Amtsblatt Nummer 19 vom 8. Oktober 2007

Präsidium, Personal und Organisation
Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. September 2007 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte

Gemäß § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992 idgF, wird verordnet:

§ 1

Die Zuständigkeit für die Festsetzung nachstehend angeführter allgemein geltender Entgelte (Tarife) wird dem Stadtsenat übertragen:

  1. Ersätze für Anzeigen und Veröffentlichungen
  2. Entgelte für Vervielfältigungen
  3. Entgelte für Hausnummerntafeln
  4. Entgelte für Formulare
  5. Entgelte für Anbotsunterlagen
  6. Kostenersätze für die Ausfertigung von privatrechtlichen Verträgen
  7. Entgelte für die Benützung städtischer Schulräume, Turnsäle und Sportplätze
  8. Entgelte für städtische Veranstaltungen
  9. Entgelte für Leistungen der Stadtbibliothek und der Volkshochschule
  10. Entgelte für städtische Publikationen und Ansichtskarten
  11. Entgelte für Instrumentenverleih
  12. Entgelte für Lungenröntgenuntersuchungen
  13. Ersätze für Erziehungsberatung
  14. Entgelte für messtechnische Überprüfungen außerhalb von Behördenverfahren im Auftrag von Firmen und Institutionen
  15. Entgelte für Leistungen von Spezialfahrzeugen und LKW des Tiefbau Linz
  16. Entgelte für die Benützung öffentlicher WC-Anlagen
  17. Entgelte für die Vermietung von Fahnen, Masten, Tribünen und Dekorationspflanzen
  18. Entgelte für das Verleihen von beweglichen Verkehrszeichen bei Veranstaltungen
  19. Entgelte für die Benützung der Veranstaltungsräume in den Rat- und Volkshäusern, im Wissensturm sowie in sonstigen städtischen Objekten
  20. Entgelte zur Abdeckung der Schulerhalterkosten bei der Schülerausspeisung in Linzer Pflichtschulen
  21. Entgelte (Veröffentlichungshonorar) für Fotos (Schwarz-Weiß, Farbe) und Dias
  22. Standardentgelte für Daten nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz
  23. Entgelte für die Benützung von Räumlichkeiten der Musikschule der Stadt Linz (Prunerstift) und der Stadtgärten Linz (Botanischer Garten) für Außentrauungen
  24. Entgelte für die Benützung städtischer Tiefgaragen
  25. Entgelte für Recherchen und sonstige Leistungen des Archivs der Stadt Linz

§ 2

1. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Februar 1980 betreffend die Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte (ABl.Nr. 5/1980 idF 15/1989, 20/1995, 12/1996, 6/2002, 3/2004, 4/2004 und 7/2006) außer Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 21-01-01-00 - gänzliche Aufhebung; „Laskahofstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. September 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Verordnung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 4. Juni 2007, Zl. BauRO-Ö-355235/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die gänzliche Aufhebung des Bebauungsplanes S 21-01-01-00 beschlossen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung (Aufhebung) wird wie folgt begrenzt:

Norden: Grünland – Parkanlage
Osten: Laskahofstraße
Süden: Dauphinestraße
Westen: Grünland – Parkanlage
Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Die Bebauungsplanänderung (Aufhebung) tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 31-13-02-00, „Wischerstraße - Doppelbauerweg, Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. September 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 20. März 2007, Zl. BauRO-Ö-355137/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan N 31-13-02-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Wischerstraße
Osten: Doppelbauerweg
Süden: Rosenauerstraße
Westen: Aubergstraße
Katastralgemeinde: Urfahr

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes N 31-13-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung M 04-35-01-02; „Scharitzerstraße - Südtirolerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. September 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 15. Mai 2007, Zl. BauRO-Ö-355212/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung M 04-35-01-02 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Scharitzerstraße
Osten: Südtirolerstraße
Süden: Blumauerstraße
Westen: Landstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung M 04-35-01-02 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.


 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 109/7; „Herstorferstraße - Niederreithstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. September 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 3. August 2006, Zl. BauRO-Ö-354876/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung W 109/7 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Herstorferstraße
Osten: Niederreithstraße
Süden: Kudlichstraße
Westen: Hanriederstraße
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 109/7 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans N 34-02-02-00; „Kartouschweg“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Freistädter Straße
Osten: Haselbach
Süden: Mühlkreisautobahn
Westen: Pleschinger Straße
Katastralgemeinde Katzbach

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 20. November 2007 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bahnbegleitstraßen zwischen Tagerbach und „Im Südpark“, KG Pichling; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg - Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. September 2007 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die im beiliegenden Plan „BDI06006“ in der Fassung vom 30. Mai 2007, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauchs genehmigt.

§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße sowie zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Gemäß § 11 Abs. 2 O.ö. Straßengesetz 1991 wird die Verordnung erst wirksam, wenn die allenfalls erforderliche straßenrechtliche Bewilligung (§ 32 leg. cit.) rechtskräftig erteilt wurde und die Gemeinde Eigentümerin des Straßengrunds geworden ist bzw. im Bereich der Bahnunterführungen die Einverleibung der erforderlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch erfolgt ist.

Der dieser Verordnung zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Jürgen Himmelbauer eh.

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