Baubeginn
Baubeginnsanzeige
Der Bauführer hat vor Beginn der Bauausführung den Zeitpunkt des Baubeginns anzuzeigen.
§ 40a – Bestätigung des Bauführers
Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.
Verlängerung Baubeginn
Die Baubewilligung erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser dreijährigen Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Um die Frist zu verlängern, können Sie hierfür einen entsprechenden Antrag bei der Baubehörde stellen.
Für ab 1.12.2025 online eingereichte Bauvorhaben können der Baubeginn, die Fertigstellung oder die Verlängerung von einer Frist via Online-Formular beantragt werden.
Ansonsten können die Unterlagen an die Bau- und Bezirksverwaltung (BBV) übermittelt (Hauptstraße 1-5, 4041 Linz; bbv@mag.linz.at) oder persönlich im Bauservice-Center (Neues Rathaus, 4. Stock) vor Ort abgegeben werden.
Formulare zu diesem Thema
- § 40a - Bestätigung des Bauführers
- Antrag auf Verlängerung der Frist zum Baubeginn oder zur Fertigstellung
- Baubeginnsanzeige
- Online-Formular Baubeginnsanzeige, Fertigstellung, Verlängerung Fristen