Ganztagsschulen - Antrag auf Aufnahme
Grundlage für die Berechnung ist die Höhe des Haushaltsbruttoeinkommens abzüglich des Familienabsetzbetrages. Der Familienabsetzbetrag beträgt bei einem Haushalt mit einem Kind € 1.646,00 und zusätzlich € 137,00 für jedes weitere Kind. Aus der sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage wird der Tarif wie folgt festgesetzt:
Die Obergrenze für die Bemessungsgrundlage liegt bei derzeit € 2.746,00.
Für Nicht-Linzer-Kinder wird jedenfalls bei der Berechnung eine Bemessungsgrundlage von € 2.746,00 zugrunde gelegt.
Der Essensbeitrag wird ebenfalls auf Basis des Haushaltsbruttoeinkommens errechnet und beträgt:
- Bei 5 Besuchstagen pro Woche 1,5 % des Haushaltsbruttoeinkommens, mindestens jedoch € 25,43 und maximal € 86,70.
- Bei 4 Besuchstagen pro Woche 1,3 % des Haushaltsbruttoeinkommens, mindestens jedoch € 21,97 und maximal € 72,84.
- Bei 3 Besuchstagen pro Woche 1,2 % des Haushaltsbruttoeinkommens, mindestens jedoch € 17,34 und maximal € 63,58.
- Bei 2 Besuchstagen pro Woche 1 % des Haushaltsbruttoeinkommens, mindestens jedoch € 12,72 und maximal € 54,33.
Die Besuchsgebühr und der Essensbeitrag werden gemeinsam neunmal jährlich vorgeschrieben. Der Betreuungsbeitrag sowie der Mindest- und Höchstbeitrag beim Essen werden einmal jährlich (März) nach dem Verbraucherpreisindex angepasst.
Formulare und Onlinedienste zu diesem Thema
- Änderungen
- Aufnahme in die MS 18 oder VS 33
- Aufnahme in eine Ganztagsschule (mit Ausnahme der MS 18 und VS 33)