Gehsteigreinigung/Schneeräumung
Gemäß § 93 StVO ist der jeweilige Anrainer zur Gehsteigräumung und -reinigung verpflichtet. Diesbezügliche Übertretungen können bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet werden.
Gemäß § 93 StVO ist der jeweilige Anrainer zur Gehsteigräumung und -reinigung verpflichtet. Diesbezügliche Übertretungen können bei der zuständigen Polizeiinspektion gemeldet werden.