Amtsblatt Nummer 1 vom 9. Jänner 2006

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Verbindungsstiege zwischen Zappestraße und Kelsenstraße - Anrainerverpflichtung; Befreiung von der Räum- und Streupflicht

Nach § 93 Abs 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF wird verordnet:

§ 1

Die Verbindungsstiege zwischen den beiden Sackgassen Kelsenstraße und Zappestraße muss von 1. November  bis 30. März weder von Schnee und Verunreinigungen gesäubert werden, noch bei Schnee oder Glatteis bestreut werden.

Eine Beschilderung mit dem Inhalt - „Bei Schnee und Glatteis ungangbar. Befreit von der Anrainerverpflichtung nach § 93 Abs 4 StVO in der Zeit von 1. November bis 30. März (Magistrat Linz)“ angebracht wird.
 
§ 2
 
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.
 
Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-104-01-00; „Auhirschgasse - Schinagl“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 1. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451361/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 25-104-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Widmungsgrenze zum Grünland
Osten: Auhirschgasse
Süden: Auhirschgasse 5 und 5 c
Westen: Parzelle 995/2
Katastralgemeinde Posch

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans S 25-104-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 36-20-02-00; „Ödmühlweg“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451369/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 36-20-02-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Maderleithnerweg, Widmungsgrenze zum Grünland
Osten: Ödmühlweg 44
Süden: südlich Ödmühlweg 34 - 42
Westen: Ödmühlweg
Katastralgemeinde Katzbach

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans N 36-20-02-00  werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 02-12-01-02; „Pfarrplatz - Kollegiumgasse“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451367/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 02-12-01-02 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Pfarrplatz
Osten: Kollegiumgasse
Süden: Graben
Westen: Domgasse
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 02-12-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 02-22-02-01; „Bethlehemstraße - Dametzstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451364/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 02-22-02-01, Bethlehemstraße - Dametzstraße wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: südliche Grundgrenzen der Parzellen Nr.781/1 und 795/4
Osten: Achse Dametzstraße und Parzelle Nr. 781/1
Süden: Achse Harrachstraße
Westen: Achse Landstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 02-22-02-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung N 28-05-01-03; „Linke Brückenstraße - Sonnleitner“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451370/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 OÖ. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung N 28-05-01-03 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: B 126 Autobahnzubringer
Osten: Ontlstraße
Süden: Linke Brückenstraße
Westen: östlich Leonfeldner Straße
Katastralgemeinde Urfahr

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 12 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3; „Ferihumerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451372/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 12 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Ferihumerstraße 44
Osten: Widmungsgrenze zum Grünland
Süden: Ferihumerstraße 42
Westen: Ferihumerstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Urfahr Nr. 3 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 12 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus,
4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r    eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 45 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil und Süd Nr. 2; „Dametzstraße 2 - 4

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451365/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 45 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Graben
Osten: Dametzstraße
Süden: Dametzstraße 6
Westen: östlich Marienstraße 1-5
Katastralgemeinde Linz

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 45 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 47 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Im Südpark“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451371/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 47 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Südpark
Osten: Grundstücke Nr. 1208, 1205, 1369/1, östliche Grenze der Grundstücke Nr. 1282/1, 1272/2, 1285, 1785/2, 1698, 1699, 1703/2, 1703/3, 1703/1, 1785/3, 1705/1, 1708, 1781/2
Süden: Westbahn
Westen: Grundstücke Nr. 1208, 1205, 1369/1, östliche Grenze der Grundstücke Nr. 1282/1, 1272/2, 1285, 1785/2, 1698, 1699, 1703/2, 1703/3, 1703/1, 1785/3, 1705/1, 1708, 1781/2
Katastralgemeinden: Pichling und Posch

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 47 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 48 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Spittelwiese 4“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 1. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451366/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 48 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Parzelle Nr. 1825 und 1826
Osten: Parzellen Nr. 1823/1 sowie 2993
Süden: Parzelle Nr. 3106
Westen: Parzelle Nr. 1821
Katastralgemeinde Linz

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauamt, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 48 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 51 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Falterweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 2005, Zl. BauR-P-451368/1-2005-Els, gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 51 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: südliche Grenze der Parzelle Nr. 982/2
Osten: westliche Grenze der Parzellen Nr. 985, 986/16, 982/2
Süden: Falterweg
Westen: östliche Grenze der Parzellen Nr. 1351, 981/1, 981/2, 981/3
Katastralgemeinde Posch

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplans Nr. 51 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 25-104-01-00; „Auhirschgasse“, KG Posch; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße - Widmung für den Gemeingebrauch

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 24. November 2005 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Bebauungsplan S 25-104-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und deren Widmung für den Gemeingebrauch  genehmigt. Die Straße dient vorwiegend der Aufschließung der an dieser Verkehrsfläche liegenden Grundstücke.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße erklärten Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die Verordnung erst wirksam, wenn die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32 leg. cit.) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümerin des Straßengrunds geworden ist.

Der zu Grunde liegende Plan wird während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   H i m m e l b a u e r   eh.

Medieninhaber und Herausgeber: Magistrat Linz. Chefredakteurin: Dr. Karin Frohner; Redaktion: Edith Prass,  Stadtkommunikation Linz, Hauptplatz 1, 4041 Linz, Tel. +43 732 7070 1352; Internet: http://www.linz.at/Aktuell; e-mail: komm@mag.linz.at; Medienhersteller: Magistrat Linz; Anzeigenannahme: Stadtkommunikation Linz. Bezugspreis: Einzelnummer € 1,40, im Abonnement € 1,20 plus Postgebühr pro Nummer. Faxabruf für Amtsblatt-Bestellschein: +43 732 7070 54 01 01. Erscheinungsfolge: Zweimal im Monat. - Das Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz erfüllt mit seinem Informationsangebot die im Statut Linz festgehaltene Informationspflicht gegenüber den Linzer Bürgern. Das Amtsblatt informiert über Planungsabsichten und Aktivitäten der Stadtverwaltung und enthält darüber hinaus alle amtlichen Verordnungen, Verlautbarungen und Kundmachungen aus dem Bereich des Magistrates Linz. Die Stadt Linz gibt auch das täglich erscheinende „Medienservice“ heraus, die illustrierte Stadtzeitung „Lebendiges Linz“ und die kulturelle Vierteljahresschrift „linz aktiv“.

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