Haltung von Wildtieren

Wildtiere haben besondere Ansprüche an Klima, Futter, Bewegung und ihr Sozialverhalten. Sie dürfen deshalb nur gehalten werden, wenn die vorgeschriebenen Haltungsbedingungen eingehalten werden (Regelungen dazu finden sich in der 2. Tierhaltungsverordnung) und wenn die Wildtierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Haltung gemeldet wurde.

Wildtiere sind alle Tiere, die keine Haus- oder Heimtiere sind. Zu den Haus- und Heimtieren zählen zum Beispiel Haushunde, Hauskatzen, Hauskaninchen, Hausgeflügel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde.

Meldepflichtige Wildtiere sind:

  • alle Arten der Säugetiere, ausgenommen der Haus- oder Heimtiere sowie Bison und Streifenhörnchen,
  • alle Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanttäubchen,
  • alle Arten der Reptilien,
  • alle Arten der Lurche und
  • Fische, die in Freiheit mehr als 1 Meter lang werden.

Außerhalb von Zoos sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen ist die Haltung folgender Wildtiere ausdrücklich verboten:

  • Kloakentiere (Ameisenigel und Schnabeltier);
  • Riesengleiter (Philippinen-Gleitflieger und Malaien-Gleitflieger);
  • Menschenaffen (Gorilla, Orang-Utan, Schimpansen);
  • Nebengelenktiere (Ameisenbären, Faultiere, Gürteltiere);
  • Schuppentiere;
  • Schleichkatzen (Zibetkatze, Ginsterkatzen, Palmenroller, Bänder- und Otterzivetten);
  • Hyänen;
  • Hundeartige Raubtiere (alle Arten mit Ausnahme von Wolf, Fuchs, Marderhund und Goldschakal);
  • Großkatzen (Tiger, Jaguar, Löwe, Leopard, Schneeleopard, Nebelparder, Sunda-Nebelparder);
  • Kleinkatzen (alle Arten mit Ausnahme der Europäischen Wildkatze und des Luchses);
  • Gepard;
  • Großbären;
  • Katzenbär;
  • Bambusbär;
  • Robben;
  • Wale;
  • Erdferkel;
  • Seekühe;
  • Nashörner;
  • Tapire;
  • Flusspferde (Groß- und Zwergflusspferd);
  • Giraffen;
  • Rüsseltiere (Afrikanischer Elefant, Asiatischer Elefant und Waldelefant).

Zuständigkeit:
Wenn sich der Ort der Wildtierhaltung in Linz befindet, muss die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung der Wildtierhaltung beim Magistrat Linz erfolgen.
Diese Meldungen können Sie einfach online durchführen (siehe unten).

Mit einer Anmeldung geben Sie die generelle Haltung von (neuen) Wildtieren im Linzer Stadtgebiet bekannt.

Mit einer Ummeldung geben Sie die Änderung des Haltungsortes von bereits gemeldeten Wildtieren im Linzer Stadtgebiet bekannt.

Mit einer Abmeldung geben Sie die Beendigung der Wildtierhaltung im Linzer Stadtgebiet bekannt.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Geschäftsbereich Gesundheit und Sport, Abteilung Lebensmittelsicherheits-, Sanitäts- und Veterinärrecht (tierschutz@mag.linz.at) gerne zur Verfügung.

Frist:
Die Anmeldung, Ummeldung sowie die Abmeldung der Wildtierhaltung muss jeweils binnen einer Frist von zwei Wochen erfolgen.

Hinweis: 
Bedenken Sie bitte auch, dass es sich bei Ihrem Wildtier (beispielsweise einer giftigen Schlange) um ein als "gefährlich" anzusehendes Tier handeln könnte, dessen Haltung laut § 6 Oö. Polizeistrafgesetz vor Beginn der Haltung einer zusätzlichen Bewilligung der Gemeinde bedarf. Für diesbezügliche Auskünfte steht Ihnen der Geschäftsbereich Gesundheit und Sport, Abteilung Lebensmittelsicherheits-, Sanitäts- und Veterinärrecht (tierschutz@mag.linz.at) gerne zur Verfügung.

 

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  • Gesundheit und Sport

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: tierschutz@mag.linz.at


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