Amtsblatt Nummer 14 vom 19. Juli 2010

Präsidium, Personal und Organisation

Ungültigkeitserklärung

Der Dienstausweis Nr. 9700 vom 1. November 2007, lautend auf Mag. Wolfgang Schlögl  wurde gestohlen und daher für ungültig erklärt.

Präsidium, Personal und Organisation

Verordnung

des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 2010 betreffend die Änderung und Neuerlassung des Organisationsstatutes für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 19/2002 idF. ABl. Nr. 2/2004, ABl. Nr. 6/2005 und ABl. Nr. 1/2010.

Artikel I

§ 1

Rechtliche Stellung der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“

(1) Die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ besteht aus dem Kunstmuseum Lentos, dem Nordico sowie allenfalls angeschlossenen Organisationseinheiten und ist eine wirtschaftliche Unternehmung der Stadt im Sinne der §§ 61 und 62 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz, LGBl. 7/1992 idgF. (StL 1992).

(2) Die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ wird nach den Vorschriften des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz (derzeit StL 1992) und dieses Organisationsstatutes geführt.

§ 2

Aufgaben der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“

(1) Die Museen der Stadt Linz nehmen die klassischen Aufgaben wie Sammeln, Bewahren, Forschen, Präsentieren, Vermitteln und Veranstalten nach den jeweils neuesten museologischen Erkenntnissen und den kulturpolitischen Zielsetzungen des Eigentümers wahr. Sie bedienen sich dabei zeitadäquater, wirtschaftlicher und organisatorischer Methoden (Planung, Management, Controlling und Evaluierung).

(2) Inhaltliche Aufgaben:

  1. Auf der Basis kulturpolitischer Zielvorstellungen und nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes sammeln die Museen entsprechend ihrer historischen Sammlungsstrukturen und Absichten stadthistorische Objekte sowie Werke der bildenden Kunst.
  2. Sie sorgen für deren konservatorische Bewahrung und für die wissenschaftliche Aufarbeitung der Museumsbestände.
  3. Als Kultur- und Bildungseinrichtung der Stadt Linz präsentieren sie ihre Bestände der Bevölkerung der Stadt Linz und deren Besucherinnen / Besuchern in geeigneter Weise (Dauerausstellungen und Sonderausstellungen).
  4. Darüber hinaus bieten sie Sonderausstellungen von allgemeinem Interesse.
  5. Die Museen dienen im Rahmen ihrer Aufgaben und im Sinne des Kulturentwicklungsplanes als kulturelle Drehscheibe der Stadt Linz. Dazu zählen: Kooperationen mit gleichen oder ähnlichen Kultureinrichtungen in Linz und Oberösterreich (Museen, Galerien, Archive, Bibliotheken, Schulen und Universitäten), für internationale Ausstellungen auch darüber hinaus; Kulturaustausch mit Partnerstädten und mit anderen Stadtmuseen; Anlaufstelle für zeitgenössische regionale Künstlerinnen / Künstler, Kunstvereine oder andere Kulturvereine mit Ausnahme der Subventionsvergabe.

(3) Strategische, organisatorische und formale Aufgaben:

  1. Die Umsetzung der inhaltlichen Aufgaben basiert formal auf Grundlage der zu erstellenden Wirtschaftsplanung, die nach dem Prinzip der Sparsamkeit und größtmöglichen Effizienz bei gleichzeitiger Wahrung der erforderlichen Qualität vorgeht.
  2. Die wirtschaftliche Planung orientiert sich wie die inhaltliche an den kulturpolitischen Zielvorgaben und am Kulturentwicklungsplan der Stadt Linz unter Einschluss kundenorientierter und museumsdidaktischer Überlegungen.
  3. Die Unternehmung bedient sich dabei aller gebotenen Strategien aus den Bereichen Marktforschung, Marketing, Public Relations einerseits und zeitgemäßen Managements andererseits.
  4. Die Überprüfung der Effizienz (Evaluierung) erfolgt durch ein in die Planungsstrategie eingebundenes begleitendes Controlling, wobei im Sinne der ausstellungsbedingten mittelfristigen Planung der Jahresbericht ausschlaggebend ist. 
  5. Die Verwaltung der beiden Museen erfolgt zentral, wobei in allen terminlichen und arbeitstechnischen Belangen eine Koordination der vorhandenen materiellen und personellen Ressourcen angestrebt wird.
  6. Unabhängig davon ist eine eigene regionale und internationale unverwechselbare Positionierung der beiden Museen anzustreben.

§ 3

Organe

Die Führung der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ obliegt nach den Bestimmungen des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz (derzeit StL 1992), nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften und nach den Bestimmungen dieses Organisationsstatutes folgenden Organen:

  1. dem Gemeinderat
  2. der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister
  3. dem Verwaltungsausschuss (an Stelle des Stadtsenates)
  4. dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates und
  5. dem Magistrat (Geschäftsführung).

§ 4

Zuständigkeit des Gemeinderates

Dem Gemeinderat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ als wirtschaftliche Unternehmung;
  2. die Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ in generellen Angelegenheiten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist;
  3. die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie die Erlassung und Änderung dessen Geschäftsordnung;
  4. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Dienstposten- und Stellenplanes, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
  5. die Verwendung der Jahresüberschüsse, die Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen zur Bedeckung der Verluste;
  6. die Festsetzung allgemein geltender Entgelte (Tarife);
  7. der Abschluss von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen;
  8. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, sofern diese Maßnahmen über den Wirtschaftsplan hinausgehen und der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 100 000  Euro übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;
  9. der Abschluss und die Auflösung sonstiger Verträge über Angelegenheiten, die über den Wirtschaftsplan hinausgehen, wenn das darin festgesetzte Entgelt 100 000 Euro übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt.

§ 5

Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses

(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates. Vorsitzende / Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist das nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ zuständige Mitglied des Stadtsenates.

(2) An den Sitzungen des Verwaltungsausschusses können mit beratender Stimme die Bürgermeisterin / der Bürgermeister, die Magistratsdirektorin / der Magistratsdirektor sowie eine Vertreterin / ein Vertreter der Personalvertretung teilnehmen. Die / Der für Kulturangelegenheiten zuständige Gruppenleiterin / Gruppenleiter, die/der künstlerische und die/der kaufmännische Direktorin / Direktor haben in Wahrnehmung der ihnen nach diesem Organisationsstatut obliegenden Aufgaben und Pflichten an den Sitzungen teilzunehmen. Darüber hinaus kann die Vorsitzende / der Vorsitzende andere sachkundige Personen einzelnen Sitzungen des Verwaltungsausschusses beiziehen.

(3) Hinsichtlich der Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses findet im Übrigen § 40 StL 1992 bzw. die entsprechende Bestimmung des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz Anwendung. Für die Sitzungen des Verwaltungsausschusses gilt die jeweils geltende Geschäftsordnung für den Stadtsenat sinngemäß, sofern der Gemeinderat nicht eine eigene Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss erlässt.

§ 6

Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses

(1) Dem Verwaltungsausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Anstellung und Ernennung (Überstellung, Verwendungsänderung sowie Beförderung) von Beamtinnen / Beamten für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“;
  2. die Aufnahme von Vertragsbediensteten der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ sowie die Verlängerung von Dienstverhältnissen von Bediensteten der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“;
  3. die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die Geschäftsführung;
  4. die Beschlussfassung eines mittelfristigen Wirtschaftsplanes;
  5. bei Erforderlichkeit die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Führung der Unternehmung durch die/den künstlerische/n und die/den kaufmännische/n  Direktorin / Direktor.
  6. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, sofern diese Maßnahmen über den Wirtschaftsplan hinausgehen und der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 10 000 Euro übersteigt und 100 000 Euro nicht übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;
  7. der Abschluss und die Auflösung sonstiger Verträge über Angelegenheiten, die über den Wirtschaftsplan hinausgehen, wenn das darin festgesetzte Entgelt 10 000 Euro übersteigt und 100 000 Euro nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;
  8. die Behandlung der Berichte gemäß § 10 dieses Organisationsstatutes;
  9. die Vorberatung der in § 4 genannten Angelegenheiten, soweit der Verwaltungsausschuss nicht selbstständig entsprechende Anträge an den Gemeinderat richtet.

(2) Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, sofern die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Verwaltungsausschuss hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

§ 7

Zuständigkeit des einzelnen Mitgliedes des Stadtsenates

(1) Das nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ zuständige Mitglied des Stadtsenates vertritt den Verwaltungsausschuss nach außen. Es ist ferner berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses fallen, an Stelle des Verwaltungsausschusses zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Es hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Verwaltungsausschuss zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat das nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ zuständige Mitglied des Stadtsenates an Stelle des gemäß § 6 Abs. 2 dieses Organisationsstatutes zur Entscheidung berufenen Verwaltungsausschusses entschieden, so hat es seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(2) Dem nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ zuständigen Mitglied des Stadtsenates obliegt ferner

  1. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, sofern diese Maßnahmen über den Wirtschaftsplan hinausgehen und der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 10 000 Euro nicht übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt;
  2. der Abschluss und die Auflösung sonstiger Verträge über Angelegenheiten, die über den Wirtschaftsplan hinausgehen, wenn das darin festgesetzte Entgelt 10 000 Euro nicht übersteigt und es sich nicht um eine Angelegenheit des Inneren Dienstbetriebes handelt.

(3) Das nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ zuständige Mitglied des Stadtsenates ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ , die nicht dem Gemeinderat, dem Verwaltungsausschuss, der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten sind.

(4) Die Zuständigkeiten des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates bleiben, sofern sie nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen wurden, durch das Organisationsstatut für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ unberührt.

§ 8

Zuständigkeit der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters

Die der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister nach dem jeweils geltenden Statut für die Landeshauptstadt Linz obliegenden Befugnisse werden durch dieses Organisationsstatut nicht berührt.

§ 9

Zuständigkeit des Magistrates (der Geschäftsführung)

(1) Der Magistratsdirektorin / dem Magistratsdirektor obliegt grundsätzlich die Leitung aller Angelegenheiten des Inneren Dienstbetriebes im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz.

(2) Der / Dem künstlerischen Direktorin / Direktor der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ obliegt die Gesamtverantwortung der Museen in künstlerischen Angelegenheiten und deren Vertretung nach außen. Sie / Er hat das jährliche und mittelfristige Aktivitätsprogramm der Museen – vor allem beim Ankauf von Kunst- und Kulturobjekten (unter Einbezug der sonstigen städtischen Erwerbspolitik), bei der wissenschaftlichen Forschung und der inhaltlichen Programmgestaltung - so abzustimmen, dass es unter Wahrung der budgetären Voraussetzungen zu einer sinnvollen Ergänzung der Geschäftsbereiche der Unternehmung kommt. Die / Der künstlerische Direktorin / Direktor ist zugleich nach Maßgabe der Abs. 4 und 5 für die Leitung des Lentos zuständig.

(3) Demgemäß wird das Nordico (einschließlich allenfalls angeschlossener Organisationseinheiten) von einer / einem Leiterin / Leiter geführt, die / der in Abstimmung mit der / dem künstlerischen und der / dem kaufmännischen Direktorin / Direktor vor allem folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

  1. Gestaltung eines attraktiven und vielseitigen Programmangebotes (Ausstellungen, Veranstaltungen, Publikationen) für das Nordico zur unverwechselbaren Positionierung des Museums sowie Entwicklung von innovativen, besucherorientierten Vermittlungs- und Beteiligungsprogrammen.
  2. Mitwirkung bei der Erstellung des für das Nordico entsprechenden Teiles des Wirtschaftsplans.
  3. Pflege und Betreuung der Sammlungsbestände des Nordico sowie Mitwirkung bei Ankäufen für das Nordico laut Wirtschaftsplan.
  4. Koordination sowie operative Abwicklung des „Tagesgeschäfts“ im Nordico als Schnittstelle zur Direktion und zu den Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleitern.

(4) Der / Dem kaufmännischen Direktorin / Direktor obliegt im Rahmen der Zuständigkeit des Magistrates die Führung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie die Besorgung aller sonstigen Angelegenheiten im Rahmen des Inneren Dienstbetriebes im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des jeweils geltenden Statutes für die Landeshauptstadt Linz.

(5) Die Erstellung und zeitgerechte Vorlage des Wirtschaftsplanes einschließlich des Dienstposten- und Stellenplanes der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“, des Investitionsprogrammes und der Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die mittelfristige Wirtschaftsplanung obliegt der / dem kaufmännischen Direktorin / Direktor im Einvernehmen mit der / dem künstlerischen Direktorin / Direktor unter Einbeziehung der / des Leiterin / Leiters des Nordico.

(6) Die / Der künstlerische und die/der kaufmännische Direktorin / Direktor haben bei der Geschäftsführung nach Maßgabe der Gesetze, dieses Organisationsstatutes sowie der Beschlüsse der sonstigen Organe der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(7) Kommt eine Koordination der Geschäftsfelder der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ entsprechend den Absätzen 2 bis 5 nicht zustande, so hat die / der für Kulturangelegenheiten zuständige Gruppenleiterin / Gruppenleiter eine Entscheidung herbeizuführen.

(8) Die / Der künstlerische und die / der kaufmännische Direktorin / Direktor haben bei den Vorlagen an den Verwaltungsausschuss das Einvernehmen mit dem nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ zuständigen Mitglied des Stadtsenates im Wege der zuständigen Gruppenleiterin / des zuständigen Gruppenleiters herzustellen. Das für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ zuständige Mitglied des Stadtsenates und die zuständige Gruppenleiterin / der zuständige Gruppenleiter sind zudem berechtigt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Unternehmung zu unterrichten und in die Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen.

§ 10

Berichtspflicht der Geschäftsführung

(1) Die / Der künstlerische und die / der kaufmännische Direktorin / Direktor haben dem Verwaltungsausschuss mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ und über den Stand der Aufgabenbesorgung der Unternehmung zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer dem jeweiligen Stand der Betriebswirtschaftslehre entsprechenden Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). In diese Berichtslegung und in die Berichtslegungen im Sinne von Abs. 2 und 3 ist die / der Leiterin / Leiter des Nordico adäquat einzubeziehen.

(2) Sie haben weiters dem Verwaltungsausschuss regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Unternehmung im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).

(3) Bei wichtigem Anlass ist dem nach der Geschäftseinteilung für den Stadtsenat für die Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ zuständigen Mitglied des Stadtsenates unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität und Liquidität der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ von erheblicher Bedeutung sind, dem Verwaltungsausschuss unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(4) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Verwaltungsausschusses mündlich zu erläutern; sie sind jedem Mitglied des Verwaltungsausschusses auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

§ 11

Vermögensverwaltung

Das Vermögen der Unternehmung „Museen der Stadt Linz“ besteht aus dem Kunstmuseum Lentos, dem Nordico sowie allenfalls angeschlossenen Organisationseinheiten samt deren Liegenschaften. Die Unternehmung ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen, die musealen Sammlungen konservatorisch korrekt zu erhalten und im Sinne ihrer Sammlungsprofile zu vermehren.

Im Zusammenhang mit den Einrichtungen und ihres Betriebes (Ausstellungen usw.) ist der größtmögliche dauernde Nutzen anzustreben, wobei die Betriebsmittel nach ökonomischen Prinzipien im Sinne der Qualitätssicherung einzusetzen sind. Das in den Sammlungsbeständen angelegte materielle und immaterielle Vermögen ist ungeschmälert und im Rahmen der Sammlungstätigkeit zu vermehren.

§ 12

Controlling

Im Rahmen des Controllings wird die Einhaltung der vereinbarten Leistungs- und Kostenziele überprüft. Das Instrumentarium des Controllings ist in Abstimmung mit der Finanz- und Vermögensverwaltung im Magistrat Linz kontinuierlich weiterzuentwickeln. Bei neuen Leistungen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen ist der Verwaltungsausschuss bei der Entscheidungsfindung einzubinden; ebenso sind bei wesentlichen Investitionsentscheidungen Machbarkeitsstudien bzw. Investitionsrechnungen vorzulegen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz in Kraft.

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Bebauungsplan N 35-01-01-00; „Wolfauerstraße - Glaserstraße“; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz den oben bezeichneten Bebauungsplan zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Bebauungsplan bezieht sich auf den nachstehend umgrenzten Teil des Stadtgebiets:

  • Norden: Wolfauerstraße
  • Osten: Johann-Wilhelm-Klein-Straße
  • Süden: Sperlstraße, Glaserstraße
  • Westen: Commendastraße 19 – Wolfauerstraße 32
  • Katastralgemeinde Katzbach

Der Planentwurf liegt im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center in der Zeit vom 30. Juli bis 27. August 2010 zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen im Neuen Rathaus, 4. Stock, Stadtplanung Linz, Ing. Perchthaler, Zimmer 4085, Telefon +43 732 7070 3150, Dipl.-Ing. Lueger, Zimmer 4081, Telefon +43 732 7070 3146, zur Verfügung.

Sie können während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abgeben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 21-02-01-00; „Salzburger Straße – Im Hütterland“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

  • Norden: Salzburger Straße
  • Osten: Im Hütterland
  • Süden: Am Steinbühel
  • Westen: Laskahofstraße
  • Katastralgemeinde Kleinmünchen

Sie können Ihre Anregungen und Planungsinteressen bis 31. August 2010 im Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, schriftlich bekannt geben oder per Post übermitteln.

Rechtsgrundlage:
§ 33 Abs. 1 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994

Der Bürgermeister: Franz Dobusch eh.

Europawahl
2024

Europawahl 2024

Am 9. Juni 2024 findet die Europawahl statt. Wir bieten alle Informationen zur Wahl und die Online-Bestellung von Wahlkarten für in Linz wahlberechtigte Personen.

Mehr dazu