Amtsblatt Nummer 4 vom 20. Februar 2012

Stadtkämmerei

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juli 2011 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss von Fremdfinanzierungen sowie von Umschuldungen durch die Stadt Linz auf den Stadtsenat.

Nach § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL) 1992, LGBl. Nr. 7/1992 i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1 Definition

Fremdfinanzierungen im Sinne dieser Verordnung sind:

Darlehen, Schuldscheindarlehen, Anleihen, Kredite und sonstige langfristige Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, in Euro. 

Kauf von Zinsoptionen (d.s. Caps und Floors) zur Absicherung von variabel verzinsten Fremdfinanzierungen, die mit dem Grundgeschäft in allen Parametern überein zu stimmen haben und keine Fremdwährungskomponenten enthalten dürfen.

Abschluss von Zinsswaps (Tausch von Festzins gegen variabel und umgekehrt), sofern keine Optionskomponenten enthalten sind und sich der Zinsswap in allen Parametern mit dem Grundgeschäft deckt.

§ 2 Delegation

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Eingehen von konkreten Fremdfinanzierungen und Umschuldungen durch die Stadt Linz gemäß § 46 Abs. 1 Ziffern 9, 12 StL 1992 (jenseits der in leg. cit. genannten Wertgrenzen) wird auf den Stadtsenat übertragen. Für Fremdfinanzierungen gilt dies nur insoweit, als diese von einer Beschlussfassung des Gemeinderats über das Volumen umfasst sind.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 107/11; „Leondinger Straße - Holzheimer Straße“, sowie Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes W 107/9

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung am 24. Jänner 2012, Geschäftszeichen: RO-R-501547/7-2012-Els, nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung W 107/11 sowie die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes W 107/9 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Grundstück Nr. 862
  • Osten: Sternwarteweg
  • Süden: Leondinger Straße
  • Westen: Holzheimer Straße
  • Katastralgemeinde Waldegg

Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 107/11 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne und der Bebauungsplan W 107/9 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; „Begleitstraße Straßenbahnverlängerung Pichling“; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 26. Jänner 2012 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Plan „BDI11014“ vom 28. August 2011, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt. Die Gemeindestraße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke.
 
§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Vizebürgermeister Klaus Luger eh.

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