Entwurf Voranschlag 2026 - Öffentliche Einsicht
Der Entwurf des Voranschlages über die Einzahlungen und Auszahlungen bzw. Erträge und Aufwendungen der Stadt Linz für das Rechnungsjahr 2026 ist fertig gestellt und liegt in der Zeit vom 1. bis 9. Dezember 2025 im Neuen Rathaus, Linz, Hauptstraße 1-5, 2. Stock, Zimmer Nr. 2033 während der Magistrats-Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsicht auf und ist auf diesen Seiten online verfügbar.
Im Sinne des § 53 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1992 steht es allen Einwohner*innen der Stadt frei, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Einwendungen einzubringen, die bei der Beratung durch den Gemeinderat in Erwägung zu ziehen sind.
Europäischer Stabilitäts- und Wachstumspakt bzw. Österreichischer Stabilitätspakt
Erläuterungen zum Voranschlag 2026
Durch den Beitritt zur Europäischen Union hat sich Österreich als Mitgliedsstaat verpflichtet, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Diese Bestimmung wurde durch den „Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt" (ESWP) weiter verschärft. Konkret ist geregelt, dass die Staaten die Höhe ihres jährlichen Haushaltsdefizits auf 3% ihres Bruttoinlandsproduktes (BIP) und ihren öffentlichen Schuldenstand auf 60% ihres Bruttoinlandsproduktes begrenzen müssen (Maastricht-Kriterien).
Im Jahr 2012 wurde ein Österreichischer Stabilitätspakt 2012 beschlossen, welcher die europäischen Gesamtvorgaben auf die einzelnen österreichischen Gebietskörperschaftsebenen umlegt.
Der derzeit nach wie vor gültige Österreichische Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012) normiert hinsichtlich des Finanzierungssaldos gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) die Vorgabe, dass die Haushalte von Ländern und Gemeinden über den Konjunkturzyklus grundsätzlich auszugleichen sind. Für Länder und Gemeinden ist diesem Grundsatz entsprochen, wenn der Anteil der Länder und Gemeinden am strukturellen Saldo des Gesamtstaates -0,1% des nominellen BIP nicht unterschreitet (Regelgrenze der Länder und Gemeinden für das strukturelle Defizit). Dieser Anteil wird dabei nach der Volkszahl der Länder verteilt.
Zum gegebenen Zeitpunkt wird die Neufassung des Österreichischen Stabilitätspakts (ÖStP 2025) auf politischer Ebene verhandelt. Dieser soll rückwirkend ab dem 1.1.2025 seine Gültigkeit erlangen. Erwartbar werden für die ersten Jahre der Gültigkeit des neuen ÖStP Vereinbarungen zu konkreten ESVG-Zielen auf den unterschiedlichen Gebietskörperschaftsebenen für den Bund, für jedes Land und für Gemeinden eines jeden Landes getroffen werden.
Danach, gemäß derzeitigem Verhandlungsstand ab 2030, wird aus der Umrechnung des (Gesamt-)Nettoausgabenpfades für die Länder und Gemeinden eine Grenze auf Basis derer Maastricht-Salden definiert werden, um die Defizitquoten auf den unterschiedlichen Ebenen festzulegen. Derzeit werden Gemeinden ab 2030 wahrscheinlich jene Vorgabe erhalten, dass kein Maastricht-Defizit zulässig sein wird.
Finanzielle Sanktionen sollen gemäß (Verhandlungsstand zum) ÖStP 2025 nur zur Anwendung kommen, wenn der Gesamtstaat mit europarechtlichen Sanktionen belegt wird. In diesem Falle soll die Sanktion im Sinne eines Verursachungsprinzips den jeweiligen Gebietskörperschaftsebenen bzw. Gebietskörperschaften zugerechnet werden.