Amtsblatt Nummer 9 vom 6. Mai 2013

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2013, mit der die Tourismusabgabeordnung der Stadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/1991 vom 30. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2004, kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Landeshauptstadt Linz, geändert wird. Aufgrund der Bestimmungen des Oö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991, LGBl.Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 117/2012, wird wie folgt verordnet:

Artikel I

1) § 3 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Die Tourismusabgabe beträgt für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 75 Cent je Nächtigung und mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 1 Euro je Nächtigung.“

2) § 5 Abs. 1 lit. a lautet wie folgt:
„Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;“

3) § 5 Abs. 1 lit. c lautet wie folgt:
„Personen, die ihre Ehegatten, eingetragenen Partner, Eltern, Kinder, Stiefkinder, Kinder der eingetragenen Partner, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerte Personen (einschließlich eingetragener Partner) mit Hauptwohnsitz in Linz besuchen und bei ihnen nächtigen;“

4) § 5 Abs. 1 lit. f lautet wie folgt:
„Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, die aus Anlass der Teilnahme an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder aus Anlass der Teilnahme an Veranstaltungen von Kinder- und Jugendverbänden sowie Jugendzentren in Linz in einem Jugendheim, einer Jugendherberge oder auf einem Jugendzeltplatz nächtigen;“

5) Der bisherige § 5 Abs. 1 lit. g entfällt; § 5 Abs. 1 lit. g neu lautet wie folgt:
„Personen, die aus Anlass der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes in Linz nächtigen;“

6) § 5 Abs. 1 lit. h lautet wie folgt:
„Personen, die in Ausübung ihres Berufes als Buslenker oder Reiseleiter eine Reisegruppe begleiten und in der Gästeunterkunft unentgeltlich nächtigen.“

7) Im § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „Oberösterreichischen Landesabgabenordnung“ jeweils durch das Wort „Bundesabgabenordnung“ ersetzt.

8)  § 8 „Strafbestimmungen“ lautet neu wie folgt:
„Wer als Unterkunftgeber der Verpflichtung zur Einhebung der Abgabe gemäß § 6 Abs.1 nicht oder nur unvollständig nachkommt, oder entgegen der Meldepflicht eine Nächtigung eines Abgabepflichtigen der Gemeinde nicht meldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Oö. Abgabengesetz, LGBl. Nr. 102/2009, zu bestrafen.“

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

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