Amtsblatt Nummer 20 vom 24. Oktober 2005

Einwohner- und Standesamt

Verlautbarung

Gemäß § 75 Abs. 4 der O.ö. Kommunalwahlordnung 1997 i.d.g.F. wird bekannt gegeben, dass Frau Elfriede Kiesewetter auf ihr Gemeinderatsmandat mit Wirkung vom 30. September 2005 verzichtet hat.

Auf Grund der gemäß § 75 Abs. 3 leg.cit. erfolgten Berufungsablehnung der nächstgereihten Ersatzmitglieder KommR Wolfgang Schimböck, StR Johann Mayr, StR Klaus Luger, LAbg. Jasmine Chansri, William Zeininger und Gabriele Huber des Wahlvorschlages der Sozialdemokratischen Partei Österreichs wurde Herr Franz Röhrenbacher, geb. 30.3.1953, wh. 4020 Linz, Europastraße 40, als Listennächster auf das frei gewordene Gemeinderatsmandat berufen. Die Genannte hat die Berufung nicht abgelehnt.

Der Stadtwahlleiter:
Oberaigner e.h.

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Aufstellung des Bebauungsplans S 25-59-01-00; „Forellenweg Nord“; Aufforderung zur Bekanntgabe der Planungsinteressen

Die Stadt Linz beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit folgender Begrenzung:

Norden: Hochwasserschutzdamm, Forellenweg
Osten: östlich der Parzelle 996/1 und 2
Süden: südlich der Parzelle 996/1 und 2
Westen: Forellenweg, Widmungsgrenze Grünland 
Katastralgemeinde Ufer

Gemäß § 33 Abs. 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 wird kundgemacht, dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), bis 6. Dezember 2005 seine Planungsinteressen der Stadt Linz schriftlich bekannt geben kann.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Bebauungsplanänderung W 101/50; „Rudigierstraße-Bischofstraße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. September 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung unterliegt gemäß dem Schreiben des Amts der o.ö. Landesregierung vom 22. April 2005, Zl. BauRO-Ö-354188/2-2005-RM/Ki, keiner Genehmigungspflicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994.

Verordnung

§ 1

Die Bebauungsplanänderung W 101/50 wird erlassen.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

Norden: Achse Bischofstraße
Osten: östliche Grenze der Parzellen Nr. 1596, 1598, 1600, 1585/2
Süden: Achse Rudigierstraße
Westen: Achse Herrenstraße
Katastralgemeinde Linz

Die Bebauungsplanänderung liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Anlagen- und Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Mit der Rechtswirksamkeit der Bebauungsplanänderung W 101/50 werden sämtliche in diesem Bereich bisher rechtswirksame Bebauungspläne aufgehoben.

§ 4

Die Bebauungsplanänderung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz folgenden Tag in Kraft. Der Plan wird überdies während 14 Tagen nach seiner Kundmachung an der Amtstafel des Anlagen- und Bauamts, 4041 Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, zur öffentlichen Einsicht angeschlagen.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Verordnungs-Kundmachung

betreffend Neuplanungsgebiet Nr. 714; „Oidener Straße – Raffelstettner Straße“

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Sitzung vom 22. September 2005 folgende Verordnung beschlossen.

Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 5 O.ö. Bauordnung 1994 wird die Gültigkeitsdauer des zeitlich befristeten Neuplanungsgebiets Nr. 714 um ein Jahr, das ist bis 12. November 2006, verlängert.

§ 2

In diesem Gebiet sind die im angeschlossenen Bebauungsplan-Entwurf dargestellten Bebauungsplanfestlegungen beabsichtigt.

Der Bebauungsplan-Entwurf liegt vom Tag der Kundmachung dieser Verordnung an im Bauamt des Magistrats Linz, Hauptstraße 1 - 5, Neues Rathaus, 4. Stock, Zimmer 4021, während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 3

Der Gültigkeitsbereich des Neuplanungsgebiets wird wie folgt begrenzt:

Norden: nördliche Grenze der Parzellen 1453 und 1455
Osten: östliche Grenze der Parzellen 1444/1 – 3, 1437, 1436 und 1453
Süden: Raffelstettner Straße
Westen: Oidener Straße
Katastralgemeinde Pichling

§ 4

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Neuplanungsgebiets hat die Wirkung, dass für  das angeführte Stadtgebiet Bauplatzbewilligungen (§ 5 leg. cit.), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 leg. cit.) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 4 leg. cit. - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

Für den Bürgermeister:
Stadtrat   L u g e r   eh.

 

Anlagen- und Bauamt

Kundmachung

betreffend Verordnung gemäß § 11 Abs. 3 O.ö. Straßengesetz 1991; Bebauungsplan M 02-12-01-02; „Pfarrplatz - Kollegiumgasse“, KG Linz; Auflassung von Verkehrsflächen – Entziehung des Gemeingebrauchs; öffentliche Planauflage

Das Anlagen- und Bauamt beabsichtigt, dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz die oben angeführte Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Gemäß § 11 Abs. 6 leg. cit. wird der dazugehörige Plan im Neuen Rathaus, 4. Stock, im Planaushangbereich neben dem Anlagen- und Bauservice Center durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt, das ist vom 8. November 2005 bis 6. Dezember 2005.

Nähere Auskünfte und Planeinsicht erteilen darüber hinaus im Neuen Rathaus, 4. Stock (Kundendienstzeiten sind Dienstag und Freitag von 7 bis 12 Uhr): Herr DI Rammer, Stadtplanung Linz, Zimmer 4070, Telefon 7070-3187, Frau Mag.a Erhart, Anlagen- und Bauamt, Zimmer 4022, Telefon 7070-3441.

Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (z.B. Grundeigentümer, Mieter), ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt, Neues Rathaus, Hauptstraße 1 - 5, 4. Stock, Anlagen- und Bauservice Center, abzugeben oder per Post zu übermitteln.

Der Bürgermeister:   D o b u s c h   eh.

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