Amtsblatt Nummer 6 vom 25. März 2013

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2012/24, wird verordnet:

Für die lt. beiliegendem Bodenmarkierungs- und Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 19. Dezember 2012 straßenpolizeilich am 21. Dezember 2012 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates: Stadtrat Johann Mayr e.h.

Plan Böhmerwaldstraße (PDF, 964 kB)  (neues Fenster) 

 

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2012/24, wird verordnet:

Für die lt. beiliegendem Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 18. Dezember 2012 straßenpolizeilich am 21. Dezember 2012 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates: Stadtrat Johann Mayr e.h.

Plan Waldeggstraße (PDF, 998 kB)  (neues Fenster)

 

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2012/24, wird verordnet:

Für die lt. beiliegendem Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 18. Dezember 2012 straßenpolizeilich am 21. Dezember 2012 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates: Stadtrat Johann Mayr e.h.

Plan Kellegasse (PDF, 942 kB)  (neues Fenster)

 

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2012/24, wird verordnet:

Für die lt. beiliegendem Bodenmarkierungs- und Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 19. Dezember 2012 straßenpolizeilich am 27. Dezember 2012 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates: Stadtrat Johann Mayr e.h.

Plan Obere Donaulände (PDF, 1221 kB)  (neues Fenster)


Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2012/24, wird verordnet:

Für die lt. beiliegendem Bodenmarkierungs- und Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 20. Dezember 2012 straßenpolizeilich am 21. Dezember 2012 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat Johann Mayr e.h.

Plan Lederergasse (PDF, 1010 kB)  (neues Fenster)

 

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzblattes LGBl. Nr. 84/2009 und § 1 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, zuletzt in der Fassung Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 2012/24, wird verordnet:

Für die lt. beiliegendem Beschilderungsplan des Magistrates Linz, Stadtplanung, vom 18. Dezember 2012 straßenpolizeilich am 21. Dezember 2012 verordnete Kurzparkzone besteht Gebührenpflicht.

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates: Stadtrat Johann Mayr e.h.

Plan Blumauerstraße (PDF, 971 kB)  (neues Fenster)

 

Finanzrechts- und Steueramt

Verordnung

Gemäß § 2a Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. 147/2002 in der Fassung des LGBl. 124/2006, zuletzt geändert mit der Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2012, LGBl. 11/2013 wird verordnet:

§ 1

Hunde, die in Linz gehalten werden, sind ab der Anmeldung dauerhaft mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen.

§ 2

Mit der Anmeldung eines Hundes, der in Linz gehalten wird,  wird eine Gebühr für die Hundemarke fällig. Ebenso wird für eine neue amtliche Hundemarke bei Verlust oder Unleserlichkeit diese Gebühr fällig.

§ 3

Die Höhe der Gebühr beträgt € 1,45.

§ 4

Die Abgabe ist sofort fällig und ist an den Magistrat Linz, Finanzrechts- und Steueramt zu entrichten.

Die Verordnung tritt mit Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

Feuerwehr der Stadt Linz

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2013, mit der die Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz festgelegt werden.

Gemäß § 15 Abs. 3 Zi. 4 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idgF iVm § 46 Abs. 1 Z. 7 Statut der Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7/1992 i.d.g.F., wird verordnet: 

Gebührenordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz

§ 1
Gebührenpflicht, Gegenstand der Gebühren

  1. Für die im Absatz 2 genannten Leistungen der Feuerwehr der Stadt Linz ist eine Gebühr zu entrichten.
  2. Gegenstand der Gebühr ist:
      1. Alle Dienst- und Sachleistungen, die von wem immer innerhalb oder außerhalb des Stadtgebietes in Anspruch genommen werden; es sei denn,
        • aa) dass sie im Zuge von Einsätzen erbracht werden, zu denen die Feuerwehr auf Grund öffentlich rechtlicher Bestimmungen verpflichtet ist und nach diesen Rechtsvorschriften ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist,
        • ab) dass Personal und Geräte nicht zum Einsatz gekommen sind oder kommen konnten (versuchte Einsatzleistung), außer die Anforderung der Feuerwehr erfolgte mutwillig,
        • ac) bei falschem Alarm, wenn dieser unbeabsichtigt war („Blinder Alarm”), jedoch nicht bei Brandmelderalarmierung.
      2. Alle Einsätze der Feuerwehr der Stadt Linz, auf die § 6 Abs. 2 des Oö. Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 111/1996 i.d.g.F., oder der § 8 Abs. 4 und 5 des Oö. Katastrophenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 32/2007 i.d.g.F., Anwendung finden.
      3. Alle Nachbeschauen der Feuerwehr der Stadt Linz, auf die § 14 Oö. Feuerpolizeigesetz 1994, § 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und die §§ 1 und 3 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2001 Anwendung finden
  3. Hilfeleistungen für Dienststellen des Magistrates sind gebührenfrei. Die Gebühren sind jedoch zu ermitteln und in den betreffenden Berichten festzuhalten.

§ 2
Grundlagen für die Gebührenbemessung

Grundlage für die Bemessung der Gebühren ist, soweit sich aus den §§ 4 und 6 nichts anderes ergibt,

  1. Die Anzahl der Arbeitsstunden des von der Feuerwehr eingesetzten Personals in dem Umfang, wie es vom Kommando der Feuerwehr für erforderlich gehalten wird, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens (Mannschaftsgebühr). Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.
  2. Als Zuschlag zur Mannschaftsgebühr wird ein Zehrgeld eingehoben, welches von der Dauer des Einsatzes abhängig und im § 3 dieser Gebührenordnung festgelegt ist.
  3. Bei Fahrzeugen die Zeit vom Verlassen der Zeugstätte bis zur Rückkehr in die Zeugstätte (Stundengebühr), sofern die Fahrzeuge motorisch eingesetzt werden (Einbaupumpen, Seilwinden, Stromaggregate, Leitergetriebe, usw.).Wenn Fahrzeuge jedoch ausdrücklich zum Transport von Mannschaft oder Geräten verwendet werden, die reine Fahrzeit.
  4. Beträgt die aufgewendete Zeit nach § 2 Abs. 3 und 4 weniger als eine halbe Stunde, ist die Stundengebühr im halben Ausmaß zu berechnen. Im Übrigen gelten angefangene Stunden als volle Stunden.
  5. Bei Geräten, Motoren und Maschinen, die im § 3 Abs. 3 aufgezählt sind, die Zeit während der dieselben in Verwendung gestanden sind (Stundengebühr).
  6. Sofern zur Behebung von Mängeln an Fahrzeugen und Geräten während des Einsatzes ein Zeitaufwand anfällt, ist er bei Berechnung der Stunden außer Betracht zu lassen.
  7. Bei Verbrauchsmaterialen (Ölbindemittel, Löschpulver, Schaumbildemittel, Pölzholz, usw.) die Kosten der Wiederbeschaffung unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Tagespreise.

§ 3
Höhe der Gebühren
(angepasst gemäß § 8 für 2013)

Mit Ausnahme der Pauschalgebühr gemäß § 3 Z. 5 lit. j) werden sämtliche Gebühren auf ganze Zehntelbeträge kaufmännisch gerundet.

1.  Mannschaftsgebühr:

 

Die Mannschaftsgebühr beträgt je eingesetztem Bediensteten und Stunde   € 34,00
Zuschlag zur Mannschaftsgebühr (Zehrgeld):   
a) Bei einer Einsatzdauer von mehr als 4 Stunden je Bedienstetem     € 20,80
b) Bei Einsätzen, die über 8 Stunden hinausgehen,
 pro weitere angefangene 4 Stunden 

 

€ 20,80

c) Für Brandsicherheitswachdienste bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen bei einer Wachedauer
von mehr als 4 Stunden je Bedienstetem 


€ 64,60
                             

2. Fahrzeuggebühren:

a) Spezialfahrzeuge:
Drehleiter, Gelenkbühne und Kranfahrzeug  
pro Stunde  



€ 345,40
b) Sonderfahrzeuge:
Tanklöschfahrzeug, Rüstfahrzeug, Rüstlöschfahrzeug, Universallöschfahrzeug, Sattelzugfahrzeug samt Auflieger, Containerfahrzeug-Kran samt Container, Sonderfahrzeug-Kran, Berglandfahrzeug, Gefährliche-Stoffe-Fahrzeug, Gabelstapler inkl. der darauf verpackten Geräte und  Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3 und 4 genannten Geräte und Materialien
pro Stunde 
  




€ 194,30
c) Alle übrigen, nicht unter 2a) und b) genannten Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge und  Generatoranhänger inkl. der darauf verpackten Geräte und  Armaturen, mit Ausnahme der unter Pkt. 3) und 4) genannten Geräte und Materialien
pro Stunde 



€ 147,00

d) Anhänger und Abschleppwagerl sind im  Fahrzeugpreis
inbegriffen (ausgenommen  Generatoranhänger)

 
                      

3. Maschinen, Motoren, Pumpen und Schläuche:

Tragkraftspritzen, Unterwasserpumpen, Wasser-Staubsauger, Schwimmpumpen, Motorsägen jeder Art, Motor-Trennschleifer, Kompressoren und Aggregate, Außenbordmotoren, Leichtschaumgeneratoren, Ventilatoren, Notstromaggregate tragbar
pro Stunde  



€ 74,80
Druck- und Saugschläuche (sofern diese un abhängig von einem Fahrzeug eingesetzt werden und demnach nicht im Fahrzeugpreis inbegriffen  sind)
pro Stück und Stunde 


€   6,00
Die angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet.   
Deckenstützen pro Einsatz und 1. Tag  
für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon
€ 48,00
Feuerlöscher (bei Entleerung):
CO2-Löscher pro Einsatz
P-6-Pulverlöscher pro Einsatz 
P-12-Pulverlöscher pro Einsatz
P-250-Pulverlöscher pro Einsatz
P-3000-Pulverlöschanlage  

Verrechnung nach Verbrauch siehe
Preisliste der
Verbrauchsgüter
(Tagespreise)
Für die bloße Bereitstellung von Handfeuerlöschern wird kein Entgelt eingehoben.   
Ölwehrgeräte:   
Ölsperren (à 25 m) pro Einsatz  
Die Reinigung wird gem. § 5 zusätzlich verrechnet. Wird eine Anlage durch den Einsatz unbrauchbar, ist der volle Neuwert zu ersetzen.
€    245,50
Schlängelanlage je Element pro Einsatz und 1. Tag 
für jeden weiteren angefangenen Tag 10 % davon 
€ 48,00
Turbopumpen mit Schläuchen
pro angefangene Stunde  
 
€ 74,80
Turbogebläse mit Schläuchen
pro angefangene Stunde

€ 74,80
Membranpumpen mit Ölschläuchen
pro angefangene Stunde 

€ 24,70
                              

4. Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte:

Atemschutzgeräte schwer (Pressluft oder Sauerstoff)     
pro angefangene Stunde 

 € 74,80
Sauerstoffbehandlungsgeräte pro angefangene Stunde   € 74,80
Tauchgeräte pro angefangene Stunde   € 74,80
Atemmasken mit Filter pro angefangene Stunde   € 24,70
Wiederbelebungsgeräte pro angefangene Stunde   € 24,70
Gasspürgeräte (ohne Prüfröhrchen) pro angefangene Stunde   € 24,70
Strahlenmessgeräte pro angefangene Stunde   € 24,70
Explosimeter pro angefangene Stunde   € 24,70
Zillen ohne Motor pro angefangene Stunde   € 24,70
Hydraulik-Hebegeräte pro angefangene Stunde   € 24,70
Greifzüge, Zughübe pro angefangene Stunde  € 24,70
Autogenschneidgeräte pro angefangene Stunde   € 24,70
Steinbohrgeräte-E pro angefangene Stunde  € 24,70
E-Trennschleifer pro angefangene Stunde  € 24,70
Hydraulische Rettungsgeräte pro angefangene Stunde   € 74,80
Flutlichtscheinwerfer ohne Generatoren
pro angefangene Stunde    

 € 48,00
Tauchanzüge trocken oder nass pro Einsatz   € 48,00
Abseilgeräte pro angefangene Stunde    € 48,00
Sprungbälge oder -retter pro angefangene Stunde   € 48,00
Schiebleitern oder vierteilige Steckleitern (sofern diese unabhängig von einem Löschfahrzeug eingesetzt werden)
pro angefangene Stunde 

 € 48,00
     

 5. Pauschalgebühren:

Nur bei Standardeinsätzen (Einsätze, die keinen erheblichen Aufwand an Personal  und Gerätschaften erfordern).   
a) Öffnen (bzw. Schließen) von Wohnungen, sofern es sich nicht um Brand- oder KHD-Einsätze handelt, unabhängig von eingesetztem Fahrzeug und Bediensteten    

Türe nur ins Schloss gefallen
an Werktagen Montag - Freitag 7:01 - 20 Uhr 
an Werktagen Montag - Freitag 20:01 - 24 Uhr und Samstag, Sonntag, Feiertag 7:01 - 20 Uhr
 an Werktagen Montag - Freitag  00:01 - 7 Uhr und Samstag, Sonntag, Feiertag 20:01 - 7 Uhr
Aufpreis für Öffnung versperrter Türen


€  98,90
€ 124,40
€ 138,20
€  25,50
b) Abschleppen bzw. Beiseitestellen eines PKW´s über Auftrag der Polizei oder BzVA  € 102,40
c) Transport von Kleintieren   €  41,10
d) Brandsicherheitswache (ausgenommen Pkt. 5e) zuzüglich allfälliger Zehrgelder  € 102,40
e) Brandsicherheitswache bei Bällen und sonstigen Tischveranstaltungen zuzüglich allfälliger Zehrgelder  € 242,20
f) Steigleitungsprüfung
Trockensteigleitung 
Nasssteigleitung 

€ 154,10
€ 186,10
g) Fehl- oder Täuschungsalarm bei Brandmeldeanlagen
Stufe I (TLF)
Stufe II (KDOF,TLF,DL)
Stufe III (KDOF,TLF,DL,RLF)
Stufe IV (KDOF,TLF,DL,RLF,ULF)

€ 198,20
€ 528,50
€ 528,50
€ 528,50
h) Fahrbahnreinigung:
Beseitigung geringfügiger Mengen an Treibstoff, Öl und sonstigen Verunreinigungen nach Verkehrsunfällen oder im unmittelbaren Bereich von abgestellten Fahrzeugen bzw. Verhinderung weiteren Ausfließens von Treibstoffen oder Öl durch einfache Maßnahmen (Arbeitsleistung,  unabhängig vom verwendeten Material) 



€  70,80
i) Entsorgungsbeitrag für verunreinigte Bindemittel
(pro Einsatz)  

€  15,80
j) Bedienungsgebühr für Brandmeldenotrufzentrale pro Monat und je Teilnehmer (analog Feuerwehr-Tarifordnung 2010 des Oö. Landesfeuerwehrverbandes für entgeltliche Einsatzleistungen durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren, Tarif C Pos. 13.01: Anschluss für Brandmelder) 

€  51,00
                      

§ 4
Zuschlag bei Einsätzen außerhalb des Stadtgebietes

Beim Einsatz außerhalb des Stadtgebietes von Linz wird ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der nach dieser Gebührenordnung zu entrichtenden Sätze bemessen (Gemeinderatsbeschluss vom 16. September 1976).

§ 5
Reinigungs- und Instandsetzungsgebühr

Die Reinigung und Wiederinstandsetzung der Geräte und Ausrüstungen nach besonderen Einsätzen (z.B. mit Schadstoffen), die über das normale Maß hinausgeht, wird nach der dafür erforderlichen Zeit und dem erforderlichen Materialaufwand gesondert verrechnet.
Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch oder wirtschaftlich als unmöglich, ist der Wiederbeschaffungswert zu vergüten.

§ 6
Sonstige Gebühren

Für Dienst- und Sachleistungen, für die in den §§ 3 - 5 eine Bemessungsgrundlage nicht vorgesehen ist, hat die Feuerwehr der Stadt Linz eine angemessene Gebühr zu erheben.

§ 7
Tarife

  1. Entgelte
    Jede Gebühr kann auch als Tarif verrechnet werden, wenn es sich nicht um eine hoheitliche sondern um eine privatrechtliche Leistung handelt. In diesen Fällen gilt die Höhe der in dieser Gebührenordnung angegebenen Gebührensätze analog auch für die Verrechnung entsprechender Tarife.
  2. Mahnung und Verzugszinsen
    Die Mahnung ist in Form eines Mahnschreibens zu vollziehen, womit der Zahlungspflichtige unter Hinweis auf den abgelaufenen Zahlungstermin aufgefordert wird, die Schuld binnen 2 Wochen – von der Zustellung an gerechnet – zu bezahlen, widrigenfalls ab Fälligkeitstermin Verzugszinsen von 3 % über dem jeweils von der Österreichischen Nationalbank festgesetzten Basiszinssatz berechnet werden.

    Für die Mahnung ist kein Kostenersatz zu verrechnen. Von einer gesonderten Einhebung der Verzugszinsen ist Abstand zu nehmen, wenn der Betrag von € 1,45 nicht erreicht wird (Bagatellegrenze).

§ 8
Anpassung

Die Mannschaftsgebühr gemäß § 3 Z. 1 der Gebührenordnung wird ab 2012 jährlich jeweils auf den vom Gebäudemanagement aufgrund der vom Präsidium, Personal und Organisation bekannt gegebenen Lohnkostensteigerung für den öffentlichen Dienst festgelegten Lohnstundensatz für Hilfs- und Facharbeiter für Leistungen der Stadt Linz an Dritte angehoben.
Die Erhöhung des Zuschlages zur Mannschaftsgebühr (Zehrgeld) gemäß § 1 Z. 1 lit. a) – c) erfolgt entsprechend der prozentuellen Erhöhung, die sich aus der jährlichen Anpassung der Mannschaftsgebühr errechnet.

Die Gebührenaufstellungen gemäß § 3 Z. 2 bis 6 (ausgenommen § 3 Z. 5 lit. j)) werden ab 2012 jährlich gemäß der Steigerung des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index jeweils auf Basis des Oktoberwertes verglichen mit dem entsprechenden Vorjahreswert erhöht.

Der Pauschalsatz der Gebührenaufstellung des § 3 Z. 5 lit. j) Bedienungsgebühr für Brandmeldenotrufzentrale pro Monat und je TeilnehmerIn wird ab 2012 jeweils an den aktuellen Tarif gemäß der Tarifordnung des Oö. Landesfeuerwehrverbandes für entgeltliche (kostenpflichtige) Einsatzleistungen bzw. Beistellungen von Geräten durch Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren im Bundesland Oberösterreich angepasst.

Die Bezeichnung und Zuordnung der im § 3 – Höhe der Gebührensätze – jeweils angeführten Fahrzeuge, Maschinen, Motoren, Pumpen, Schläuche, Ölwehrgeräte, Rettungs-, Hilfs- und Sondergeräte ist nach den Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes bei den Anpassungen der Gebührenordnung zu aktualisieren.

Die Berechnung erfolgt jeweils zu Jahresende nach den oben angeführten Kriterien durch die Feuerwehr der Stadt Linz. Die Erhöhungen ab 2012 treten an dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft, die Anpassung des § 3 Z. 5 lit. j) jeweils zum darauf folgenden Quartal.

Die vorangeführten Anpassungsbestimmungen gelten gleichermaßen für die Verrechnung von Tarifen, welche auf privatrechtlicher Basis einzuheben sind.

§ 9
Inkrafttreten

Die Gebührenordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt folgenden Tag in Kraft.

Gleichzeitig verliert die Tarifordnung für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr der Stadt Linz vom 25. November 2010 der Landeshauptstadt Linz ihre Gültigkeit.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch e.h.

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