Amtsblatt Nummer 3 vom 6. Februar 2006

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Jänner 2006 betreffend Übertragung der Zuständigkeit für den Beschluss des Planentwurfs im Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans oder eines Bebauungsplans auf den Stadtsenat

Gemäß § 46 Abs. 2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl.Nr. 7/1992 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 1/2005, wird verordnet:

§ 1

Die in § 33 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl.Nr. 114/1993 in der Fassung des LGBl.Nr. 115/2005, normierte Zuständigkeit für den Beschluss des Planentwurfs im Verfahren zur Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans wird dem Stadtsenat übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: D o b u s c h   eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 21-10-01-00; „Im Haidgattern - Haiderstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 8. Juli 2005, Zl. BauRO-Ö-354393/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 21-10-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: Dauphinestraße
Osten: Haiderstraße
Süden: Vogelfängerweg
Westen: Im Haidgattern
Katastralgemeinde Kleinmünchen
Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans S 21-10-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.



Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 23-41-01-00 - gänzliche Aufhebung; „Neubauzeile - Spindelbaumweg“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Verordnung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 9. September 2005, Zl. BauRO-Ö-354479/1, einer Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die gänzliche Aufhebung des Bebauungsplans S 23-41-01-00  beschlossen.

§ 2

Die Aufhebung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.



Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-17-01-00; „Moosfelderstraße - Neufelderstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. Oktober 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Amts der o.ö. Landesregierung vom 4. Jänner 2006, Zl. BauR-P-451358/2, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 25-17-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:

Norden: ehemaliger Hochwasserschutzdamm
Osten: Widmungsgrenze Bauland - Wohngebiet
Süden: Grünland-Grünzug, Am Aubach
Westen: Neufelderstraße, Verbindungsstraße zum Hochwasserschutzdamm
Katastralgemeinde Ufer

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplans S 25-17-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.



Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 103/III/1 - gänzliche Aufhebung; „Neubauzeile - Zechmeisterstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Verordnung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 5. Oktober 2005, Zl. BauRO-Ö-354487/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 33 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird die gänzliche Aufhebung des Bebauungsplans S 103/III/1  beschlossen.

§ 2

Die Aufhebung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Aufhebungsplan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung N 31-12-01-01; „Riesenwiese“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 9. September 2005, Zl. BauRO-Ö-354475/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung N 31-12-01-01 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Dannerweg
Osten: Verbindungsweg auf Grundstück Nr. 305/3
Süden: Riesenwiese
Westen: Dannerweg
Katastralgemeinde Urfahr

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung N 31-12-01-01 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung 360 J/1; „Unionstraße – Bahrgasse“ - Verbaländerung

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 25. Mai 2005, Zl. BauRO-Ö-354260/1, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung 360 J/1 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Unionstraße
Osten: Pillweinstraße
Süden: Grundstücke Nr. 45/3 und 47/11
Westen: Bahrgasse
Katastralgemeinde Waldegg

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung 360 J/1 wird der Bebauungsplan 360 J geändert.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 5 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Kleingärten Reuchlinstraße"

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Flächenwidmungsplan dargestellten Änderungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: Reuchlinstraße
Osten: Teil der Parzelle 274/23
Süden: Nördlicher Grüngürtel des Areals des Wagner-Jauregg-Krankenhauses auf einem Teil der Parzelle 285/1
Westen: Fernheizwerk auf einem Teil der Parzelle 285/1
Katastralgemeinde: Waldegg

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans nicht erschwert oder verhindert.

§ 5

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der dem Neuplanungsgebiet zugrunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach der Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.


Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 720; Bebauungsplan-Entwurf M 02-06-01-00; „Fabrikstraße - Prunerstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 19. Jänner 2006 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Das nachfolgend abgegrenzte Stadtgebiet wird zum zeitlich befristeten Neuplanungsgebiet erklärt.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Festlegungen beabsichtigt. Der Plan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: Fabrikstraße
Osten: Prunerstraße
Süden: Lederergasse
Westen: Rechte Donaustraße, Pfarrplatz
Katastralgemeinde Linz

§ 4

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilli-gungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

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