Baumfällungen
Verbot des Fällens von Baum-, Busch- und Gehölzgruppen zum Schutz der Fauna und Flora von April bis September
Im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September ist im gesamten Linzer Stadtgebiet verboten
- das Fällen, Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Baum-, Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen
- das Mähen von Schilf und
- das Verbrennen von Reisig
Dies gilt unabhängig von der Widmung im Flächenwidmungsplan und ist damit nicht nur im Grünland, sondern auch in Baulandgebieten wirksam.
Verbot der Beeinträchtigung des Tierlebens
Verboten ist weiters ganzjährig
- das Töten, die Vernichtung, die Verfolgung und Beunruhigung freilebender nicht jagdbarer Tiere in allen ihren Entwicklungsformen
- das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie
- das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.), wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.
Baumschutz
Fällungen (das Schlägern von hiebreifen Baumbestand) oder Rodungen (jede Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als die Waldkultur) in Wäldern im Sinne des Forstgesetzes lösen eine Anmelde- bzw. Bewilligungspflicht bei der Forstbehörde aus.
Bei Unklarheiten oder Zweifeln empfiehlt es sich, vorab mit dem Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung als zuständige Naturschutz- und/oder Forstbehörde Kontakt aufzunehmen, um die gesetzlichen Vorgaben zu klären.