Vorläufiger Rechnungsabschluss 2025 - öffentliche Einsicht

Der Rechnungsabschluss für das Jahr 2025 ist fertiggestellt und liegt im Neuen Rathaus, Zimmer Nr. 2033, in der Zeit vom 23. bis 30. Juni 2026 während der Magistrats-Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsicht auf und ist im Internet auf dieser Seite zugänglich.

Die Auflagefrist wird mit dem Hinweis kundgemacht, dass gemäß § 56 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz aus 1992 der Gemeinderat schriftliche Einwendungen bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen hat. 

Europäischer Stabilitäts- und Wachstumspakt bzw. Österreichischer Stabilitätspakt
Erläuterungen zum Rechnungsabschluss 2025

Durch den Beitritt zur Europäischen Union hat sich Österreich als Mitgliedsstaat verpflichtet, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Diese Bestimmung wurde durch den „Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt" (ESWP) weiter verschärft. Konkret ist geregelt, dass die Staaten die Höhe ihres jährlichen Haushaltsdefizits auf 3% ihres Bruttoinlandsproduktes (BIP) Glossareintrag zum Bruttoinlandsprodukt und ihren öffentlichen Schuldenstand auf 60% ihres Bruttoinlandsproduktes begrenzen müssen (Maastricht-Kriterien). 

Der Österreichische Stabilitätspakt 2025 (ÖStP 2025) regelt im Sinne des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) auf Basis des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakts auf EU-Ebene die innerösterreichischen Fiskalregeln für die Haushaltsführung der österreichischen Gebietskörperschaftsebenen.

Dem ÖStP 2025 folgend verpflichten sich Bund, Länder und Gemeinden zur Umsetzung des Nettoausgabenpfades für den Gesamtstaat, wie er am 8. Juli 2025 vom Rat der Europäischen Union festgesetzt wurde. Der rückwirkend per 1.1.2024 in Kraft getretene österreichische Stabilitätspakt 2025 gibt nunmehr für die Jahre 2026 bis 2029 Grenzwerte für Maastricht-Salden (in Prozent des BIP) für die einzelnen Gebietskörperschaftsebenen vor. Der Anteil der Länder wird auf die Länder nach der Volkszahl verteilt, die Länder räumen den Gemeinden landesweise von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am Maastricht-Defizit einen 20-prozentigen Anteil ein.

Für das Haushaltsjahr 2025 bedeutet dies grundsätzlich, dass innerösterreichisch keine verbindlichen Haushaltsziele zur Umsetzung des ÖStP 2025 vorgegeben wurden. Auch die Sanktionsbestimmungen des ÖStP 2025 sind somit erstmalig für das Haushaltsjahr 2026 anzuwenden, bei etwaig später verhängten Sanktionen einer gesamtstaatlichen Über- und Untererfüllung des Haushaltszieles für das Jahr 2025 wird dies zu Gunsten bzw. zu Lasten des Bundes in die Betrachtung der unionsrechtlichen Sanktionen einbezogen.

Allfällige finanzielle Sanktionen, welche vom Rat der Europäischen Union aufgrund der Verletzung der unionsrechtlichen Fiskalregeln ab 2026 verhängt werden, sind im Verhältnis der Verursachung zu tragen. Dies wird aus dem Verhältnis der Verfehlung der Haushaltsziele auf Basis der Ergebnisse jener Jahre ermittelt, die für die unionsrechtliche Sanktion herangezogen werden. In der Ermittlung der Sanktionen wird jedenfalls eine Untererfüllung der Haushaltsziele durch ein Land oder durch die Gemeinden eines Landes mit der allfälligen Übererfüllung durch die Gemeinden des Landes bzw. durch dieses Land wechselseitig ausgeglichen.

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