Amtsblatt Nummer 12 vom 20. Juni 2011

Stadtkämmerei

Kundmachung

Der Rechnungsabschluss für das Jahr 2010 ist fertig gestellt und liegt im Neuen Rathaus, Zimmer Nr. 5043, in der Zeit vom 28. Juni bis 5. Juli 2011 zur öffentlichen Einsicht auf.

Die Auflagefrist wird mit dem Bemerken kundgemacht, dass gemäß § 56 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz aus 1992 der Gemeinderat schriftlich eingebrachte Erinnerungen bei der Prüfung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen hat.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Erweiterung der Bewohnerparkzonen B und D im Linzer Innenstadtbereich

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz verordnet im eigenen Wirkungsbereich nachstehende Verkehrsmaßnahme

1.

Die in der Anlage planlich neu dargestellten Zonen B und D werden als Gebiete bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesen Gebieten gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 beantragen können.

Die Zonenbeschreibungen lauten nunmehr wie folgt:

Zone B: Untere Donaulände bis zur Gruberstraße – Gruberstraße bis Ludlgasse – Ludlgasse bis Holzstraße - Holzstraße bis Haus Nr. 15, Verbindungsstraße zu den Bahngleisen Richtung Osten, entlang der Bahngleise Richtung Süden, Verlängerung der Kaplanhofstraße bis Nietzschestraße – Nietzschestraße bis Weißenwolffstraße – Weißenwolffstraße – Mozartstraße – Landstraße – Schmidtorstraße – Hauptplatz
Zone D: Mozartstraße – Weißenwolffstraße Derfflingerstraße bis zur Mühlkreisautobahn, entlang der Mühlkreisautobahn bis zur Prinz-Eugen-Straße, Prinz – Eugen Straße - Goethestraße - Europaplatz bis Europaplatz 1a – Blumauerstraße bis Landstraße – Landstraße bis Mozartstraße

2.

Die mit Verordnung vom 16. September 2009, GZ 0013644/2011 definierten Bewohnerparkzonen B und D gelten als behoben.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem dem Anschlag an der Amtstafel folgenden 2. Tag in Kraft.

Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung:
§ 43 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Vizebürgermeister Klaus Luger eh.

Plan Bewohnerparkzone B (PDF | 2,32 MB)

Plan Bewohnerparkzone D (PDF | 3,21 MB)

Linz Service GmbH

Anpassung der Abfalltarife

Der Aufsichtsrat der LINZ AG hat in seiner Sitzung vom 8. April 2011 eine Anpassung der Abfalltarife mit Wirksamkeit per 1. Juli 2011 beschlossen. Die Tarife der Abfallentsorgung für die Stadt Linz stellen sich daher wie folgt dar:

Tarifblatt

Ab 1. Juli 2011 gelten folgende Tarife für die Entleerung eines Abfallsammelbehälters:

  Entleerung Abfallsammelbehälter  Euro/Entleerung inkl. USt 
 120 l  ohne Hinaustragen  4,55
 120 l  mit Hinaustragen  6,29
 240 l  ohne Hinaustragen  9,14
 240 l  mit Hinaustragen  12,52
 770 l  ohne Hinausfahren  27,20
 770 l  mit Hinausfahren  37,39
 1.100 l  ohne Hinausfahren  43,64
 1.100 l  mit Hinausfahren  51,00
   Abfallsack  Euro/einmaliger Abfuhr inkl. USt
 60 l    4,55


Anmeldetarif

  Anmeldetarif einmalig pro Behälter  Euro/Behälter inkl. USt 
120 l     19,90
 240 l    39,03
 770 l    117,13
 1.100 l    189,11

 
Folgende Leistungen werden auch weiterhin für die Haushalte unentgeltlich zur Verfügung gestellt:

Entsorgung der Biotonne
Entsorgung von Altpapier
Entsorgung von sperrigen Abfällen
Bereitstellung von Grünabfallcontainer im Stadtgebiet
Christbaumsammlung
Infrastrukturleistung von 4 Altstoffsammelzentren.

Linz Service GmbH
für Infrastruktur und Kommunale Dienste

Linz Service GmbH

Wertsicherung für Abwassertarife

Der Aufsichtsrat der LINZ AG hat in seiner Sitzung am 8.April 2011 eine jährliche Wertsicherung für alle Abwassertarife der aktuell gültigen Tarifordnung zur Linzer Kanalordnung beschlossen. Die laufenden Kostensteigerungen werden beginnend mit 1. Juli 2011 jährlich durch eine Koppelung der Tarife an die Indexentwicklung Siedlungswasserbau (veröffentlicht vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend) kompensiert. Dies erfolgt dermaßen, dass jeweils ab 1. Juli die Differenz der Jahresdurchschnittswerte der beiden vorangegangenen Kalenderjahre als Berechnungsbasis herangezogen wird.
Der Jahresdurchschnitt des Index für Siedlungswasserbau ist für das Jahr 2010 im Vergleich zum Jahresdurchschnitt 2009 um 2,63 % gestiegen.


TARIFORDNUNG ZUR LINZER KANALORDNUNG
gültig von 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012

Kanalanschlussentgelt   netto €  brutto €
(inkl. 10 % USt)
 Entgelt je Quadratmeter Bemessungsgrundlage  4,47  4,92
 Mindestanschlussentgelt je Entsorgungsanlage  1.670,68  1.837,75

 

pauschalierter Aufwandsersatz Indirekt-Einleiter Zustimmung   netto €  brutto €
(inkl. 10 % USt)
 Tarif 1  522,09  574,30
 Tarif 2  969,60  1.066,56

 

Kanalbenützungsentgelt  netto €  brutto €
(inkl. 10 % USt)
 Grundentgelt je eingebautem Klosett  114,48/Jahr  125,93/Jahr
 Wasserzuschlag je Kubikmeter Wasser  0,33/m³  0,36/
 Zuschlag für Indirekteinleiter gem. § 32b, Abs. 2, WRG  94,72/Jahr  104,19/Jahr


Linz Service GmbH
für Infrastruktur und Kommunale Dienste

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 521/2; „Schwarzstraße“; Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2011 folgende gemäß dem Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 28. Dezember 2010, Zl. RO-501388/1-2010-RM/Rö, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 unterliegende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 521/2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Teistlergutstraße
  • Osten: Karlhofstraße
  • Süden: Knabenseminarstraße 10
  • Westen: Knabenseminarstraße, Petrinumstraße
  • Katastralgemeinde Urfahr

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 521/2 wird der in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungsplan 521 geändert und die  Bebauungsplanänderung 521/1 gänzlich aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 134 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie Änderungsplan Nr. 34 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Süd; „Florianer Straße - Ziegelhubweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 27. Jänner 2011 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. Mai 2011, Zl. RO-R-304188/18, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 134 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie der Änderungsplan Nr. 34 zum Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1, Teilkonzept Süd, werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Ziegelhubweg
  • Osten:   Florianer Straße
  • Süden:  A 1 - Westautobahn
  • Westen: Grundstück Nr. 736/1
  • Katastralgemeinde Ebelsberg

Der Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie das Örtliche Entwicklungskonzept Nr. 1 im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 134 und 34 aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach ihrer Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 8 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Bäckermühlweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2011 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 8 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2  letztmalig um ein Jahr, das ist bis 24. Juni 2012, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im Flächenwidmungsplan-Entwurf dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: nördliche Grenze des Grundstückes Nr. 1477/2
  • Osten: Bäckermühlweg
  • Süden: südliche Grenze des Grundstückes Nr. 1477/2
  • Westen: westliche Grenze des Grundstückes Nr. 1477/2
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 9 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Mitte des Örtlichen  Entwicklungskonzeptes Nr. 1; „Zaunmüllerstraße - Poschacherstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2011 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 9 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie zum Gesamtteil und zum Teilkonzept Mitte des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 um ein Jahr, das ist bis 23. Juni 2012, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die in den Plänen dargestellten Änderungen beabsichtigt. Die Pläne liegen vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: A 7 - Mühlkreisautobahn
  • Osten: Poschacherstraße 32
  • Süden: südlich Poschacherstraße
  • Westen: Zaunmüllerstraße
  • Katastralgemeinde Lustenau

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 725; Bebauungsplan-Entwurf S 104/10; „Bäckermühlweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Mai 2011 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebietes Nr. 725 letztmalig um ein Jahr, das ist bis 22. Juli 2012, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf S 104/10 dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Bebauungsplan-Entwurf liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebietes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: nördliche Grenze des Grundstückes Nr. 1477/2
  • Osten: Bäckermühlweg
  • Süden: südliche Grenze des Grundstückes Nr. 1477/2
  • Westen: westliche Grenze des Grundstückes Nr. 1477/2
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebietes hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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