Amtsblatt Nummer 17 vom 6. September 2010

Bezirksverwaltungsamt

Verordnung

betreffend Andreas-Hofer-Platz, Makartstraße; Zusammenlegung von Bewohnerparkzonen

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz verordnet im eigenen Wirkungsbereich nachstehende Verkehrsmaßnahme:

I.

Die in der Anlage planlich neu dargestellte Zone G wird als Gebiet bestimmt, deren BewohnerInnen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in den in diesem Gebiet gelegenen Kurzparkzonen mit Kraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500kg nach § 45 Abs.StVO 1960 beantragen können.

Die Zonenbeschreibung lautet nunmehr wie folgt:

Zone G: Jungwirthstraße - Friedhofstraße, Lenaustraße bis Hamerlingstraße, Hamerlingstraße bis Rilkestraße, Rilkestraße bis Raimundstraße, Raimundstraße bis Gürtelstraße, Gürtelstraße bis zu den Eisenbahngeleisen, den Eisenbahngeleisen entlang bis zur Poschacherstraße, Poschacherstraße, Bulgariplatz, Breitwiesergutstraße, Unionstraße, Wiener Straße bis zur Jungwirthstraße

II.

Die mit Verordnung vom 27. Juli 1998, GZ 101-5/19-330066403 definierten Bewohnerparkzonen 30, 31, 32, 33 und 34 gelten als behoben.

Die Verkehrsregelung gilt dauernd und tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.

Rechtsgrundlagen in der gültigen Fassung:
§ 43 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Das zuständige Mitglied des Stadtsenates:
Vizebürgermeister   L u g e r   eh.

Beschilderungsplan (PDF | 1,74 MB)

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 25-27-01-00;  „Oidener Straße – Raffelstettner Straße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der . Landesregierung vom 3. August 2010, Zl. RO-R-500856/9, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 25-27-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: nördliche Grenze der Grundstücke Nr. 1453 und 1455
  • Osten: Raffelstettner Straße, westlich Schwalbenweg, Grundstücke Nr. 1753 und 1435/1
  • Süden: Raffelstettner Straße, Grundstück Nr. 1410
  • Westen: Oidener Straße
  • Katastralgemeinde Pichling

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 25-27-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung NO 111/3; Aufhebung eines Teilbereichs des Bebauungsplans NO 111/2; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Marienberg 63
  • Osten: östl. Ufer des Haselbaches inkl. Radweg
  • Süden: Ödwiesenstr. 13
  • Westen: Mitte des Haselbaches
  • Katastralgemeinde Katzbach

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 21. September bis 19. Oktober 2010 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Herr Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon +43 732 7070 3150, Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146 zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan S 25-27-01-00; „Oidener Straße – Raffelstettner Straße“, KG Pichling; Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauches

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991 wird die im Bebauungsplan S 25-27-01-00, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellte Erklärung von Grundflächen zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg und deren Widmung für den Gemeingebrauch sowie die Auflassung von Verkehrsflächen mit Entziehung des Gemeingebrauches genehmigt.
 
§ 2

Die Lage und das Ausmaß der zur Gemeindestraße und zum Radfahr- und Fußgängerweg erklärten Grundflächen sowie der als Verkehrsfläche aufzulassenden Grundflächen sind aus dem beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an zur öffentlichen Einsicht aufliegenden Plan ersichtlich.

§ 3

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der zu Grunde liegende Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister: Klaus Luger eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung nach § 11 Abs. 1 und 3 Oö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan NO 111/3 – Aufhebung eines Teilbereiches des BPl NO 111/2, KG Katzbach; Erklärung von Grundflächen zum Radfahr- und Fußgängerweg – Widmung für den Gemeingebrauch; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauches; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan und der Umweltbericht liegen in der Zeit vom 21. September bis 19. Oktober 2010  im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon +43 732 7070 3150 und Herr Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146 zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

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