Amtsblatt Nummer 16 vom 23. August 2010

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärung

Der Dienstausweis Nr. 9471 vom 16. Jänner 2001, lautend auf Mag. Dr. Max Sieger, ist in Verlust geraten. Der Dienstausweis wird für ungültig erklärt.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 02-06-01-00; „Fabrikstraße - Prunerstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. Juli 2010, Zl. RO-R-500933/3-2010-Ela, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 02-06-01-00 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Fabrikstraße
  • Osten: Prunerstraße
  • Süden: Lederergasse
  • Westen: Rechte Donaustraße, Pfarrplatz
  • Katastralgemeinde Linz

Der Bebauungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Bebauungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister:   Dobusch  eh.

Anlage- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan M 04-34-01-00 sowie Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne O 104/1 und O 104/1/1; „Scharitzerstraße - Schubertstraße“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. Juli 2010, Zl. RO-R-500939/4, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan M 04-34-01-00 sowie die Aufhebung von Teilbereichen der Bebauungspläne O 104/1 und O 104/1/1 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Scharitzerstraße
  • Osten: Schubertstraße
  • Süden: Blumauerstraße
  • Westen: Humboldtstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Der Pan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes M 04-34-01-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne sowie die Bebauungspläne O 104/1 und O 104/1/1 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister:   Dobusch  eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplan S 23-31-02-00 und Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplans S 102/11; „Franzosenhausweg - Metro“; Neuerfassung (Stammplan)

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13. Juli 2010, Zl. RO-R-500943/5-2010, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Bebauungsplan S 23-31-02-00 und die Aufhebung eines Teilbereiches des Bebauungsplans S 102/11 werden erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Verordnung wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Flötzerweg
  • Osten: Mühlkreisautobahn
  • Süden: Franzosenhausweg 29, 33 und 35
  • Westen: Neubauzeile, Franzosenhausweg
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Die Verordnung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit des neu erstellten Bebauungsplanes S 23-31-02-00 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksamen Bebauungspläne und der Bebauungsplans S 102/11 im gekennzeichneten Aufhebungsbereich aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister:   Dobusch  eh.

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Änderungsplan Nr. 132 zum Flächenwidmungsplan Linz – Teil Mitte und Süd Nr. 2; „Weißenwolffstraße - Diakoniewerk“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 14. Juli 2010, Zl. RO-R-303703/2, gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 genehmigte Verordnung beschlossen:

Verordnung

§ 1

Der Änderungsplan Nr. 132 zum Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich des Flächenwidmungsplan-Änderungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • Norden: Körnerstraße
  • Osten:   Hyrtlstraße
  • Süden:  Weißenwolffstraße
  • Westen: östlich der Gruberstraße
  • Katastralgemeinde Linz

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrates Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice-Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung wird der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 2 im Wirkungsbereich des Änderungsplanes Nr. 132 aufgehoben.

§ 4

Der Flächenwidmungsplan-Änderungsplan tritt mit dem seiner Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamtes, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Der Bürgermeister:   Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 Oö. Straßengesetz 1991 Bebauungsplan W 113; „westl. Sonnenpromenade und westl. Jägermayrhof“; KG Waldegg; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Verordnungsplan liegt in der Zeit vom 7. September bis 5. Oktober 2010 im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center zur öffentlichen Einsichtnahme auf. 

Für nähere Auskünfte und Planeinsicht stehen Ihnen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock, Herr Ing. Andreas Groer, Stadtplanung Linz, Zimmer 4070, Telefon +43 732 7070 3159, Herr Mayrhofer, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4021, Telefon +43 732 7070 3055, zur Verfügung.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 11 Abs. 6 und 7 Oö. Straßengesetz 1991

Der Bürgermeister:   Dobusch  eh.

Chatbot ELLI

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