Baubeginn
Baubeginnsanzeige
Der Bauführer hat vor Beginn der Bauausführung den Zeitpunkt des Baubeginns anzuzeigen.
§ 40a – Bestätigung des Bauführers
Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.
Verlängerung Baubeginn
Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Das Antragsformular zur Verlängerung der Frist für den Baubeginn finden Sie hier.
Die Unterlagen können im Info-Center Bau und Gewerbe persönlich abgegeben bzw. an die Bau- und Bezirksverwaltung (BBV) übermittelt werden.
Formulare zu diesem Thema
- § 40a - Bestätigung des Bauführers
- Antrag auf Verlängerung der Frist zum Baubeginn oder zur Fertigstellung
- Baubeginnsanzeige