Stadterneuerung
Gegenstand:
- nachträgliche Verwirklichung von behindertengerechten Maßnahmen, insbesondere Behindertenlifte
- nachträglicher Einbau von Personenaufzügen in Wohnhäusern.
Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 lit. a) bis j) der Förderungsrichtlinien Stadterneuerung werden derzeit nicht gefördert.
Höhe:
- bei Personenaufzügen sowie Behindertenliften bis zu 30% der (vom Land Oberösterreich) anerkannten Kosten
jeweils nicht rückzahlbar; bei Personenaufzügen auch in Form von Annuitätenzuschüssen.
Wichtige Voraussetzung für die Gewährung:
- das Objekt bzw. die Baumaßnahmen müssen dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungplan entsprechen.
Förderungsrichtlinien
- Allgemeine Förderungsrichtlinie (PDF, 120kB) (neues Fenster)
- Stadterneuerung - Förderungsrichtlinien (PDF, 33kB) (neues Fenster)
Formulare und Onlinedienste zu diesem Thema
- Stadterneuerung - Förderungsansuchen