Amtsblatt Nummer 6 vom 29. März 2005

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2005 betreffend die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1992, idF. ABl Nr. 3/2002, mit der die Geschäftsordnung für den Gemeinderat festgelegt wird.

Nach § 42 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2005, wird verordnet:

Artikel I

Ziffer 1

§ 3 lautet wie folgt:
„Konstituierung des Gemeinderates“

1. Die konstituierende Sitzung, die gemäß § 10 Abs. 1 und 2 StL 1992 vom Bürgermeister der abgelaufenen Funktionsperiode einzuberufen ist, hat der nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung direkt gewählte Bürgermeister zu leiten. Ist der direkt gewählte Bürgermeister nicht anwesend oder ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 23 StL 1992 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten.

2. Der Vorsitzende eröffnet zunächst die Sitzung und beruft zwei Mitglieder des Gemeinderates zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer (§ 6 Abs. 2), wobei § 6 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist. Er leistet sodann das Gelöbnis gemäß § 24 Abs. 1 StL 1992, wenn er als direkt gewählter Bürgermeister den Vorsitz führt, bzw. gemäß § 10 Abs. 4 StL 1992 das Gelöbnis, wenn er als an Lebensjahren ältestes anwesendes Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz führt. Im Anschluss werden die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates vom Vorsitzenden namentlich zur Ablegung des Gelöbnisses gemäß § 10 Abs. 4 StL 1992 aufgerufen.“

Ziffer 2

§ 4 lautet wie folgt:
„Wahl des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister, der Stadträte, der Schriftführer und der Ausschussvorsitzenden“

1. Sofern der Bürgermeister nach den Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung nicht bereits direkt gewählt wurde, hat nach der Angelobung aller anwesenden Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates der Gemeinderat aus seiner Mitte gemäß § 23 StL 1992 den Bürgermeister zu wählen. Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind gemäß § 28 Abs. 2 bis 5 StL 1992 zu wählen. Dabei sind die §§ 32 Abs. 4 und 33 sinngemäß anzuwenden.

2. Nach der Wahl durch den Gemeinderat gemäß § 23 StL 1992 hat der Bürgermeister das Gelöbnis nach § 24 Abs. 1 StL 1992 zu leisten und übernimmt in der Folge die Vorsitzführung. Auch die übrigen Mitglieder des Stadtsenates haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat das Gelöbnis gemäß § 29 Abs. 1 StL 1992 abzulegen.

3. In der konstituierenden Sitzung hat der Vorsitzende sodann die Wahl der Schriftführer gemäß § 6 und die Entscheidungen des Gemeinderates betreffend die Bildung von Ausschüssen und die Wahl der Ausschussvorsitzenden sowie deren Stellvertreter gemäß § 40 Abs. 1, 2, 5 und 6 StL 1992 herbeizuführen.“

Ziffer 3

§ 5 Abs. 1 erster Satz wird wie folgt geändert:
„Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des Gemeinderates den Vorsitz.“

Ziffer 4

§ 7 Abs. 1 bis 3 lautet wie folgt:
„Allgemeine Rechte der Mitglieder des Gemeinderates“

1. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates Auskünfte und Aufklärungen über die in seinen Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu verlangen. Dieses Recht umfasst nach § 12 Abs. 1a StL 1992 nicht das Recht auf Akteneinsicht.

2. Die Mitglieder des Gemeinderates und die Stadträte, die dem Gemeinderat nicht angehören, sind zum Zwecke der Vorbereitung für die Erstattung ihrer Berichte berechtigt, bei denjenigen Bediensteten, denen die Geschäftsstücke zur Bearbeitung zugewiesen waren, Auskünfte und Aufklärungen einzuholen und Einsicht in jene Akten zu nehmen, die für die Erstattung der Berichte von Bedeutung sind.

3. In Ergänzung der Rechte der Fraktionsvorsitzenden (§ 9 Abs. 5 StL 1992) ist im Falle einer schriftlichen Anfragebeantwortung gemäß § 12 Abs. 3 StL 1992 seitens des Befragten zur Information der Mitglieder des Gemeinderates je eine Ablichtung der Beantwortung an die Fraktionsvorsitzenden zuzuleiten.

Ziffer 5

Die Überschrift zu § 8 lautet:
„Teilnahme an den Sitzungen; Sitzungsplan“

Ziffer 6

Dem § 8 wird folgender Abs. 1 neu hinzugefügt:

1. „Der Bürgermeister hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens ein Jahr im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen.“

Ziffer 7

Im § 8 erhalten die bisherigen Absätze 1 und 2 die Bezeichnung Absatz 2 und 3.

Ziffer 8

§ 9 lit g ist wie folgt abzuändern:
„die Feststellung gemäß § 8 Abs. 3“

Ziffer 9

Die Überschrift zu § 15 lautet:
„Vorberatung der Verhandlungsgegenstände; Einrichtung eines Kontrollausschusses und Ausschusses zur Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen“

Ziffer 10

§ 15 Abs. 1 erster Satz wird wie folgt abgeändert:
„Der Gemeinderat hat zur Behandlung aller Berichte des Kontrollamtes jedenfalls einen Kontrollausschuss zu bestellen (§ 40 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 2 und 3 StL 1992); weiters ist ein Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen obliegt, einzurichten (§ 40 Abs. 1 StL 1992).“

Ziffer 11

In § 19 lautet der erste Aufzählungspunkt wie folgt:
„Bekanntgabe von Abwesenheitsentschuldigungen (§ 8 Abs. 3)“

Ziffer 12

§ 21 lautet wie folgt:
„Für Dringlichkeitsanträge gilt § 18 Abs. 5 StL 1992.“

Ziffer 13

§ 34 lautet wie folgt:
„Aktuelle Stunde“

1. Jede Fraktion kann mit schriftlichem Antrag die Abhaltung einer „aktuellen Stunde“ über ein bestimmtes Thema verlangen; der Antrag hat unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 2 StL 1992 zu erfolgen.

2. Der Antrag zur Abhaltung einer „aktuellen Stunde“ ist unter Bekanntgabe des Themas spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Gemeinderates beim Bürgermeister einzubringen; in diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Je Sitzung des Gemeinderates ist nur eine rechtzeitig beantragte „aktuelle Stunde“ durchzuführen, und zwar am Beginn der Sitzung nach den Mitteilungen des Bürgermeisters und der Beantwortung von Anfragen an Stadtsenatsmitglieder sowie vor der Behandlung allfälliger Dringlichkeitsanträge. Liegen Anträge zweier oder mehrerer Fraktionen zu verschiedenen Themen vor, hat der Bürgermeister an sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge zu entscheiden, welches Thema Gegenstand sein wird. Bei seiner Entscheidung hat der Bürgermeister innerhalb eines Kalenderjahres aber auch auf die Abwechslung zwischen den Fraktionen Bedacht zu nehmen und dabei dem Antrag jener Fraktion den Vorzug zu geben, über deren Anträge die wenigsten „aktuellen Stunden“ abgehalten wurden; bei gleicher Anzahl von derartigen Anträgen kommt dem Antrag jener Fraktion der Vorzug zu, deren „aktuelle Stunde“ im Kalenderjahr länger zurückliegt. Die durch die Entscheidung des Bürgermeisters nicht berücksichtigten Anträge auf eine „aktuelle Stunde“ gehen unter.

3. Zum Thema der „aktuellen Stunde“ ist nach der Wortmeldung des Vertreters der antragstellenden Fraktion auch je einem Vertreter der übrigen Fraktionen in der Reihenfolge der Fraktionsstärke, beginnend mit der nach Mandaten stärksten Fraktion, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Danach sind der Vertreter der antragstellenden Fraktion zu einer Zusatzwortmeldung sowie die Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen ihres Geschäftsbereiches und der Bürgermeister zu einer Äußerung berechtigt. Die Redezeit der jeweiligen Fraktionsvertreter ist mit jeweils zehn Minuten beschränkt, die der Mitglieder des Stadtsenates ist mit jeweils fünf Minuten beschränkt. Die „aktuelle Stunde“ soll eine Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten. Der Vorsitzende hat das Recht, die aktuelle Stunde nach 120 Minuten jedenfalls für beendet zu erklären.“

Artikel II

Ziffer 1

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Ziffer 2

Der in § 15 Abs. 1 erster Satz angefügte Halbsatz (Artikel I Z. 10) ist erstmals nach den allgemeinen Wahlen aufgrund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2009 anzuwenden.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.




Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2005 betreffend die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1992, ABl.Nr. 3/1992, mit der die Geschäftsordnung für den Stadtsenat festgelegt wird.

Nach § 42 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2005, wird verordnet:

Artikel I

Ziffer 1

§ 3 lautet wie folgt:
„Sitzungsplan; Einberufungen zu den Sitzungen“

1. Der Bürgermeister hat den Mitgliedern des Stadtsenates und sonstigen zur Teilnahme an den Stadtsenatssitzungen Verpflichteten (§ 32 Abs 5 StL 1992) einen Plan über die Sitzungstermine für ein Jahr im Voraus (Sitzungsplan) nachweislich zuzustellen; vor den jeweiligen Sitzungsterminen ist eine Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände (§ 10) zu übermitteln.

2. Mit Ausnahme der im Sitzungsplan bekanntgegebenen Termine (Abs. 1) muss eine schriftliche Einberufung der Mitglieder des Stadtsenates und sonstiger zur Teilnahme an der Stadtsenatssitzung Verpflichteter (§ 32 Abs. 5 StL 1992) durch den Bürgermeister unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände (§ 10) - von dringenden Fällen abgesehen - spätestens 24 Stunden vor dem Tag der Stadtsenatssitzung nachweislich zugestellt worden sein.

3. Ist ein Mitglied des Stadtsenates oder ein sonstiger zur Teilnahme an der einberufenen Stadtsenatssitzung Verpflichteter (§ 32 Abs. 5 StL 1992) verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es bzw. er diesen Umstand dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes, der triftig zu sein hat, unverzüglich und nach Möglichkeit schriftlich bekanntzugeben. Der Bürgermeister ist durch das verhinderte Mitglied des Stadtsenates im Fall einer Vertretung auch darüber zu informieren, durch welches Mitglied des Stadtsenates diese Vertretung erfolgt.“

Ziffer 2

§ 20 Abs. 1 zweiter Satz wird wie folgt geändert:
„Ist zu diesem Zeitpunkt nicht die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Stadtsenates sowie mehr als die Hälfte der Stimmrechte anwesend, so hat der Bürgermeister die Sitzung zunächst auf bestimmte Zeit zu unterbrechen.“

Ziffer 3

§ 21 Abs. 1 zweiter Satz wird wie folgt geändert:
„Soweit Mitglieder des Stadtsenates gemäß § 36 Abs. 2 StL 1992 mit der Vertretung eines verhinderten Mitgliedes betraut sind, gilt § 32 Abs. 4 StL 1992.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.



Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2005 betreffend die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 27. Februar 1992, ABl.Nr. 5/1992, mit der die Geschäftsordnung für die Ausschüsse festgelegt wird.

Nach § 42 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr.7/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2005, wird verordnet:

Artikel I

Ziffer 1

§ 2 Abs. 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 2, 3 und 4.

Ziffer 2

Im neuen § 2 Abs. 3 lit. a wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

Ziffer 3

Im neuen § 2 Abs. 4 werden die Ausdrücke „Abs. 3“ und „Abs. 4 lit. a“ durch die Ausdrücke „Abs. 2“ und „Abs. 3 lit. a“ ersetzt.

Ziffer 4

§ 4 Abs. 1 erster Satz lautet wie folgt:
„Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Ausschusses, ausgenommen den Fall des § 2 Abs. 1.“

Ziffer 5

In § 12 Abs. 1 letzter Satz entfällt folgender Verweis:
„(§ 2 Abs. 2 dritter Satz)“

Ziffer 6

§ 26 Abs. 1 lit. f lautet wie folgt:
„das Ergebnis der Wahlen gemäß § 5.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.




Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 3. März 2005 betreffend die Änderung der Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 2003, in der Fassung ABl.Nr. 23/2004, mit der die Geschäftseinteilung für den Stadtsenat festgelegt wird.

Nach § 32 Abs. 6 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 1/2005, wird verordnet:

§ 1

In der Anlage I werden in den Geschäftsbereichen der Mitglieder des Stadtsenates jeweils die Beträge „Euro 3.634“ durch die Beträge „Euro 5.000“ ersetzt.

§ 2

In der Anlage II werden in Ziffer 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 18 jeweils die Beträge „Euro 3.634“ durch die Beträge „Euro 5.000“, die Beträge „Euro 7.267“ durch die Beträge „Euro 10.000“, die Beträge „Euro 36.336“ und „Euro 24.435“ durch die Beträge „Euro 50.000“ sowie die Beträge „Euro 72.673“ durch die Beträge „Euro 100.000“ ersetzt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.




Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2005, mit der das Organisationsstatut der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“, GR-Beschluss vom 19. September 2002, ABl. Nr. 19/2002, in der Fassung ABl. Nr. 2/2004, geändert wird.

Artikel I

In § 5 Z. 8 und 9 sowie § 7 Abs. 1 Z. 8 und 9 ist der Betrag „72.673 Euro“ durch „100.000 Euro“, in § 7 Abs. 1 Z. 8 und 9 sowie § 8 Abs. 2 Z. 1 und 2 ist der Betrag „7.267 Euro“ durch „10.000 Euro“ zu ersetzen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.




Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 10.3.2005 betreffend Organisationsstatut für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“

§ 1 (Rechtliche Stellung der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“)

(1) Die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ besteht aus Betreuungs- und Beratungseinrichtungen für Familien, Kinder und Jugendliche und ist eine wirtschaftliche Unternehmung der Stadt im Sinne der §§ 61 und 62 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. 7/1992 idgF. (StL 1992).

(2) Die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ wird nach den Vorschriften des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz (derzeit StL 1992) und dieses Organisationsstatutes geführt.

§ 2 (Sprachliche Gleichbehandlung)

Die in diesem Organisationsstatut festgelegten personenbezogenen Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 3 (Aufgaben der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“)

(1) Inhaltliche Aufgaben:

1. Unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Oö. Kindergarten- und Hortgesetzes und des Jugendwohlfahrtsgesetzes, sowie von Leistungsvereinbarungen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsangebotes erfolgt die Aufgabenerfüllung der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ nach dem Besteller-Lieferanten-Prinzip.

2. Im Mittelpunkt der Kinder-Tagesbetreuung stehen unter anderem die Pflege, Erziehung und Förderung von Kindern in spielerischer Form in Gruppen-, Kleingruppen- und Einzelbetreuung unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse der Kinder. Bei den Horten kommt noch die gezielte Lernbetreuung dazu. Ziel ist neben der Unterstützung und Ergänzung der Erziehung der Kinder durch die Familie und der umfassenden Förderung der Kinder auch die Ermöglichung der Berufstätigkeit beider bzw. alleinerziehender Elternteile.

3. Die weiteren Services für Familien, Kinder und Jugendliche umfassen psychologische Beratung und Hilfen, Erziehungsunterstützung, sozialpädagogische Begleitung und Betreuung.

(2) Strategische, organisatorische und formale Aufgaben:

1. Die Umsetzung der inhaltlichen Aufgaben basiert formal auf Grundlage der zu erstellenden Wirtschaftsplanung nach dem Prinzip der Sparsamkeit und größtmöglichen Effizienz bei gleichzeitiger Wahrung der erforderlichen Qualität.

2. Die Unternehmung bedient sich dabei aller gebotenen Strategien eines zeitgemäßen Managements.

3. Die wirtschaftliche Planung orientiert sich wie die inhaltliche grundsätzlich an den sozialpolitischen Zielvorgaben der Stadt Linz. Konkrete bedarfs- und kundenorientierte Überlegungen fließen in Berücksichtigung des Besteller-Lieferanten-Prinzips in Leistungsvereinbarungen (Service-Levels) (qualitativer Aspekt) sowie Mengenplanungen (quantitativer Aspekt) mit den nachfragenden Dienststellen und den politisch zuständigen Verantwortlichen ein.

4. Die Überprüfung der Effizienz (Evaluierung) erfolgt durch ein in die Planungsstrategie eingebundenes begleitendes Controlling, wobei im Sinne der mittelfristigen Planung der Jahresbericht ausschlaggebend ist.

5. Die Steuerung aller Organisationseinheiten erfolgt zentral durch die Geschäftsführung.

§ 4 (Organe)

Die Führung der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ obliegt nach den Bestimmungen des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz (derzeit StL 1992), nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften und nach den Bestimmungen dieses Organisationsstatutes folgenden Organen:

1. dem Gemeinderat
2. dem Bürgermeister
3. dem Verwaltungsausschuss (an Stelle des Stadtsenates)
4. dem sachlich in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates und
5. dem Magistrat (Geschäftsführung).

§ 5 (Zuständigkeit des Gemeinderates)
Dem Gemeinderat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ als wirtschaftliche Unternehmung;

2. die Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ in generellen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;

3. die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie die Erlassung und Änderung dessen Geschäftsordnung;

4. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Dienstposten- und Stellenplanes, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);

5. die Verwendung der Jahresüberschüsse, die Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;

6. die Festsetzung allgemein geltender Entgelte (Tarife);

7. der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;

8. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, sofern diese Maßnahmen über den Wirtschaftsplan hinausgehen und der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 100.000 Euro übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;

9. der Abschluss und die Auflösung sonstiger Verträge über Angelegenheiten, die über den Wirtschaftsplan hinausgehen, wenn das darin festgesetzte Entgelt 100.000 Euro übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt.

§ 6 (Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses)

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates. Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist das nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ zuständige Mitglied des Stadtsenates.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsausschusses können mit beratender Stimme der Bürgermeister, der Magistratsdirektor sowie ein Vertreter der Personalvertretung teilnehmen. Der für Sozialangelegenheiten zuständige Gruppenleiter und die Geschäftsführung haben in Wahrnehmung der ihnen nach diesem Organisationsstatut obliegenden Aufgaben und Pflichten an den Sitzungen teilzunehmen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende andere sachkundige Personen einzelnen Sitzungen des Verwaltungsausschusses beiziehen.

(3) Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses findet im Übrigen § 40 StL 1992 bzw. die entsprechende Bestimmung des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz Anwendung. Für die Sitzungen des Verwaltungsausschusses gilt die jeweils geltende Geschäftsordnung für den Stadtsenat sinngemäß, sofern der Gemeinderat nicht eine eigene Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss erlässt.

§ 7 (Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses)

(1) Dem Verwaltungsausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. die Anstellung und Ernennung von Beamten für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“, deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung;

2. die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und Kündigung von Vertragsbediensteten der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“;

3. die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und von Geldaushilfen an Bedienstete der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“;

4. die Aufnahme von Aushilfs-/Honorarkräften für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“;

5. die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die Geschäftsführung;

6. die Beschlussfassung eines mittelfristigen Wirtschaftsplanes;

7. bei Erforderlichkeit die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Führung der Unternehmung durch die Geschäftsführung;

8. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleich gehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, sofern diese Maßnahmen über den Wirtschaftsplan hinausgehen und der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 10.000 Euro übersteigt und 100.000 Euro nicht übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;

9. der Abschluss und die Auflösung sonstiger Verträge über Angelegenheiten, die über den Wirtschaftsplan hinausgehen, wenn das darin festgesetzte Entgelt 10.000 Euro übersteigt und 100.000 Euro nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;

10. die Behandlung der Berichte gemäß § 11 dieses Organisationsstatutes;

11. die Vorberatung der in § 5 genannten Angelegenheiten, soweit der Verwaltungsausschuss nicht selbstständig entsprechende Anträge an den Gemeinderat richtet.

(2) Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, sofern die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Verwaltungsausschuss hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Verwaltungsausschuss hat nach Maßgabe der Gesetze, dieses Organisationsstatutes sowie der Beschlüsse des Gemeinderates als Organ der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz „ die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

§ 8 (Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates)
(1) Das nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ zuständige Mitglied des Stadtsenates (in der Folge als „sachlich in Betracht kommendes Mitglied des Stadtsenates“ bezeichnet) vertritt den Verwaltungsausschuss nach außen. Es ist ferner berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fallen, an Stelle des Verwaltungsausschusses zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Es hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Verwaltungsausschuss zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat das sachlich in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates an Stelle des gem. § 7 Abs. 2 dieses Organisationsstatutes zur Entscheidung berufenen Verwaltungsausschusses entschieden, so hat es seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Dem sachlich in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates obliegt ferner

1. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, sofern diese Maßnahmen über den Wirtschaftsplan hinausgehen und der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 10.000 Euro nicht übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;

2. der Abschluss und die Auflösung sonstiger Verträge über Angelegenheiten, die über den Wirtschaftsplan hinausgehen, wenn das darin festgesetzte Entgelt 10.000 Euro nicht übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;

(3) Das sachlich in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“, die nicht dem Gemeinderat, dem Verwaltungsausschuss, dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten sind.

(4) Die Zuständigkeiten des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates bleiben, sofern sie nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen wurden, durch das Organisationsstatut für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ unberührt.

§ 9 (Zuständigkeit des Bürgermeisters)
Die dem Bürgermeister nach dem jeweils geltenden Statut für die Landeshauptstadt Linz obliegenden Befugnisse werden durch dieses Organisationsstatut nicht berührt.

§ 10 (Zuständigkeit des Magistrates (der Geschäftsführung))

(1) Dem Magistratsdirektor obliegt grundsätzlich die Leitung aller Angelegenheiten des Inneren Dienstbetriebes im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz.

(2) Der Geschäftsführung der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ obliegt im Rahmen der Zuständigkeit des Magistrates die Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und fachspezifischen Angelegenheiten, weiters die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten im Rahmen des Inneren Dienstbetriebes im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz und die Vertretung nach außen.

(3) Die Erstellung und zeitgerechte Vorlage des Wirtschaftsplanes einschließlich des Dienstposten- und Stellenplanes der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die mittelfristige Wirtschaftsplanung obliegt der Geschäftsführung.

(4) Die Geschäftsführung hat nach Maßgabe der Gesetze, dieses Organisationsstatutes sowie der Beschlüsse der sonstigen Organe der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(5) Die Geschäftsführung hat bei den Vorlagen an den Verwaltungsausschuss das Einvernehmen mit dem nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ zuständigen Mitglied des Stadtsenates im Wege des zuständigen Gruppenleiters herzustellen. In Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 - 4 ist dieses Einvernehmen jedoch mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied des Stadtsenates herzustellen. Das für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz„ zuständige Mitglied des Stadtsenates und der zuständige Gruppenleiter sind zudem berechtigt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Unternehmung zu unterrichten und in die Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen.

§ 11 (Berichtspflicht der Geschäftsführung)

(1) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungsausschuss mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ und über den Stand der Aufgabenbesorgung in der Unternehmung zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer dem jeweiligen Stand der Betriebswirtschaftslehre entsprechenden Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht).

(2) Sie hat weiters dem Verwaltungsausschuss regelmäßig, mindestens nach Ablauf von vier Monaten des Haushaltsjahres, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Unternehmung im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten.

(3) Bei wichtigem Anlass ist dem sachlich in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates unverzüglich zu berichten, über Umstände, die für die Rentabilität und Liquidität der Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ von erheblicher Bedeutung sind, überdies dem Verwaltungsausschuss (Sonderberichte).

(4) Der Jahresbericht und die Berichte gemäß Absatz 2 sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Verwaltungsausschusses mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Verwaltungsausschusses auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

§ 12 (Vermögensverwaltung)
 
Die Unternehmung ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen, die Einrichtung und Ausstattung eigenständig und mit der gebotenen Sorgfalt zu erhalten. Im Zusammenhang mit den Einrichtungen und ihres Betriebes ist der größtmögliche dauernde Nutzen anzustreben, wobei die Betriebsmittel nach ökonomischen Prinzipien im Sinne der Qualitätssicherung einzusetzen sind.

§ 13 (Controlling)

Im Rahmen des Controllings wird die Einhaltung der vereinbarten Leistungs- und Kostenziele überprüft. Das Instrumentarium des Controllings ist in Abstimmung mit der Finanz- und Vermögensverwaltung im Magistrat Linz kontinuierlich weiterzuentwickeln. Bei neuen Leistungen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen ist der Verwaltungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einzubinden; ebenso sind bei wesentlichen Investitionsentscheidungen Machbarkeitsstudien bzw. Investitionsrechnungen vorzulegen.

§ 14 (In-Kraft-Treten)

Dieses Organisationsstatut für die Unternehmung „Kinder- und Jugend-Services Linz“ tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h   eh.




Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2005, mit der die Einreihungsverordnung 2002 (EVO 2002) für die Bediensteten der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juli 2002, kundgemacht durch Anschlag an den Amtstafeln der Stadt Linz am 5. Juli 2002, in der Fassung vom 4. Dezember 2003, geändert wird.

Gemäß § 138 Abs. 4 i.V.m. § 139 Abs. 1 Oö. StGBG 2002 wird verordnet:

I.

Die Einreihungsverordnung 2002 (EVO 2002) für die Bediensteten der Landeshauptstadt Linz wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 EVO 2002 wird in der FL 16 nach der Z. 8 folgende Z. 9 angefügt:

9. Medizintechniker/in

2. Im § 3 Abs. 1 wird in der FL 13 nach der Z. 5 folgende Z. 6 angefügt:

6. Diplomierte/r Kardiotechniker/in

3. In der Anlage zu § 3 der Einreihungsverordnung 2002 der Landeshauptstadt Linz wird in der FL 16 nach der Z. 8 folgende Z. 9 angefügt:

9. Medizintechniker/in

Aufgaben:
Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an medizinischtechnischen Geräten beziehungsweise an haustechnischen Anlagen; selbstständige Durchführung sämtlicher sicherheitstechnischer Überprüfungen; gegebenenfalls Feststellung der Notwendigkeit der Reparatur durch Fremdfirma; Verrichtung von Notfalldiensten im Rahmen der Rufbereitschaft; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung

Verwendungsvoraussetzungen:
Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund Lehre und Berufspraxis; Werkmeisterprüfung; fachübergreifendes Verständnis

4. In der Anlage zu § 3 lautet FL 15 Z. 1 „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen (Operation, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie, Hygiene, Dermatologie (HIV) zuzüglich Ambulanz, Interne 1 Onkologie zuzüglich Ambulanz)“, FL 14 Z. 10 „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen (Operation, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie, Dermatologie (HIV) zuzüglich Ambulanz, Interne 1 Onkologie zuzüglich Ambulanz) mit Vorgesetztenfunktion“ und FL 13 Z. 1 „Leitende Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester und Leitender Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger in Funktionsbereichen (Operation, Anästhesie, Intensiv, Nierenersatztherapie, Dermatologie (HIV) zuzüglich Ambulanz, Interne 1 Onkologie zuzüglich Ambulanz)“.

5. In der Anlage zu § 3 wird in der FL 13 nach der Z. 5 folgende Z. 6 angefügt:

6. Diplomierte/r Kardiotechniker/In

Aufgaben:
Eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten wie insbesondere die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte; Tätigkeiten nach dem Kardiotechnikergesetz

Verwendungsvoraussetzungen:
Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung nach dem Kardiotechnikergesetz

II.

Die Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Der Bürgermeister: Dr.   D o b u s c h  eh.




Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 10. März 2005, mit der die Zuständigkeit zur Änderung der Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen und Pensionskassenverträge vom Gemeinderat auf den Stadtsenat übertragen wird:

Gemäß § 46 Abs. 2 StL 1992 wird verordnet:

Art. 1

Die Zuständigkeit zur Änderung der Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen und Pensionskassenverträge wird vom Gemeinderat auf den Stadtsenat übertragen.

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.“

Der Bürgermeister: Dr.   D o b  u s c h   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 15-07-01-00; „Liebigstraße - Hittmairstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 27. Juli 2004, Zl. BauRO-Ö-353826/2, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 15-07-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Parzelle 798/2
Osten: Hittmairstraße
Süden: Franckstraße
Westen: Liebigstraße
Katastralgemeinde Lustenau

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans M 15-07-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-103-01-00; „Neufelderstraße 89 - 91“; Neuerfassung (Stammplan).

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 30. November 2004, Zl. BauRO-Ö-353968/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1  O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 25-103-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Neufelderstraße 89c und 91c
Osten: Parzelle 962
Süden: Neufelderstraße
Westen: Parzelle 948
Katastralgemeinde Ufer

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 04-35-01-01 - Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans M 04-35-01-00; „nördlich Blumau – geplantes Musiktheater“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 2004, Zl. BauRO-Ö-354069/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1  O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 04-35-01-01, Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans M 04-35-01-00, wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Scharitzerstraße
Osten: Südtirolerstraße
Süden: Blumauerstraße
Westen: Landstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 04-37-01-01 - Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans M 04-37-01-00; „Blumauerstraße – geplantes Musiktheater“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 2004, Zl. BauRO-Ö-354068/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1  O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 04-37-01-01, Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans M 04-37-01-00, wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Nordgrenze der Blumauerstraße
Osten: Humboldtstraße
Süden: Achse der Blumauerstraße
Westen: Südtirolerstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung S 23-04-01-01; „Winetzhammerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. Februar 2005, Zl. BauRO-Ö-354076/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung S 23-04-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Verlängerung Thanhoferstraße
Osten: Franzosenhausweg
Süden: Winetzhammerstraße
Westen: Emil-Rathenau-Straße
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung S 23-04-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung O 104/39 - Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans O 104; „Blumau – UKH-Gelände – geplantes Musiktheater“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 2004, Zl. BauRO-Ö-354028/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1  O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung O 104/39, Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans O 104, wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Blumauerstraße
Osten: Humboldtstraße
Süden: Westbahntrasse
Westen: Landstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 360/7; „Pillweinstraße“ – Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 12. November 2004, Zl. BauRO-Ö-353961/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1  O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 360/7 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Dürrnbergerstraße, Andreas-Hofer-Platz
Osten: Pillweinstraße
Süden: Breitwiesergutstraße
Westen: Andreas-Hofer-Straße
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 360/7 wird der in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungsplan 360 geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 4 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Poschacherschlössl“; Erklärung zum Neuplanungsgebiet

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: Poschacherstraße
Osten: Poschacherstraße 30
Süden: Parzelle 454/1
Westen: ÖBB-Anschlussbahn
Katastralgemeinde Lustenau

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 717; Bebauungsplan-Entwurf S 25-17-01-00; „Baernreitherweg“; Erklärung zum Neuplanungsgebiet

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf S 25-17-01-00 dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: Neufelderstraße
Osten: östlich Baernreitherweg
Süden: Brachsenweg
Westen: Moosfelderstraße
Katastralgemeinde Ufer

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat MMag.   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 15-07-01-00; „Liebigstraße - Hittmairstraße“, KG Lustenau; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 10. März 2005 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Nach § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 werden die im beiliegenden Bebauungsplan M 15-07-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs erlassen.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

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