Angelegenheiten Aufenthaltsrecht – Haftungserklärung

Die Haftungserklärung ist eine offiziell beglaubigte Erklärung (durch einen österreichischen Notar oder ein inländisches Gericht) mit einer Mindestgültigkeit von fünf Jahren. Darin verpflichtet sich eine dritte Person oder Organisation, für bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einem Aufenthaltstitel aufzukommen. Gleichzeitig muss die finanzielle Leistungsfähigkeit dieser Person nachgewiesen werden.

Für einige Aufenthaltstitel ist die Abgabe einer Haftungserklärung verpflichtend, für andere optional möglich.

Was bedeutet eine Haftungserklärung?
Mit der Haftungserklärung verpflichtet sich eine Person oder Organisation:

  • für Unterkunft und Lebensunterhalt der antragstellenden Person aufzukommen
  • sowie für bestimmte öffentliche Kosten zu haften, die entstehen können, etwa durch:
    • Rückkehrentscheidungen
    • Aufenthaltsverbote oder Ausweisungen
    • Zurückschiebungen
    • Schubhaft
    • gelindere Mittel
    • Sozialhilfeleistungen
    • Leistungen im Rahmen der Grundversorgung

Diese Kosten können durch Bund, Länder oder Gemeinden entstehen.

Wann ist eine Haftungserklärung verpflichtend?
Für folgende Aufenthaltstitel ist sie zwingend erforderlich:

  • Niederlassungsbewilligung – Angehöriger
  • Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender

Wann kann eine Haftungserklärung vorgelegt werden?
Für folgende Aufenthaltstitel ist sie optional möglich:

  • Aufenthaltsbewilligung – Student
  • Aufenthaltsbewilligung – Schüler
  • Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger
  • Niederlassungsbewilligung – Künstler

Wichtiger Hinweis zur Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Tragfähigkeit der Haftungserklärung muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Achtung:
Wer eine Haftungserklärung abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass er die entstehenden Kosten nicht tragen kann, begeht gemäß § 77 Abs. 2 Z 2 NAG eine Verwaltungsübertretung.

Erforderliche Unterlagen
Neben der unterschriebenen und notariell beglaubigten Haftungserklärung werden in der Regel folgende Dokumente vom Haftenden benötigt:

  • Reisepass
  • Aufenthaltstitel (falls kein österreichischer oder EU-Bürger)
  • Die letzten 3 Lohnzettel
  • KSV-Auszug
  • Nachweis der aktuellen Miete (z. B. Kontoauszug)
  • Nachweis der Stromkosten (z. B. Kontoauszug)
  • Nachweis der Heizkosten (z. B. Kontoauszug)

Je nach Einzelfall können zusätzliche Unterlagen verlangt werden.

Formulare zu diesem Thema

Weiterführende Links

Kontakte

  • Bürger*innen-Angelegenheiten Abteilung Aufenthaltsrecht

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: ar@mag.linz.at


    Parteienverkehr: Montag 8 bis 12:30 Uhr und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Um Wartezeiten zu vermeiden, sollte jedenfalls ein Termin vereinbart werden.
    Schließtage: 24.12. und 31.12.
  • Sicherheitskontrollen beim Eingang zum Neuen Rathaus

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