Amtsblatt Nummer 03 vom 8. Februar 2016

Abgaben und Steuern

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Jänner 2016, mit der die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, idgF, aufgehoben und die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz neu erlassen wird.

Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2016 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden („Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008“), BGBl. I Nr. 103/2007 idgF, sowie aufgrund des Landesgesetzes über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten
(Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 – Oö. LAbgG 2015), LGBl. Nr. 114/2015, wird wie folgt verordnet:

Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz

§ 1

Gegenstand der Abgabe

(1) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nach Maßgabe dieser Verordnung alle im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen und Vergnügungen, welche geeignet sind, Teilnehmende zu unterhalten oder sonst wie zu erfreuen, sofern ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, um zur Lustbarkeit zugelassen zu werden.

(2) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegt auch der Betrieb von
1. Spielapparaten an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und
2. Wettterminals. 

§ 2 Abgabebefreiungen

(1) Von der Lustbarkeitsabgabe sind folgende Lustbarkeiten (§ 1 Abs. 1) befreit: 

  • Lustbarkeiten, deren überwiegender Zweck in der Aufrechterhaltung oder Förderung der Linzer Wirtshauskultur liegt, sofern diese in Wirtshäusern durchgeführt werden;
  • Lustbarkeiten, die überwiegend der außerschulischen Jugenderziehung dienen, sofern weder alkoholische Getränke verabreicht werden noch eine Tanzveranstaltung damit verbunden ist;
  • Lustbarkeiten, welche ausschließlich dem Erwerb, der Erweiterung oder der Vertiefung von Bildung, Wissen oder Können dienen und bei deren Durchführung die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt  (z.B. Seminarvorträge, Volksbildung, Schulveranstaltungen);
  • Kulturelle Lustbarkeiten: Ausstellungen, Konzerte, Theater- und Tanztheatervorführungen, Opern, Operetten, Musicals, Ballette, Kabaretts;
  • Lustbarkeiten, die ausschließlich politischen Zwecken dienen; 
  • Vorträge und Vorlesungen;
  • Schülerbälle;
  • Messen, soweit sie nicht in § 9 ausdrücklich angeführt sind;
  • Vorführung und Ausübung der in § 1 Oö. Sportartenverordnung 2015 (LGBl. Nr. 134/2015) genannten Sportarten sowie jegliche Form von Golf (wie Swingolf) und (Musik)Gymnastik wie Aerobic, Zumba;
  • Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz (BGBl. Nr. 620/1989, idgF) durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 und 21 Glückspielgesetz;
  • Zirkusvorführungen.

(2) Auf Antrag der Veranstalterin/des Veranstalters sind Lustbarkeiten von der Lustbarkeitsabgabe zu befreien, deren Gewinn ausschließlich und unmittelbar für bereits im Rahmen der Anmeldung abschließend anzugebende gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird. Der Nachweis der zweckentsprechenden Gewinnverwendung ist auf Grund geordneter Buchführung und/oder ordnungsgemäßer Belege binnen vier Wochen ab Durchführung der Lustbarkeit zu erbringen.

§ 3

Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  • „öffentlich“: für alle Personen oder alle Personen eines bestimmten Personenkreises frei oder unter denselben Bedingungen zugänglich; 
  • „Veranstalterin/Veranstalter“: natürliche oder juristische Person, auf deren/dessen Rechnung oder in deren/dessen Namen die Lustbarkeit durchgeführt wird. Veranstalterin/Veranstalter ist auch, wer sich öffentlich als Veranstalterin/Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als Veranstalterin/Veranstalter auftritt; 
  • „Eintrittsgeld“: finanzielle Gegenleistung für die Zulassung zur Lustbarkeit; 
  • „Zulassung“: der Besuch, die Benützung oder die Teilnahme (an) der Lustbarkeit;
  • „Teilnehmende“: Besucherin/Besucher, Benutzerin/Benutzer oder Teilnehmerin/ Teilnehmer; 
  •  „Messe“: (Werbe- und/oder Verkaufs)Veranstaltung, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer oder an Letztverbraucher vertreibt oder zu vertreiben beabsichtigt; unabhängig davon, ob der Informationszweck gegenüber der Absicht des Warenvertriebs überwiegt;
  • „Zirkus“: eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können, sofern bloß Imbisse in der Manege verabreicht werden;
  • „Varieté“: eine Einrichtung mit Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, oder dergleichen veranstaltet werden;
  • „Schülerball“: ein mit Genehmigung der Schulleiterin/des Schulleiters (§ 7 Oö. POG 1992, LGBl. Nr. 35/1992) durchgeführter (Schüler)Ball, welcher hauptsächlich für Schülerinnen und Schüler dieser Schule und deren Angehörige durchgeführt wird;
  • „Markt“: Veranstaltung, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) Waren und/oder Lustbarkeitsvergnügungen insbesondere an Letztverbraucher angeboten und verkauft werden;
  • „Wirtshaus“: Gastgewerbestätte mit Ausnahme der Betriebsarten Bar, Pub, Tanzcafé, Diskothek, Nachtklub, wenn hierin vor allem Hauptspeisen (nicht bloß Imbisse) konsumiert werden und in welcher, wenn überhaupt, in der Regel bloß Hintergrundmusik abgespielt wird;
  • „Magistrat“: Magistrat der Landeshauptstadt Linz;
  • „Spielapparat“: Spielapparat iSd § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. LAbgG 2015;
  • „Wettterminal“: Wettterminal iSd § 1 Abs. 1 Z 2 Oö. LAbgG 2015.

§ 4

Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner, Haftung

(1) Abgabenschuldnerin/Abgabenschuldner ist die Veranstalterin/der Veranstalter der Lustbarkeit.

(2) Für die Entrichtung der Abgabe haften neben der Veranstalterin/dem Veranstalter die

  • Inhaber der für die Lustbarkeit benützten Räume bzw. Grundstücke sowie 
  • Inhaber des Spielapparates bzw. Wettterminals.

(3) Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht steht der im Rahmen eines Haftungsverfahrens erteilten Auskunft über bereits festgesetzte bzw entrichtete Steuerbeträge an die in Abs. 2 genannten Personen nicht entgegen.

§ 5

Anmeldung

(1) Sämtliche Lustbarkeiten, für deren Zulassung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sind von der Veranstalterin/vom Veranstalter spätestens drei Werktage vor Beginn derselben beim Magistrat anzumelden.

(2) Diese Anmeldung hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu erfolgen und sämtliche für die Bemessung bzw. Einhebung der Steuer in Betracht kommenden Angaben wie 

  • Datum, Zeitpunkt und Dauer der Lustbarkeit, 
  • Art (Bezeichnung) und Ort der Lustbarkeit, 
  • Anzahl der aufgelegten Eintrittskarten, einschließlich jener, welche automationsunterstützt aufgelegt wurden bzw. werden, 
  • die Inhaberin/den Inhaber/die Inhaber im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1, 2

zu enthalten.

Über die erfolgte Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
 
(3) Die in § 2 Abs. 1 angeführten Lustbarkeiten sind nicht anzumelden.

(4) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat die Inbetriebnahme jedes Spielapparates wie auch die Inbetriebnahme jedes Wettterminals im Stadtgebiet Linz spätestens drei Werktage zuvor beim Magistrat anzumelden.

(5) Diese Anmeldung (Abs. 4) hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu erfolgen und sämtliche für die Bemessung bzw. Einhebung der Steuer in Betracht kommenden Angaben wie 

  • Beginn des Betriebs, 
  • Art (Bezeichnung) des Spielapparats bzw. Wettterminals und Ort der Betriebsstätte der Aufstellung, 
  • Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte befindlichen Spielapparate und Wettterminals, 
  • die Inhaberin/den Inhaber/die Inhaber im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1, 2

zu enthalten.

Über die erfolgte Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

Ändert sich die Anzahl der Spielapparate und/oder Wettterminals, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter diesen Umstand unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen.

(6) Sind zwei oder mehrere Veranstalterinnen/Veranstalter vorhanden, so sind alle zur Anmeldung verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn einer von ihnen die Anmeldung getätigt hat und diese/dieser den übrigen die bescheinigte Anmeldung nachweislich zur Kenntnis bringt. Die übrigen haben sich davon zu überzeugen, dass eine fristgerechte Anmeldung erfolgt ist; unterblieb hingegen die Anmeldung, so haben sämtliche Veranstalterinnen/Veranstalter sicherzustellen, dass die nicht angemeldete Lustbarkeit nicht durchgeführt wird.

(7) Jede Lustbarkeit ist grundsätzlich gesondert anzumelden. Der Magistrat kann jedoch die einmalige Anmeldung einer Reihe ständiger oder regelmäßig wiederkehrender,  gleichartiger Lustbarkeiten derselben Veranstalterin/desselben Veranstalters als ausreichend ansehen. Nach Beendigung der Lustbarkeit hat die Veranstalterin/der Veranstalter deren Ende unverzüglich anzuzeigen.

§ 6

Eintrittskarten

(1) Werden Eintrittskarten aufgelegt, so haben diese nachstehend angeführten Kriterien zu erfüllen.

(2) Sämtliche Eintrittskarten, einschließlich der von einem Kartenbüro vertriebenen und der automationsunterstützt ausgegebenen Karten (z.B. Online-Tickets, e-tickets), müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und haben zu enthalten:

  • Zeit, Ort und Art (Bezeichnung) der Lustbarkeit,
  • Angabe, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Lustbarkeit durchgeführt wird und
  • Höhe des Eintrittsgeldes bzw Hinweis auf die Unentgeltlichkeit.

(3) Die Eintrittskarten sind dem Magistrat bei der Anmeldung zur amtlichen Kennzeichnung vorzulegen. Der Magistrat kann Ausnahmen von den Erfordernissen für den Inhalt der Eintrittskarten gestatten sowie von der amtlichen Kennzeichnung absehen, sofern dadurch die Bemessung der Abgabe nicht erschwert oder gefährdet wird.

(4) Sofern der Magistrat keine Ausnahme nach Abs. 3 verfügt hat, darf die Veranstalterin/der Veranstalter die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern zu belassen und von diesen den (Kontroll)Organen des Magistrates auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 7

Abgabenabrechnung

(1) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat für jede Lustbarkeit iSd § 1 Abs. 1 einen fortlaufenden Nachweis über sämtliche vereinnahmten Eintrittsgelder zu führen. Für den Fall, dass Eintrittskarten aufgelegt werden, hat die Veranstalterin/der Veranstalter auch über die ausgegebenen und nicht ausgegebenen einen Nachweis zu führen.

(2) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat jede Lustbarkeit iSd § 1 Abs. 1 gesondert abzurechnen und, vorbehaltlich der in Abs. 3 bis 5 getroffenen Anordnungen, diese Abrechnung innerhalb einer Woche nach Durchführung der Lustbarkeit dem Magistrat vorzulegen.

(3) Eintrittskarten, welche für mehrere Lustbarkeiten Gültigkeit haben, sind binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises abzurechnen.

(4) Der Magistrat ist berechtigt, für Abrechnungen über wiederkehrende Lustbarkeiten Ausnahmen vom Grundsatz der gesonderten Abrechnung zu bewilligen. 

(5) Die Veranstalterin/der Veranstalter von Filmvorführungen (§ 9 Abs. 3) sind verpflichtet, ihre Abrechnungen quartalsweise, jeweils bis zum Monatsletzten des auf das Quartal folgenden Kalendermonats (dh: 30.4., 31.7., 31.10., 31.1.), vorzulegen. Sämtliche im abgelaufenen Quartal vereinnahmten Eintrittsgelder stellen hierbei die Bemessungsgrundlage dar.

(6) Die Abrechnung hat unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars zu erfolgen und sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben wie 

  • Datum der Lustbarkeit, 
  • Art (Bezeichnung) und Ort der Lustbarkeit, 
  • Zeitpunkt der Anmeldung der Lustbarkeit, 
  • vereinnahmte Eintrittsgelder, 
  • Anzahl der aufgelegten Eintrittskarten, gegliedert nach den verkauften und nicht verkauften Eintrittskarten, 
  • Hinweis auf den (allenfalls) in Anspruch genommenen Umsatzsteuersatz sowie 
  • die Inhaberin/den Inhaber/die Inhaber im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 1, 2

zu enthalten.

Für den Fall, dass Eintrittskarten über Kartenbüros und/oder automationsunterstützt angeboten und verkauft wurden, hat die Veranstalterin/der Veranstalter ihrer/seiner Abrechnung auch einen Nachweis der angebotenen und verkauften Eintrittskarten vom jeweiligen Ticket-Vertriebssystem anzuschließen.

Über die erfolgte Abrechnung ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

(7) Der Abrechnung sind die aufgelegten, jedoch nicht verwendeten Eintrittskarten zur Überprüfung und Vernichtung anzuschließen. Der Magistrat kann davon Abstand nehmen, wenn die Abgabenerhebung hierdurch nicht beeinträchtigt wird; in diesem Fall kann der Magistrat verlangen, dass die nichtverwendeten Eintrittskarten zu einem späteren Zeitpunkt übergeben werden.

(8) Eine Berichtigung der Abrechnung ist zulässig, wenn noch kein Bescheid ergangen ist.

§ 8

Bemessungsgrundlage

(1) Die Lustbarkeitsabgabe wird vom Eintrittsgeld erhoben, sofern für die Zulassung zur Lustbarkeit ein Eintrittsgeld, in welcher Form auch immer, vereinnahmt wird.

(2) Zum Eintrittsgeld im Sinne einer Kartenabgabe zählen:

  • das tatsächlich von den Teilnehmerinnen/Teilnehmern entrichtete Entgelt für den Preis der Eintrittskarte,
  • andere der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte wie z.B. die ohne Ausgabe von Eintrittskarten festgelegten Eintrittsgelder, 
  • Bonusgelder, die geleistet werden, um im Rahmen der Lustbarkeit besondere Begünstigungen wie z.B. Tischreservierungen zu erhalten,
  • Entgelte, die aufgrund von entgeltlich abgegebenen Eintrittskarten (Vorteilscards oder ähnliche Karten), welche die Teilnahme an zwei oder mehreren Lustbarkeiten ermöglichen, vereinnahmt werden und
  • Bonuskarten, Festabzeichen, Stempelabdrucke oder sonstige Kennzeichnungen oder Eintrittsausweise, welche als Voraussetzung für die Zulassung zur Lustbarkeit, entgeltlich abgegeben werden.

(3) Berechtigt das Eintrittsgeld nicht nur zum Zutritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie z.B. Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um zur Lustbarkeit zugelassen zu werden, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt die Summe des Gesamtpreises der Eintrittskarte und der sonstigen Leistungen als Eintrittsgeld.

(4) Nicht zur Steuerbemessungsgrundlage zählen:

  • die Lustbarkeitsabgabe, 
  • die Umsatzsteuer und 
  • die vereinnahmten Kosten des Versands der Eintrittskarten.

Unentgeltlich ausgegebene Karten, wie Gästekarten oder Freikarten, sind abgabefrei, wenn sie als solche im Vorhinein kenntlich gemacht werden.

(5) An geeigneter, für die Teilnehmer leicht sichtbaren Stelle wie z.B. bei der Kasse oder beim Eingang sind die Eintrittspreise (das Eintrittsgeld) sowie allfällige Voraussetzungen anlässlich der Zulassung zur Lustbarkeit anzuschlagen.

§ 9

Abgabensatz bei Kartenabgabe

(1) Die Lustbarkeitsabgabe beträgt grundsätzlich 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für nachstehend angeführte Lustbarkeiten beträgt die Lustbarkeitsabgabe jene Prozentsätze, welche im Folgenden ausgewiesen sind, jeweils gerechnet von der Bemessungsgrundlage:

1. Dinnershows mit wesentlicher Verköstigung (Hauptspeisen, Menüs, Buffets, …) udgl.  2 %
2. Showveranstaltungen wie Tanz-, und Motorshowvorführungen  4 %
3. Varieté- und Zaubereiveranstaltungen  4 %
4. Jahrmarktveranstaltungen wie Karusselle, Autodrome und sonstige Marktveranstaltungen  3 %
5. Schifffahrten mit Musik und/oder Tanz; Themenschifffahrten  8 %
6. Filmvorführungen, soweit sie nicht unter Abs. 3 fallen  10 %
7. Paintball-, Airsoft- und Archery-Tag-Veranstaltungen udgl.  12 %
8. Turm- und Grottenbahnen udgl.  12 %
9. Tanzveranstaltungen wie Bälle, Discos, Clubbings, Kostümfeste  12 %
10. Tattoo- und Piercingmessen, Freak- oder Horrorshows  udgl.  15 %
11. Stripteasevorführungen, Peep-Shows, Table-Dance und ähnliche erotische Tanzaufführungen und Darbietungen einschließlich dergleichen Ausstellungen (z.B. Erotikmessen)  17 %

(3) Für in Kinos dargebotene Filmvorführungen, welche keine Filme pornografischen Inhalts zeigen (Sexkinos), beträgt die Lustbarkeitsabgabe vierteljährlich

für die ersten 200.000 Euro  1 %
für Eintrittsgeldteile über 200.000 bis  500.000 Euro    3 %
für Eintrittsgeldteile über 500.000 bis  1.000.000 Euro  7 %
für Eintrittsgeldteile über 1.000.000 Euro  10 %
der Bemessungsgrundlage.  

(4) Die Abgabe für die einzelnen Lustbarkeiten wird auf den vollen Centbetrag aufgerundet.

§ 10

Abgabensatz bei Pauschalabgabe

Die Pauschalabgabe beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung  

  • EUR 50 für den Betrieb jedes Spielapparates bzw. EUR 75 für den Betrieb jedes Spielapparates in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten, sowie
  • EUR 150 für den Betrieb jedes Wettterminals.

§ 11

Entstehen und Fälligkeit der Abgabenschuld

Abgabenfestsetzung

(1) Die Abgabenschuld entsteht 

  • mit der Entrichtung des Eintrittsgeldes durch die Teilnehmerinnen/Teilnehmer bzw. 
  • mit der Inbetriebnahme der Spielapparate bzw Wettterminals.

(2) Die (Karten)Abgabe ist nach Einreichen der Abrechnung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen durch den Magistrat mittels Bescheid festzusetzen (§ 198 BAO). Diese Abgabenschuld ist einen Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides an die Abgabenschuldnerin/den Abgabenschuldner zur Zahlung fällig und von dieser/diesem zu entrichten.

(3) Die (Pauschal)Abgabenschuld ist nach erfolgter Anmeldung bzw. nach Abschluss der Ermittlungen mittels Bescheid festzusetzen (§ 198 BAO). Diese Abgabenschuld ist am 15. jeden Monats zur Zahlung fällig und bis zu diesem Zeitpunkt von der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner zu entrichten.

(4) Der Magistrat kann auch kürzere Fristen für die Entrichtung der Abgabe vorschreiben, wenn die Abgabenschuldnerin/der Abgabenschuldner die Zahlungsfrist bereits wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, welche die Entrichtung der Abgabe gefährdet erscheinen lassen oder erschweren.

§ 12

Abgaben in gleichbleibender Höhe

(Dauerbescheid)

(1) Soweit der Abgabenschuldnerin/dem Abgabenschuldner die Lustbarkeitsabgabe in regelmäßig gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, darf die Abgabenbehörde im Interesse der Zweckmäßigkeit der Abgabenerhebung im Abgabenbescheid festlegen, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Abgabenzeiträume gilt. Ein solcher Bescheid ist als „Dauerbescheid“ zu bezeichnen.

(2) Ein neuer Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen für die Festsetzung ändern. Tatsächliche Änderungen sind dem Magistrat unverzüglich und wahrheitsgemäß anzuzeigen (§ 119 BAO).

§ 13

Sicherheitsleistung

(1) Der Magistrat kann die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld verlangen, wenn eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu befürchten ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer die Lustbarkeit ohne triftigen Grund nicht anmeldet.

(2) Der Magistrat kann die erstmalige Durchführung wie auch die weitere Durchführung der Lustbarkeit untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.
 
§ 14

Verwaltungsübertretung

Wer einer in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht nachkommt, begeht nach Maßgabe des Oö. Abgabengesetzes (LGBl. Nr. 102/2009 idgF) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

§ 15

Inkrafttreten und Schlussbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2016 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Lustbarkeitsordnung der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, Sondernummer, in der Fassung des ABl. Nr. 19/2001, außer Kraft.

(3) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, findet das bis dahin geltende Recht weiterhin Anwendung.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 01-068-01-01; „Palais Kaufmännischer Verein - Landstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 8. Jänner 2016, Zl. RO-R-503288/5-2016, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 01-068-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Martin-Luther-Platz
Osten: Bismarkstraße 5
Süden: Bismarkstraße
Westen: Landstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 01-068-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 09-070-01-01; „Ing.-Etzel-Straße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 2015, Zl. RO-R-503208/2-2015, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 09-070-01-01, Ing.-Etzel-Straße wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Waldeggstraße
Osten: Ing.-Etzel-Straße 15
Süden: Westbahntraße
Westen: Stadtgrenze zu Leonding
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 09-070-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 15-003-01-01; „Erweiterung Ortszentrum Ebelsberg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 2015, Zl. RO-R-503411/4-2015, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 15-003-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Grenze zum Grünland
Osten: Wiener Straße 483
Süden: Wiener Straße
Westen: Wiener Straße 475
Katastralgemeinde Ebelsberg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 15-003-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungspläne Nr. 52 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2; „Modellflugplatz“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 2015, Zl. RO-R-311755/5-2015-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Änderungspläne Nr. 52 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und zum Örtlichen Entwicklungskonzept Linz Nr. 2 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Modellflugplatz (Grundstück Nr. 1428/47)
Osten: Modellflugplatz
Süden: Hochwasserdamm (Grundstück Nr. 1428/45)
Westen: Hochwasserdamm
Katastralgemeinde Lustenau

Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 und das Örtliche Entwicklungskonzept Linz Nr. 2 im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 52 aufgehoben. 

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 54 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4; „Mayrhoferstraße 17“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 2015, Zl. RO-R-312086/3-2015-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 54 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Grundstück Nr. 1005/6
Osten: Kotzinastraße 3
Süden: Kotzinastraße
Westen: Mayrhoferstraße 16
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 54 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 56 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4; „Büchlholzweg 40“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 2015, Zl. RO-R-312328/4-2015-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 56 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Grundstück Nr. 525/2
Osten: Depinystraße 16
Süden: Büchlholzweg 40
Westen: Grundstück Nr. 525/4
Katastralgemeinde Pöstlingberg

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 56 aufgehoben. 

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.


Bau- und Bezirksverwaltung

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 57 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4; „Dießenleitenweg 39“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 2015, Zl. RO-R-312326/5-2015-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 57 zum Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Dießenleitenweg
Osten: Grundstück Nr. 522/3
Süden: Grundstück Nr. 522/3
Westen: Grundstück Nr. 522/3
Katastralgemeinde Urfahr

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an in der Bau- und Bezirksverwaltung des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Info-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz Nr. 4 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 57 aufgehoben. 

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel der Bau- und Bezirksverwaltung, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Klaus Luger e.h.

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