Giftbezugsschein für Private Verwender

Der Giftbezugsschein berechtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte. Die Gültigkeit erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstag.

Grundsätzlich ist der Antrag von einer natürlichen Person einzubringen.

Zuständige Behörde:

  • Bei Antrag der Person für sich selbst: Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes der Person.
  • Bei Antrag der Person für einen Betriebsstandort: Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes, an dem das Gift verwendet wird.


Voraussetzungen für die Antragstellung:

  • Vollendung des 19. Lebensjahres
  • Eigenberechtigung (der*die Antragsteller*in darf nicht besachwaltet sein)
  • Sachkundekurs oder entsprechende Berufsausbildung (Nachweis, Zeugnisse)
  • Erste-Hilfe-Kenntnisse (Nachweis nicht älter als 5 Jahre)
  • Strafregisterauszug
  • Bei Verwendung in einem gewerblichen Betrieb: Unterschrift des Betriebsinhabers*der Betriebsinhaberin

Informationsstellen für Sachkunde- bzw. Erste-Hilfe-Kurse:
Sachkundekurse:

  • Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Wiener Straße 150, 4020 Linz, Telefon: +43 5 7000
  • Oberösterreich Akademie für Umwelt- und Natur, Stockhofstraße 32, 4020 Linz, Telefon: +43 732 7720

Erste-Hilfe-Kurse:

  • Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Wiener Straße 150, 4020 Linz, Telefon: +43 5 7000
  • Oberösterreich Akademie für Umwelt- und Natur, Stockhofstraße 32, 4020 Linz, Telefon: +43 732 7720
  • Rotes Kreuz, Körnerstraße 28, 4020 Linz, Telefon: +43 732 7644
  • Arbeiter-Samariterbund, Reindlstraße 24, 4040 Linz, Telefon: +43 732 738911

Kosten:
14,30 Euro Bundesstempelgebühr/Antrag zuzüglich Kosten nach Anzahl der Beilagen
32,70 Euro Verwaltungsabgabe pro Giftbezugslizenz
3,20 Euro Verwaltungsabgabe pro Giftbezugsschein
Die Verwaltungsabgabe ist nicht nach der Zahl der beantragten Gifte, sondern pro Bewilligung zu bezahlen.

Hinweise:

  • Der Giftbezugsschein ist 7 Jahre nach Ablauf seiner Gültigkeit aufzubewahren.Für Aufzeichnungspflichten, sowie die Aufbewahrung und Lagerung von Giften gelten die Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 und der Giftverordnung 2000.

Bezug von Giften mit der dem Giftbezugsschein:
Beim Bezug von Giften hat der*die Antragsteller*in:

  1. der Giftbezugsschein vorzulegen
  2. seine*ihre Identität nachzuweisen
  3. und den Empfang schriftlich zu bestätigen

Hat der*die Erwerbsberechtigte eine andere Person zum Empfang des Giftes ermächtigt, so hat diese die Übernahme des Giftes für den*die Erwerbsberechtigte*n zu bestätigen.

 

Formulare zu diesem Thema

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Kontakte

  • Geschäftsbereich Bau- und Bezirksverwaltung

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: bbv@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden
    Schließtage: 24. und 31.12.
  • Geschäftsbereich Planung, Technik und Umwelt

    Hauptstraße 1 - 5, 4041 Linz +43 732 7070 E-Mail Adresse: ptu@mag.linz.at


    Parteienverkehr auch ohne Terminvereinbarung: Montag 8 bis 12:30 und 14 bis 18 Uhr, Dienstag bis Freitag von 8 bis 12:30 Uhr.
    Außerhalb der Parteienverkehrszeiten können Termine vereinbart werden.
    Wir empfehlen auch während der Parteienverkehrszeiten eine Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden.
    Schließtage: 24.12. und 31.12.
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