Freiberufliche Ausübung als Heilmasseur

Die Meldung der beabsichtigten Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung als Heilmasseur nach dem Medizinischen Masseur und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl Nr.169/2002, idgF erfolgt im Geschäftsbereich Gesundheit und Sport.

Gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen:
Gemäß § 46 Absatz 1 MMHmG ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung als Heilmasseur der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, die Möglichkeit, die freiberufliche Ausübung zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Fall ist unverzüglich ein Verfahren gemäß § 47 einzuleiten.
Gegen eine Untersagung kann Berufung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben werden.
Es ist mindestens ein Berufssitz in Österreich erforderlich, höchstens dürfen aber zwei bestehen. Jeder Berufssitz, dessen Änderung oder Auflassung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Meldung:
Eine Meldung ist bei der auf Grund des vorgesehenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Zur Überprüfung der Identität ist die persönliche Vorsprache im Amt notwendig.

Erforderliche Unterlagen:

  1. eine persönlich unterschriebene Meldung (Formular)
  2. der Berufsausweis
  3. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;
  4. ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als drei Monate);
  5. ein Reisepass oder Personalausweis zum Nachweis der Identität;
  6. eine Heiratsurkunde, falls der jetzige Name mit jenem im Berufsausweis nicht übereinstimmt;

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