Amtsblatt Nummer 23 vom 10. Dezember 2007

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 26-22-01-00; „Reindlstraße - Wildbergstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

Norden: Reindlstraße
Osten: Wildbergstraße
Süden: Ferihumerstraße
Westen: Gerstnerstraße
Katastralgemeinde Urfahr

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 11. Dezember 2007 bis 8. Jänner 2008 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Wurm, Zimmer 4070, Telefon 7070-3151 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon 7070-3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 86 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2 und Änderungsplan Nr. 19 zum Örtlichen Entwicklungskonzept, Teilkonzept Ost; „Wahringerstraße – Seelsorge- und Kultureinrichtung“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 20. September 2007 folgende Verordnung beschlossen.

Die Flächenwidmungsplan-Änderung wurde mit Bescheid des Amts der O.ö. Landesregierung vom 29. Oktober 2007, Zl. BauR-P-451176/3, gemäß § 34 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigt.

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 86 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 sowie die Änderung Nr. 19 zum Örtlichen Entwicklungskonzept, Teilkonzept Ost, werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

Norden: Wahringerstraße
Osten: Umfahrung Ebelsberg
Süden: Wahringerstraße 14
Westen: ÖBB-Gelände
Katastralgemeinde St. Peter

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung werden die bisher rechtswirksamen Pläne im Wirkungsbereich der Änderungspläne Nr. 86 und Nr. 19 aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Die Pläne werden überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt
Kundmachung 

betreffend die Festsetzung der Tarife für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes der Stadt Linz ab 1. Jänner 2008

Mit Beschluss vom 29. April 1982 hat der Gemeinderat festgelegt, die einzelnen Tarifposten der Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes mit dem Verbraucherpreisindex VPI 1976 zu koppeln, womit eine jährliche Neufestsetzung der jeweiligen Entgelte nach objektiven Kriterien erreicht wird.

Diese Tarifordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates von 18. Mai 2000 geändert und die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes nach Evaluierung der einzelnen Tarifposten beschlossen. Mitbeschlossen wurde dabei weiters, eine Dynamisierung (Indexklausel) der Tarifposten.

Dabei wurden aufgrund der festgelegten objektiven Kriterien etwaig ergebende Tariferhöhungen gleichsam mitbeschlossen, sodass eine neuerliche Befassung des Gemeinderates bei der dynamisierten Anpassung der Tarife nicht notwendig ist.

Nachdem sich der Normgehalt der Tarifordnung für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Gutes durch eine bloße Tarifanpassung nicht ändert, müssen die wertangepassten dynamisierten Tarife nur kundgemacht, nicht aber neuerlich beschlossen werden.

Die durch Tiefbau Linz angestellte Berechnung ergab eine Anpassung der Tarife. Die angepassten Tarife gelten ab 1. Jänner 2008.

I. Die Tarife lauten wie folgt:

Tarifposten netto in Euro 20 % USt
Betrag 
brutto in Euro 
TP 1) Geschäftsportale, Vitrinen, u.a. pro angefangenem m2 und Jahr 82,39 16,47 98,86
TP 2) Leuchtschilder, Schaukästen, Portalschilder, Steck- und Hinweisschilder pro angefangenem m2 Ansichtsfläche und Jahr 23,07 4,61 27,68
TP 3) Dreieck- und A-Ständer sowie sonstige Werbetafeln vergleichbarer Größe pro Stück und 14 Tage 12,36 2,47 14,83
TP 4) Reklametafeln, Spruchbänder und sonstige Reklamegegenstände pro angefangenem m2 Ansichtsfläche und Monat 8,24 1,64 9,88
TP 5) Vorlagefenster, Schächte oder Stufen, Warenaufzugsschächte, Bunker unter dem Gehsteig usw. pro Stück und Jahr 16,47 3,29 19,76
TP 6) Fundamentverbreitungen, Stützpfeiler neu aufzuführender Vorbauten aufgrund einer behördlichen Vorschreibung pro Stück und Jahr 16,47 3,29 19,76 
TP 7) Einbau unterirdischer Erdanker      
a) bei vorübergehender Belastung pro Stück und Jahr 45,31 9,06 54,37
b) bei dauernder Belastung einmaliges Entgelt pro Stück 1.812,71 362,54 2.175,25
TP 8)      
a) Ständige Vordächer pro angefangene m2 und Jahr 16,47 3,29 19,76
b) vorübergehende, dem Sonnenschutz dienende Vordächer (Markisen) mit Werbung jeglicher Art pro angefangene 2 m2 und Jahr 8,24 1,64 9,88
c) vorübergehende, dem Sonnenschutz dienende Vordächer (Markisen) ohne Werbung pro Stück und Jahr 8,24 1,64 9,88
TP 9) Sonstige Vorbauten, soweit diese nicht in den Tarifposten 1 bis 8 erfasst sind, insbes. Gehsteigüberbauungen, Balkone oder Veranden pro Stück, Geschoß und Jahr 8,24 1,64 9,88 
TP 10) Automaten, Personenwaagen und Ähnliches pro Stück und Jahr 82,39 16,47 98,86
TP 11)      
a) Tische und Stühle bei Gast- und Schankbetrieben (Schanigarten) im Innenstadtbereich, d.i. Fußgängerzonen und Landstraße einschließlich Blumau und Hauptstraße pro m2 und Saison 20,60 4,12 24,72
b) im Bereich der gebührenpflichtigen Parkzonen pro m2 und Saison 16,47 3,29 19,76
c) und im übrigen Stadtgebiet pro m2 und Saison 12,36 2,47 14,83
TP 12) Tankstellenanlage pro m2 und Jahr 16,47 3,29 19,76
TP 13)      
a) Leitungen außerhalb der öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze zu privaten Zwecken als Freileitungen für Stark- und Schwachstrom oder als Kabel verlegt, sowie Rohrleitungen, ausgenommen private Heizleitungen pro lfm und Jahr 0,82 0,16 0,98
b) private Heizleitungen pro lfm und Jahr 8,24 1,64 9,88
TP 14) stabile Rollbahngleise und Industriegleisanlagen pro lfm und Jahr 2,46 0,49 2,95
TP 15) Baustelleneinrichtungen je nach der im Amtsblatt Nr. 24/1963 geregelten Gehsteigzoneneinteilung      
1. bei einer Aufstellungsdauer bis zu einem Monat      
a) Zone I pro m2 und Monat 3,29 0,65 3,94
b) Zone II pro m2 und Monat 1,64 0,32 1,96 
2. bei einer Aufstellungsdauer ab dem die Monatsfrist übersteigenden Zeitraum      
a) Zone I pro m2 und Monat 6,58 1,31 7,89
b) Zone II pro m2 und Monat 3,29 0,65 3,94 
TP 16) Container je nach der im Amtsblatt Nr. 24/1963 geregelten Gehsteigzoneneinteilung      
1. bei einer Aufstellungsdauer bis zu einem Monat      
a) Zone I pro Container und Monat 32,95 6,59 39,54
b) Zone II pro Container und Monat 16,47 3,29 19,76
2. bei einer Aufstellungsdauer über einem Monat ab dem die Monatsfrist übersteigenden Zeitraum      
a) Zone I pro Container und Monat 65,92 13,18 79,10
b) Zone II pro Container und Monat 32,95 6,59 39,54
TP 17)      
a) Zeitungsständer bei Aufstellung an Sonn- und Feiertagen pro Stand und Monat 1,64 0,32 1,96
b) bei täglicher Aufstellung in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr pro Stand und Monat 9,88 1,97 11,85
c) in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr pro Stand und Monat 18,12 3,62 21,74 
TP 18)      
a) Ständige Verkaufshütten, Würstelstände, d.i. Fußgängerzonen und Landstraße einschließlich Blumau und Hauptstraße pro m2 und Monat 40,81 8,16 48,97 
b) im Bereich der gebührenpflichtigen Parkzonen pro m2 und Monat 20,98 4,19 25,17 
c) im übrigen Stadtgebiet pro m2 und Monat 12,36 2,47 14,83 
TP 19) Vorübergehende Warenstände außerhalb der in der Marktordnung festgelegten Märkte pro m2 und Tag (24 Stunden) 2,46 0,49 2,95 
TP 20) Warenkörbe pro angefangenem m2 und Monat 6,58 1,31 7,89
TP 21) Gärtnerische oder feldmäßige Nutzung pro m2 und Jahr 0,40 0,08 0,48 
TP 22) Verteilung von Flugblättern pro 500 Stück 16,47 4,94 19,76 
TP 23) Abstellen von Kraftfahrzeugen und sonstige gewerbliche Nutzung pro m2 und Jahr 24,71 4,94  29,65 
TP 24) Sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes, sofern die vorstehenden Tarifposten oder besondere Vereinbarungen keine andere Regelung treffen, pro Jahr 8,24 1,64 9,88

II. In das öffentliche Gut der Stadt Linz ragende Geschäftsportale, die unter Denkmalschutz stehen, oder deren Erhaltung aus Gründen der Stadtbildpflege im städtischen Interesse liegt, sind über Antrag des Portalinhabers von dem in TP 1 (Geschäftsportale) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 20. Februar 1986).

III. Die Grasnutzung auf Grundstücken, die im Zuge einer nach den Bestimmungen der Linzer Bauordnungsnovelle 1946 oder der O.ö. Bauordnung vorgenommenen Grundteilung dem öffentlichen Gut der Stadt Linz zugeschrieben wurden und von einem Benützer im überwiegenden Interesse der Stadt Linz gepflegt werden, ist von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 18. Februar 1988).

IV. In das öffentliche Gut der Stadt Linz ragende Stufen und Vorlegeschächte sind, wenn ein begründetes Ansuchen eingereicht und durch das zuständige Fachamt festgestellt wird, dass die jeweilige Sondernutzung aus Gründen der Stadtbildpflege u.ä. im öffentlichen Interesse gelegen ist, von dem in TP 5 (Vorlegefenster, Schächte, Stufen) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 15. Februar 1990).

V. Veranstaltungen auf öffentlichem Gut der Stadt Linz, die nachweislich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke dienen, sind über Antrag des Veranstalters von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 16. Februar 1995)

VI. Pflanzungen von Kletter- bzw. Rankgewächsen zum Zwecke von Wandbegrünungen und Pflanzen und Blumen in Trögen bzw. Töpfen etc., die jeweils zur Verschönerung des Stadtbildes dienen, sind, soweit hierfür öffentliches Gut der Stadt Linz in Anspruch genommen wird, über Antrag des Nutzungswerbers von dem in TP 24 (sonstige Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes) vorgesehenen Entgelt befreit (Gemeinderatsbeschluss vom 27. Juni 1996).

VII. Politische Parteien und wahlwerbende Gruppen sind im Zusammenhang mit der Wahlwerbung für Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern sowie zum Bundespräsidenten und zum Bürgermeister insoweit von den diesbezüglichen Entgelten befreit, als diese Parteien bzw. Gruppen mit der Stadt Linz für die betreffende Wahl ein Wahlwerbungsübereinkommen abgeschlossen haben. In diesem Wahlwerbungsübereinkommen soll die Dauer der Aufstellung der Dreieck- und A-Ständer bzw. Werbetafeln vergleichbarer Größe mit maximal 8 Wochen limitiert werden. Diese Regelung gilt für die obgenannten Nutzer auch ohne Wahlwerbungsübereinkommen außerhalb der Wahlzeiten mit der Maßgabe, dass die Dreieck- und A-Ständer bzw. Werbetafeln vergleichbarer Größe jeweils innerhalb eines Kalenderjahres im Ausmaß einer Gesamtaufstellungsdauer von max. 5 Wochen von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit sind.

VIII. Die Bewerbung von Stadtteilveranstaltungen im jeweils konkreten Stadtteil mittels Werbetafeln ist für einen Zeitraum von höchstens einer Woche vor der jeweiligen Veranstaltung und für max. 10 Dreieck- bzw. A-Ständern oder Werbetafeln vergleichbarer Größe entgeltfrei, sofern es sich um Kulturveranstaltungen, Veranstaltungen zur Bürgerinformation oder um Bürgerinitiativen handelt. Diese Ausnahmeregelung gilt auch für die Aufstellung von Informationsständen von Kirchen, Schulen, Interessenvertretungen und ähnlichen Einrichtungen.

IX. Die Anbringung von Schaukästen auf öff. Gut der Stadt Linz durch zugelassene politische Parteien und gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Sportvereine, ist von dem im TP 2 vorgesehenen Entgelt befreit.

X. Von zugelassenen politischen Parteien durchgeführte Veranstaltungen auf öff. Gut der Stadt Linz sind von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit.

XI. Die Verteilung von Flugblättern auf öff. Gut der Stadt Linz durch zugelassene politische Parteien und gemeinnützige Einrichtungen, wie z.B. Sportvereine, ist von dem im TP 22 vorgesehenen Entgelt befreit.

XII. Baustelleneinrichtungen sind von den in TP 15 vorgesehenen Entgelten befreit, wenn sich diese auf Grundflächen befinden, welche in einer nach den Bestimmungen der Bauordnung vorgenommenen Grundteilung dem öff. Gut der Stadt Linz zugeschrieben wurden, jedoch deren physische Übergabe an die Stadt Linz noch nicht erfolgte.

XIII. Die Anbringung von Verkehrszeichen gemäß § 53 (1) Punkt 13d der Straßenverkehrsordnung, d.s. Wegweiser zu Lokal- und Bereichszielen, die bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele anzeigen (grüne, weiß umrandete Tafel mit weißer Inschrift) und für Wegweiser, die in den Vorschriften und Richtlinien für den Straßenbau (RVS) geregelt sind, das sind Wegweiser zur Ankündigung von Gewerbe- und Industriebetrieben (grüne, gelb umrandete Tafel mit gelber Inschrift) sowie von kulturell bedeutenden Sehenswürdigkeiten (braune, weiß umrandete Tafel mit weißer Inschrift), ist, da diese Hinweisschilder der Verkehrsleitung dienen, von jeglichem Entgelt nach dieser Tarifordnung befreit.

XIV. Die Werbung für Zirkusveranstaltungen in Linz ist im Ausmaß von maximal 100 Stück an Dreieck- und A-Ständern bzw. Werbetafeln von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit, soferne diese Maßnahmen innerhalb 14 Tagen vor Beginn und während des Zirkusbetriebes gesetzt werden.

XV. Dachvorsprünge bis 1 m Ausladung und nachträglich angebrachte Fassadendämmelemente zur energietechnischen Sanierung von Objekten sind von der diesbezüglichen in Betracht kommenden Tarifpost befreit.

XVI. Die Berechnung der Tarife erfolgt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Benützungsdauer.

XVII. Die Tarife sind im Vorhinein fällig. Die Einzahlung hat unteilbar nach Vorschreibung zu erfolgen.

XVIII. Insoweit für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Stadt Linz und des darüber befindlichen Luftraumes eine Gebrauchsabgabe gemäß dem Oberösterreichischen Gebrauchsabgabengesetz, LGBl. Nr. 9/1967, in der geltenden Fassung, oder einer an dessen Stelle tretenden Regelung zu entrichten ist, findet diese Tarifordnung keine Anwendung.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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