Persönliche Assistenz

Anzeige der Berufsausübung der Persönlichen Assistenz

Das Berufsbild der Persönlichen Assistenz umfasst die Unterstützung und Begleitung von Menschen mit Beeinträchtigungen und handelt es sich bei diesen Personen um einen besonders schutzbedürftigen Teil der Bevölkerung. Unter dem Begriff Unterstützung in der Grundversorgung versteht man beispielsweise Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen, An- und Auskleiden, Körperpflege und Kosmetik, Mobilität innerhalb der Wohnung sowie die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Einkaufen, Kochen, Aufräumen und Sauberhalten der Wohnung) und auch die Begleitung zum Arzt, Behörden oder zur Therapie.

Die Anzeige der Berufsausübung in der Persönlichen Assistenz gemäß § 10 Abs 3 Oö. Sozialberufegesetz, LGBl.Nr. 63/2008, idgF, können Sie im Geschäftsbereich Gesundheit und Sport, Abteilung Lebensmittelsicherheits-, Sanitäts- und Veterinärrecht, stellen.

Die Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen in Aussicht genommenen Berufsausübung.

Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen:
Gemäß §§ 4, 10 Abs 4, 36 ff und § 67 Oö. Sozialberufegesetz - Oö. SBG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anzeige zur Kenntnis zu nehmen oder wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen die Berufsausübung mit Bescheid zu untersagen. 

Berechtigt zur Berufsausübung sind Personen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die für die Berufsausübung erforderliche persönliche und gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. die deutsche Sprache in einem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß beherrschen und
  4. die in § 37 Oö. SBG genannte Ausbildung absolviert haben. 

Persönliche Assistent*innen sind verpflichtet, alle zwei Jahre Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden zu absolvieren. 


Erforderliche Unterlagen:

  1. eine persönlich unterschriebene Anzeige (Formular);
  2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;
  3. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als drei Monate);
  4. ein Reisepass oder Personalausweis zum Nachweis der Identität;
  5. eine Heiratsurkunde, falls der jetzige Name mit jenem im Berufsausweis nicht übereinstimmt;
  6. Nachweis(e) über die abgeschlossene Ausbildung

Formulare zu diesem Thema

Kontakte

  • Gesundheit und Sport

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: sanitaet.gs@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden.
    Schließtage: 24. und 31.12.
  • Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus

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