Schifffahrtsrechtliche Bewilligung

Schifffahrtsrecht 

Das Schifffahrtsrecht ist bundeseinheitlich durch das Schifffahrtsgesetz (kurz SchFG) geregelt. Oberste Schifffahrtsbehörde ist das Bundesministerium. 
Die in die Landeszuständigkeit fallenden Bereiche werden im Wesentlichen von den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) und vom Landeshauptmann als Schifffahrtsbehörden vollzogen. 
Für die Errichtung von Anlagen sowie zur Durchführung von Arbeiten an Wasserstraßen, kann eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

      I.    Schifffahrtsanlagen

Die Errichtung bzw. wesentliche Änderung einer Schifffahrtsanlage (eine Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient) muss schifffahrtsrechtlich bewilligt werden.

  • Verfahren:
    Im Verfahren, bei dem auch ein Lokalaugenschein oder eine Verhandlung durchgeführt werden kann, wird geprüft, ob die geplante Schifffahrtsanlage den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 
    Dabei werden beispielsweise öffentliche Interessen, Fragen des Umweltschutzes (Reinhaltung der Gewässer und des Artenschutzes) und des Arbeitsnehmerschutzes beurteilt. Die Behörde kann für die Bewilligung auch Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Von großer Bedeutung ist, dass nach der Fertigstellung der bewilligten Schifffahrtanlage eine Benutzungsbewilligung erforderlich ist. 

      II.    Sonstige Anlagen und sonstige Arbeiten an Wasserstraßen

Wenn Sie an Wasserstraßen eine Anlage, die keine Schifffahrtsanlage darstellt (z.B. Steg), errichten bzw. wenn Sie über der Donau sonstige Arbeiten (z.B. Baggerarbeiten, Arbeiten an einer Brücke) durchführen möchten, so benötigen Sie ebenfalls eine schifffahrtsrechtliche Bewilligung.

Benötigte Unterlagen:

  • Pläne (Lageplan, Detailplan, technische Beschreibung, Uferschnitt unter Einhaltung der kennzeichnenden   Wasserstände) von einem Fachkundigen erstellt, in 2-facher Ausfertigung
  • Grundbücherliche Bezeichnung er Örtlichkeit (Grundbuchsauszug)
  • Schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (des Gewässers)
  • Angabe, ob Sie Ihre Schifffahrtsanlage als private oder öffentliche Schifffahrtsanlage verwenden möchten
  • Angabe, ob Sie bereits für dieses Vorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung oder naturschutzrechtliche Genehmigung besitzen

Kontakte

  • Bau- und Bezirksverwaltung

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: bbv@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden
    Schließtage: 24. und 31.12.
  • Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus

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