Amtsblatt Nummer 4 vom 21. Februar 2011

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Jänner 2011 mit der die Gebrauchsabgabenordnung der Stadt Linz vom 9. Oktober 1967, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, ABl. Nr. 22/1967,i.d.F. der Verordnung vom 17.März 1969, ABl. Nr. 6/1969,  geändert wird.
Aufgrund des § 14 Abs.  1 Z. 12 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, i.V.m.  § 1  Oö. Gebrauchsabgabengesetz, LGBl. Nr. 9/1967, wird verordnet:

Artikel I

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„Gemeindeeigene Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 sind solche, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist.“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zu den Roheinnahmen gehören

  • die vollen ungekürzten Betriebseinnahmen im Rahmen der Benützung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz und des darüber befindlichen Luftraumes,
  • sämtliche Entgelte aus der Bereitstellung der Leitungsnetze,
  • zusätzliche Einnahmen aus dem Titel Fahrscheinerhöhungen, Sonderfahrten etc.,
  • Einnahmen aus Reparatur an und Verlegung von Leitungen im öffentlichen Gut.“
     

3. In § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Anlässlich der Vorlage der Abgabenerklärung ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zur Berechnung der Gebrauchsabgabe schlüssig mittels Beilagen und Überleitungsrechnung nachzuweisen und ausgehend von den geprüften (publizierten) Umsatzerlösen der Linz AG (Konzern) aus der Konzern Gewinn- und Verlustrechnung dazu eine Überleitungsrechnung aufzustellen.“

Artikel II

Die vorliegende Verordnungsnovelle zur Gebrauchsabgabenordnung der Stadt Linz tritt mit Wirksamkeit 1. März 2011 in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 04-28-01-00; „Goethestraße - Südtirolerstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Jänner 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. September 2010, Zl. RO-501277/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 04-28-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Goethestraße
  • Osten: Südtirolerstraße
  • Süden: Scharitzerstraße
  • Westen: Landstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 04-28-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 04-29-01-00; „Goethestraße - Humboldtstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Jänner 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 9. September 2010, Zl. RO-501279/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 04-29-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Goethestraße
  • Osten: Humboldtstraße
  • Süden: Scharitzerstraße
  • Westen: Südtirolerstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 04-29-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne und das Neuplanungsgebiet Nr. 730 aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister:  Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung NO 111/3; Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 111/2

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Jänner 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 23. Juli 2010, Zl. RO-501186/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die Bebauungsplanänderung NO 111/3 zur Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 111/2 beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Marienberg 63
  • Osten: östl. Ufer des Haselbaches inkl. Radweg
  • Süden: Ödwiesenstraße 13
  • Westen: Mitte des Haselbaches
  • Katastralgemeinde Katzbach

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung NW 105/7 „Mühlbachstraße“ und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NW 105/4; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben bezeichnete Bebauungsplanänderung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Osten: Leonfeldner Straße
  • Süden: Klausenweg
  • Westen: Widmungsgrenze zum Grünland
  • Katastralgemeinden Katzbach und Pöstlingberg

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 18. März bis 15. April 2011 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Ansprechpartner: Herr Mag. Holzgreve, Zimmer  4077, Telefon +43 732 7070 3178; Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146; im Neuen Rathaus, Stadtplanung Linz, Hauptstr. 1 - 5, 4041 Linz, 4. Stock

KundInnendienstzeiten: Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage: § 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 138 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Am Tankhafen - Scholz“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 21. Oktober 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. Jänner 2011, Zl. RO-R-304184/16, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 138 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Grdst. Nr. 1472/2
  • Osten: Donau
  • Süden: Tankhafen
  • Westen: Nebingerstraße bzw. Tankhafen
  • Katastralgemeinde Lustenau

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr.  138 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplanänderung NO 111/3 – Aufhebung eines Teilbereiches des BPl NO 111/2; KG Katzbach; Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Jänner 2011 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die in der Bebauungsplanänderung „NO111/3 - Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes NO 111/2“ der Stadtplanung Linz vom 31. Mai 2010, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.
 
§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:  
Vizebürgermeister: Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 Bebauungsplanänderung NW 105/7; „Mühlbachstraße“, KG Katzbach und Pöstlingberg; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 18. März bis 15. April 2011 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Ansprechpartner: Herr Mag. Holzgreve, Stadtplanung Linz, Zimmer 4077, Telefon +43 732 7070 3178; Herr Wiesinger, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4025, Telefon +43 732 7070 3070; im Neuen Rathaus, Hauptstraße 1- 5, 4041 Linz, 4. Stock

KundInnendienstzeiten: Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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