Ausstellung eines Berufsausweises für Heilmasseure
Einen Antrag auf Ausstellung eines Berufsausweises für Heilmasseure nach dem Medizinischen Masseur und Heilmasseurgesetz (MMHmG),BGBl Nr. 169/2002, idgF können Sie im Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung stellen.
Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen:
Gemäß § 49 MMHmG ist auf Antrag binnen drei Monaten von der
- nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers,
- dann nach dem Ort der Berufsausübung des Antragstellers (wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich vorhanden ist)
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Berufsausweis auszustellen.
In diesen sind auch allfällige Berechtigungen zur Durchführung von Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben einzutragen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung des Berufsausweises zu prüfen und unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, die Möglichkeit, die Ausstellung zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dem Antrag sind sämtliche Zeugnisse (auch für Spezialqualifikationen oder zur Ausübung von Lehraufgaben) beizulegen.
Kosten:
Kosten für die Bearbeitung (Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben):
14,30 Euro für den Antrag
3,90 Euro für jede Beilage pro Bogen
14,30 Euro + 6,50 Euro für den Ausweis
Die Bezahlung erfolgt bei der Ausweisausstellung direkt in bar.
Bei Vorlage einer Erklärung der Neugründung (siehe Formular) nach § 4 des Neugründungs-Förderungsgesetzes, BGBl I Nr. 106/1999, idgF sind für die Meldung keine Gebühren und Abgaben zu bezahlen.
Hinweis: Die freiberufliche Ausübung kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausweisausstellung gemeldet werden, wenn die gleiche Bezirkshauptmannschaft zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Ausweisausstellung richtet sich nach dem Hauptwohnsitz, für die Meldung nach dem Berufssitz.
Formulare und Onlinedienste zu diesem Thema
- Berufsausweis nach dem medizinischen Masseur und Heilmasseurgesetz (MMHmG) - Antrag