DI Werner Sonnleitner
    (Ersatzmitglied: Dr. Christian Schmid)

Von der PV vorgeschlagenes Mitglied bzw. Ersatzmitglied

  • Mitglied: Peter Berger
    (Ersatzmitglied: Ing. Alfred Eckerstorfer)

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat  Johann Mayr eh.

Einwohner- und Standesamt

Verlautbarung

Auf Grund der am 6. Dezember 2010 veröffentlichten Entscheidung der Bundesministerin für Inneres, mit der dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „RAUS aus EURATOM" stattgegeben wurde, wird verlautbart:

Die Stimmberechtigten können innerhalb des gemäß § 5 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, i.d.g.F. festgesetzten Eintragungszeitraumes, das ist von Montag, 28. Februar 2011 bis einschließlich Montag, 7. März 2011 in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch eigenhändige Unterschrift in die Eintragungslisten erklären.

Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz haben, am letzten Tag des Eintragungszeitraumes (7. März 2011) das 16. Lebensjahr vollenden und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Linz haben, benötigen zur Ausübung ihres Stimmrechts, das persönlich vor einer Eintragungsbehörde wahrzunehmen ist, eine Stimmkarte.

In Linz ist das Stadtgebiet für das Volksbegehren in einen Eintragungssprengel mit acht fixen Eintragungslokalen und einen Eintragungssprengel für die mobile Eintragungsstelle eingeteilt.

Somit können sich in Linz Stimmberechtigte in einem der nachstehend angeführten Eintragungslokale in die Eintragungslisten eintragen – unabhängig von der Wohnadresse im Stadtgebiet!

Die Eintragungslisten liegen an folgenden Adressen auf:

  1. Neues Rathaus, Foyer, Ausstellungsraum, Hauptstraße 1 – 5 
  2. Seniorenzentrum Dornach, EG, Raum 640, Sombartstraße 1 - 5 
  3. Seniorenzentrum Franckviertel, EG, Zimmer 522, Ing.-Stern-Straße 15 - 17
  4. Volkshaus Keferfeld-Oed, Veranstaltungssaal Foyer, Landwiedstraße 65 
  5. Seniorenzentrum Spallerhof, Altbau-Glasraum, Glimpfingerstraße 10 - 12
  6. Seniorenzentrum Neue Heimat, EG, Gymnastikraum, Flötzerweg 95 – 97 
  7. Volkshaus Auwiesen, kleiner Saal, Wüstenrotplatz 3 
  8. Volkshaus Ebelsberg, 1. Stock, Seminarraum I, Kremsmünstererstraße 1 - 3

Die mobile Eintragungsstelle wird Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten besuchen.

In den Eintragungslokalen ist auch der Text des Volksbegehrens angeschlagen.

Die Eintragungen können während des Eintragungszeitraumes zu folgenden Zeiten vorgenommen werden:

  • Montag, 28. Februar 2011 von 8 – 20 Uhr
  • Dienstag, 1. März 2011 von 8 – 16 Uhr
  • Mittwoch, 2. März 2011 von 8 – 16 Uhr
  • Donnerstag, 3. März 2011 von 8 – 20 Uhr
  • Freitag, 4. März 2011 von 8 – 16 Uhr
  • Samstag, 5. März 2011 von 8 – 12 Uhr
  • Sonntag, 6. März 2011 von 8 – 12 Uhr
  • Montag, 7. März 2011 von 8 – 20 Uhr

Im Gebäude des Eintragungsortes und in einem Umkreis von 20 Metern ist für die Dauer des Eintragungsverfahrens jede Art der Werbung für das Volksbegehren, insbesondere auch durch Ansprachen, durch Anschlag oder Verteilung von Aufrufen und dergleichen verboten.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

Feuerwehr der Stadt Linz

Kundmachung

betreffend Tarifordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz.

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung am 25. November 2010 beschlossen:

Tarifordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz

§ 1

Entgeltpflicht, Gegenstand der Tarife

1. Für die im Absatz 2 genannten Leistungen der Feuerwehr der Stadt Linz ist ein Entgelt zu entrichten.

2. Gegenstand des Entgeltes sind:

a)   Alle Dienst- und Sachleistungen, die von wem immer innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes in Anspruch genommen werden; es sei denn,
  aa) dass sie im Zuge von Einsätzen erbracht werden, zu denen die Feuerwehr auf Grund öffentlich rechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist und nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist,
  ab) dass Personal und Geräte nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig,
  ac) bei falschem Alarm, wenn dieser unbeabsichtigt war ("Blinder Alarm"), jedoch nicht bei Brandmelderalarmierung.
b)   Alle Einsätze der Feuerwehr der Stadt Linz, auf die § 6 Abs. 2 des Oö. Feuerwehrgesetzes, LGBl.Nr. 111/1996 i.d.g.F., oder der § 8 Abs. 4 und 5 des Oö. Katastrophenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 32/2007 i.d.g.F., Anwendung finden.
c)    Alle Nachbeschauen der Feuerwehr der Stadt Linz, auf die § 14 Oö. Feuerpolizeigesetz 1994, § 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und die §§ 1 und 3 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 Anwendung finden.

3. Hilfeleistungen für Dienststellen des Magistrates sind entgeltfrei. Die Entgelte sind jedoch zu ermitteln und in den betreffenden Berichten festzuhalten.

§ 2

Grundlagen für die Entgeltbemessung

Grundlage für die Bemessung der Entgelte ist, soweit sich aus den §§ 4 und 6 nichts anderes ergibt,

  1. Die Anzahl der Arbeitsstunden des von der Feuerwehr eingesetzten Personals in dem Umfang, wie es vom Kommando der Feuerwehr für erforderlich gehalten wird, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens (Mannschaftstarif). Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.
  2. Als Zuschlag zum Mannschaftstarif wird ein Zehrgeld eingehoben, welches von der Dauer des Einsatzes abhängig und im § 3 dieser Tarifordnung festgelegt ist.
  3. Bei Fahrzeugen die Zeit vom Verlassen der Zeugstätte bis zur Rückkehr in die Zeugstätte (Stundentarif), sofern die Fahrzeuge motorisch eingesetzt werden (Einbaupumpen, Seilwinden, Stromaggregate, Leitergetriebe, usw.).
  4. Wenn Fahrzeuge jedoch ausdrücklich zum Transport von Mannschaft oder Geräten verwendet werden, die reine Fahrzeit.
  5. Beträgt die aufgewendete Zeit nach § 2 Abs. 3 und 4 weniger als eine halbe Stunde, ist der Stundentarif im halben Ausmaß zu berechnen. Im Übrigen gelten angefangene Stunden als volle Stunden.
  6. Bei Geräten, Motoren und Maschinen, die im § 3 Abs. 3 aufgezählt sind, die Zeit während der dieselben in Verwendung gestanden sind (Stundentarif).
  7. Sofern zur Behebung von Mängeln an Fahrzeugen und Geräten während des Einsatzes ein Zeitaufwand anfällt, ist er bei Berechnung der Stunden außer Betracht zu lassen.
  8. Bei Verbrauchsmaterialen (Ölbindemitteln, Löschpulver, Schaumbildemittel, Pölzholz, usw.) die Kosten der Wiederbeschaffung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Tagespreise.

§ 3

Höhe der Tarife

Mit Ausnahme des Pauschaltarifes gemäß § 3 Z. 5 lit. j) werden sämtliche Tarife auf ganze Zehntelbeträge kaufmännisch gerundet.

1. Mannschaftstarif:

Der Mannschaftstarif beträgt je eingesetztem Bediensteten und Stunde € 33,00

Zuschlag zum Mannschaftstarif (Zehrgeld):

a.  Bei einer Einsatzdauer von mehr als 4 Stunden je Bedienstetem € 20,20
b. Bei Einsätzen, die über 8 Stunden hinausgehen, pro weitere angefangene 4 Stunden € 20,20
c. Für Brandsicherheitswachdienste bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen bei einer Wachedauer von mehr als 4 Stunden je Bedienstetem  € 62,70

2. Fahrzeugtarife:

a) Spezialfahrzeuge: Drehleiter, Gelenkbühne und Kranfahrzeug pro Stunde € 324,90
b) Sonderfahrzeuge: Tanklöschfahrzeug, Rüstfahrzeug, Rüstlöschfahrzeug, Universallöschfahrzeug, Sattelzugfahrzeug samt Auflieger, Containerfahrzeug-Kran samt Container, Sonderfahrzeug-Kran, Berglandfahrzeug, Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug, Gabelstapler inkl. der darauf verpackten Geräte und Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt.
3 und 4 genannten Geräte und Materialien pro Stunde
€ 183,20
c) Alle übrigen, nicht unter 2a) und b) genannten Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Generatoranhänger inkl. der darauf verpackten Geräte und Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3) und 4) genannten Geräte und Materialien pro Stunde € 138,30
d) Anhänger und Abschleppwagerl sind im Fahrzeugpreis inbegriffen (ausgenommen Generatoranhänger)  

3. Maschinen, Motoren, Pumpen und Schläuche:

Tragkraftspritzen, Unterwasserpumpen, Wasser-Staubsauger, Schwimmpumpen, Motorsägen jeder Art, Motor-Trennschleifer, Kompressoren und Aggregate, Außenbordmotoren, Leichtschaumgeneratoren, Ventilatoren, Notstromaggregate tragbar pro Stunde € 70,40
Druck- und Saugschläuche (sofern diese unabhängig von einem Fahrzeug eingesetzt werden und demnach nicht im Fahrzeugpreis inbegriffen sind) pro Stück und Stunde
Die angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.
€ 5,60

Deckenstützen pro Einsatz und 1. Tag
für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon

€ 45,20

Feuerlöscher (bei Entleerung):  
Verbrauch siehe Preisliste der Verbrauchsgüter (Tagespreise)

  • CO2-Löscher pro Einsatz
  • P-6-Pulverlöscher pro Einsatz
  • P-12-Pulverlöscher pro Einsatz
  • P-250-Pulverlöscher pro Einsatz
  • P-3000-Pulverlöschanlage

Für die bloße Bereitstellung von Handfeuerlöschern wird kein Entgelt eingehoben.

Ölwehrgeräte:

Ölsperren (à 25 m) pro Einsatz
Die Reinigung wird gem. § 5 zusätzlich verrechnet. Wird eine Anlage durch den Einsatz unbrauchbar, ist der volle Neuwert  zu ersetzen.
€ 230,90
Schlängelanlage je Element pro Einsatz und 1. Tag 
für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon
 € 45,20
Turbopumpen mit Schläuchen pro angefangene Stunde  € 70,40
Turbogebläse mit Schläuchen pro angefangene Stunde  € 70,40
Membranpumpen mit Ölschläuchen pro angefangene Stunde   € 23,30

4. Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte:

Atemschutzgeräte schwer (Pressluft oder Sauerstoff) pro angefangene Stunde  € 70,40
Sauerstoffbehandlungsgeräte pro angefangene Stunde  € 70,40
Tauchgeräte pro angefangene Stunde  € 70,40
Atemmasken mit Filter pro angefangene Stunde  € 23,30
Wiederbelebungsgeräte pro angefangene Stunde  € 23,30
Gasspürgeräte (ohne Prüfröhrchen) pro angefangene Stunde    € 23,30
Strahlenmessgeräte pro angefangene Stunde  € 23,30
Explosimeter pro angefangene Stunde  € 23,30
Zillen ohne Motor pro angefangene Stunde  € 23,30
Hydraulik-Hebegeräte pro angefangene Stunde  € 23,30
Greifzüge, Zughübe pro angefangene Stunde  € 23,30
Autogenschneidgeräte pro angefangene Stunde  € 23,30
Steinbohrgeräte-E pro angefangene Stunde  € 23,30
E-Trennschleifer pro angefangene Stunde  € 23,30
Hydraulische Rettungsgeräte pro angefangene Stunde   € 70,40
Flutlichtscheinwerfer ohne Generatoren pro angefangene Stunde  € 45,20
Tauchanzüge trocken oder nass pro Einsatz  € 45,20
Abseilgeräte pro angefangene Stunde   € 45,20 
Sprungbälge oder -retter pro angefangene Stunde   € 45,20

Schiebleitern oder vierteilige Steckleitern (sofern diese unabhängig von einem Löschfahrzeug eingesetzt werden)
pro angefangene Stunde 

 € 45,20

5. Pauschaltarife:

Nur bei Standardeinsätzen (Einsätze, die keinen erheblichen Aufwand an Personal und Gerätschaften erfordern).

 a) Öffnen (bzw. Schließen) von Wohnungen, sofern es sich nicht um Brand- oder KHD-Einsätze handelt, unabhängig von eingesetztem Fahrzeug und Bediensteten  
  Türe nur ins Schloss gefallen  
  an Werktagen Montag - Freitag 7:01 - 20 Uhr   € 93,00 
  an Werktagen Montag - Freitag 20:01 - 24 Uhr und Samstag, Soonntag, Feiertag 7:01 - 20 Uhr     € 117,00
  an Werktagen Montag - Freitag 0:01 – 7 Uhr und Samstag, Sonntag, Feiertag 20:01 – 7 Uhr € 130,00
  Aufpreis für Öffnung versperrter Türen € 24,00
 b) Abschleppen bzw. Beiseitestellen eines PKW´s über Auftrag der Polizei oder BzVA € 96,30
 c)  Transport von Kleintieren € 38,70
 d) Brandsicherheitswache (ausgenommen Pkt. 5e) zuzüglich allfälliger Zehrgelder € 96,30
 e) Brandsicherheitswache bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen zuzüglich allfälliger Zehrgelder € 227,90
 
 f) Steigleitungsprüfung  
  Trockensteigleitung € 145,00
  Nasssteigleitung € 175,00
 g) Fehl- oder Täuschungsalarm bei Brandmeldeanlagen  
  Stufe I (TLF) € 186,50
  Stufe II (KDOF,TLF,DL) € 497,20
  Stufe III (KDOF,TLF,DL,RLF) € 497,20
  Stufe IV (KDOF,TLF,DL,RLF,ULF) € 497,20
 h)  Fahrbahnreinigung:  
  Beseitigung geringfügiger Mengen an Treibstoff, Öl und sonstigen Verunreinigungen nach Verkehrsunfällen oder
im unmittelbaren Bereich von abgestellten Fahrzeugen bzw. Verhinderung weiteren Ausfließens von Treibstoffen
oder Öl durch einfache Maßnahmen (Arbeitsleistung, unabhängig vom verwendeten Material)
€ 66,60
  i) Entsorgungsbeitrag für verunreinigte Bindemittel (pro Einsatz) € 14,90 
  j) Bedienungsentgelt für Brandmeldenotrufzentrale pro Monat und je Teilnehmer (analog Feuerwehr-Tarifordnung 2010 des Oö. Landesfeuerwehrverbandes für entgeltliche Einsatzleistungen durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren, Tarif C Pos. 13.01: Anschluss für Brandmelder) € 51,00

§ 4

Zuschlag bei Einsätzen außerhalb des Stadtgebietes

Beim Einsatz außerhalb des Stadtgebietes von Linz wird ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der nach dieser Tarifordnung zu entrichtenden Entgelte bemessen (Gemeinderatsbeschluss vom 16. September 1976).

§ 5

Reinigungs- und Instandsetzungstarif

Die Reinigung und Wiederinstandsetzung der Geräte und Ausrüstungen nach besonderen Einsätzen (z.B. mit Schadstoffen), die über das normale Maß hinausgeht, wird nach der dafür erforderlichen Zeit und dem erforderlichen Materialaufwand gesondert verrechnet.

Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich als unmöglich, ist der Wiederbeschaffungswert zu vergüten.

§ 6

Sonstige Tarife

Für Dienst- und Sachleistungen, für die in den §§ 3 – 5 eine Bemessungsgrundlage nicht vorgesehen ist, hat die Feuerwehr der Stadt Linz einen angemessenen Tarif zu erheben.

§ 7

Mahnung und Verzugszinsen

Die Mahnung ist in Form eines Mahnschreibens zu vollziehen, womit der Zahlungspflichtige unter Hinweis auf den abgelaufenen Zahlungstermin aufgefordert wird, die Schuld binnen 2 Wochen – von der Zustellung an gerechnet – zu bezahlen; widrigenfalls ab Fälligkeitstermin Verzugszinsen von 3 % über der jeweils von der Österreichischen Nationalbank festgesetzten Bankrate (Diskontsatz) berechnet werden.

Für die Mahnung ist kein Kostenersatz zu verrechnen. Von einer gesonderten Einhebung der Verzugszinsen ist Abstand zu nehmen, wenn der Betrag von € 1,45 nicht erreicht wird (Bagatellegrenze).

§ 8

Anpassung

Der Mannschaftstarif gemäß § 3 Z. 1 der Tarifordnung wird ab 2012 jährlich jeweils auf den vom Gebäudemanagement aufgrund der vom Präsidium, Personal und Organisation bekannt gegebenen Lohnkostensteigerung für den öffentlichen Dienst festgelegten Lohnstundensatz für Hilfs- und Facharbeiter für Leistungen der Stadt Linz an Dritte angehoben.

Die Erhöhung des Zuschlages zum Mannschaftstarif (Zehrgeld) gemäß § 1 Z. 1 lit. a) – c) erfolgt entsprechend der prozentuellen Erhöhung, die sich aus der jährlichen Anpassung des Mannschaftstarifes errechnet.

Die Tarifposten gemäß § 3 Z. 2 bis 6 (ausgenommen § 3 Z. 5 lit. j)) werden ab 2012 jährlich gemäß der Steigerung des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index jeweils auf Basis des Oktoberwertes verglichen mit dem entsprechenden Vorjahreswert erhöht.

Der Pauschaltarif des Tarifpostens § 3 Z. 5 lit. j) Bedienungsentgelt für Brandmeldenotrufzentrale pro Monat und je Teilnehmer wird ab 2012 jeweils an den aktuellen Tarif gemäß der Tarifordnung des Oö. Landesfeuerwehrverbandes für entgeltliche (kostenpflichtige) Einsatzleistungen bzw. Beistellungen von Geräten durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren im Bundesland Oberösterreich angepasst.

Die Bezeichnung und Zuordnung der im § 3 - Höhe der Tarife - jeweils angeführten Fahrzeuge, Maschinen, Motoren, Pumpen, Schläuche, Ölwehrgeräte, Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte ist nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes bei den Anpassungen der Tarifordnung zu aktualisieren.

Die Berechnung erfolgt jeweils zu Jahresende nach den oben angeführten Kriterien durch die Feuerwehr der Stadt Linz. Die Erhöhungen ab 2012 treten an dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft, die Anpassung des § 3 Z. 5 lit. j) jeweils zum darauf folgenden Quartal.

§ 9

Inkrafttreten

Die Tarifordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Gleichzeitig verliert die Gebührenordnung vom 22. Jänner 2004, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 02/2004 der Landeshauptstadt Linz, ihre Gültigkeit.

Für den Bürgermeister:
Der Stadtrat: Detlef Wimmer eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan

N 31-06-01-00; „Aubergstraße - Jägerstraße“, KG Urfahr; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan zum Bebauungsplan N 31-06-01-00 der Stadtplanung Linz vom 9. Februar 2010, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
 

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Der Vizebürgermeister: Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 18-17-01-00; „In der Neuen Welt“, KG St. Peter; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs 

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Straßenplan zum Bebauungsplan S 18-17-01-00 der Stadtplanung Linz in der Fassung vom 11. August 2010, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Der Vizebürgermeister: Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 22-06-01-00 „südlich Weißdornweg“; Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes S 104 öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Plan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Weißdornweg
  • Osten: Schottweg
  • Süden: Flötzerweg
  • Westen: östlich Bäckermühlweg
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 25. Jänner bis 22. Februar 2011 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner:
Herr Ing. Piffl, Zimmer 4076, Telefon +43 732 7070 3154
Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146
Neues Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstr. 1 - 5, 4041 Linz, 4. Stock
KundInnendienstzeiten: Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans M 04-30-01-00; „Goethestraße - Schubertstraße“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

  • Norden: Goethestraße
  • Osten: Schubertstraße
  • Süden: Scharitzerstraße
  • Westen: Humboldtstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 22. Februar 2011 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 131 zum Flächenwidmungsplan; Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 32 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Süd; „Straßenbahnverlängerung Pichling“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 6. Dezember 2010, Zl. RO-R-304010/7, nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 131 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie der Änderungsplan Nr. 32 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Süd, werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Nordgrenze der aufzulassenden Straßenbahnverlängerung plus Begleitstraße
  • Osten: Ostgrenze der neuen Straßenbahnverlängerung
  • Süden: Südgrenze des viergleisigen Ausbaues der Westbahntrasse bzw. der neuen Straßenbahnumkehrschleife Pichlinger See
  • Westen: Umkehrschleife solarCity
  • Katastralgemeinden Posch, Pichling, Ufer

Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 131 und 32 aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 135 zum Flächenwidmungsplan; Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Margarethen 1“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 6. Dezember 2010, Zl. RO-R-304485/11, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 135 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: nördlich Grenze des Grundstückes Nr. 2844
  • Osten: östlich Grenze des Grundstückes Nr. 2844
  • Süden: südlich Grenze des Grundstückes Nr.2844
  • Westen: westlich Grenze des Grundstückes Nr. 2844
  • Katastralgemeinde Linz

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 135 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 141 zum Flächenwidmungsplan; Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Industriezeile – Voestalpine Stahl“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 1. Dezember 2010, Zl. RO-R-304502/2, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 141 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Verlauf durch Grundstück Nr. 1289/1
  • Osten: Industriezeile 33
  • Süden: Verlauf durch Grundstück Nr. 1289/1
  • Westen: Industriezeile
  • Katastralgemeinde Lustenau

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 141 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 31-06-01-00; „Aubergstraße - Jägerstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6. Dezember 2010, Zl. RO-R-501056/4, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 31-06-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Aubergstraße
  • Osten: Jägerstraße
  • Süden: Landgutstraße
  • Westen: Höchsmannstraße
  • Katastralgemeinde Urfahr

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 31-06-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben. 

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 18-17-01-00; „Wiener Straße – südlich Turmstraße“ sowie  Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne S 106/8 und SO 100/9; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 25. November 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 1. Dezember 2010, Zl. RO-R-501072/4, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 18-17-01-00 sowie die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne S 106/8 und SO 100/9 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Turmstraße
  • Osten: ÖBB - Westbahn
  • Süden: Wiener Straße 245 und 247
  • Westen: Wiener Straße, In der Neuen Welt
  • Katastralgemeinden St. Peter, Kleinmünchen und Waldegg

Der Verordnungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 18-17-01-00 werden in diesem Bereich das Neuplanungsgebiet Nr. 722 und sämtliche bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie die Bebauungspläne S 106/8 und SO 100/9 in den gekennzeichneten Aufhebungsbereichen aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 22-06-01-00; „Binderlandweg“, KG Kleinmünchen; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 25. Jänner bis 22. Februar 2011 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Ansprechpartner:
Herr Ing. Piffl, Stadtplanung Linz, Zimmer 4076, Telefon +43 732 7070 3154
Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon +43 732 7070 3055
Neues Rathaus, Hauptstr. 1 - 5, 4041 Linz, 4. Stock
KundInnendienstzeiten: Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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