Veranstaltungen melden/anzeigen
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen und diese zur Kategorie Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen zählt, gelten die Bestimmungen des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes (LGBl Nr. 78/2007). Je nach Anzahl der Besucher*innen und der Art der Veranstaltung müssen Sie die Veranstaltung in einem Anmeldeverfahren genehmigen lassen beziehungsweise sie vorher bekannt geben.
Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen werden auf dieser Seite zusammengefasst. Eine vollständige Auflistung finden Sie im Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz.
Wenn Sie Beratung benötigen, helfen Ihnen die Mitarbeiter*innen der Abteilung Veranstaltungen und Verkehr gerne weiter.
Veranstaltungen fallen unter das Veranstaltungsgesetz, wenn
- sie allgemein zugänglich sind oder
- sie gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben werden
- Familienfeiern
- Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebs
- Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden,
- Veranstaltungen zur Religionsausübung
- Veranstaltungen auf Liegenschaften oder in Einrichtungen von Universitäten, Fachhochschulen, Akademien, Schulen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schüler- und Studentenheimen, die von ihrer Leitung oder mit deren Einverständnis von Studierenden, Schülern, Kindern, Bewohnern eines Schüler- oder Studentenheims oder jeweils von deren Erziehungsberechtigten durchgeführt werden, sofern diese Veranstaltungen nicht überwiegend der Unterhaltung dienen, wie insbesondere lärmintensive Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen und dergleichen
- Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen
- Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, wie beispielsweise Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Krampusumzüge, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste
- Ausstellungen von Mustern und Waren durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, insbesondere bei Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie zB Bauernmärkte; sonstige marktähnliche Verkaufsveranstaltungen
- Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben
- Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen und den Regelbetrieb der Sportstätte nicht überschreiten
- Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist
- Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen
- Darbietungen von Straßenkünstlern, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen
- die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen
- Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in Bundesgesetzen, wie zB im Vereinsgesetz 2002, im Versammlungsgesetz 1953 oder im Glücksspielgesetz geregelt sind
- Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Landesgesetzen, wie beispielsweise im Oö. Sportgesetz, Oö. Wettgesetz, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Oö. Sexualdienstleistungsgesetz oder Oö. Tanzschulgesetz geregelt sind
- Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst
Meldepflichtige Veranstaltungen – Einreichfrist 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung
- Kleinveranstaltungen bis 300 Besucher*innen (gleichzeitig) und ohne erhöhtem Gefahrenpotenzial wie etwa große Aufbauten (Zelte), Grillgeräte, offene Feuerstellen etc…
- Veranstaltungen im Rahmen bereits bestehender Veranstaltungshäuser, welche eine Veranstaltungsstättenbewilligung besitzen wie zB. die Tips Arena, Landestheater, Palais Kaufmännischer Verein usw.
- Veranstaltungen, die im Rahmen einer bestehenden Bewilligung (z. B.: Veranstaltungsstättenbewilligung, Vorliegen einer Tourneebewilligung) durchgeführt werden
- alle Veranstaltungen mit mehr als 300 Besucher*innen gleichzeitig
- Veranstaltungen, welche aufgrund eines erhöhten Gefahrenpotenzials trotz geringerer Besucher*innanzahl als bewilligungspflichtig kategorisiert werden. Beispielsweise sind dies Veranstaltungen mit Musikende nach 22.00 Uhr werktags, oder 23.00 Uhr an Samstagen und vor Feiertagen. Weiters kann auch die Art der Veranstaltung dazu führen, dass ein erhöhtes Gefahrenpotential angenommen wird, wie etwa bei Risiken durch Veranstaltungsbesucher*innen (Risiko-Fußballspiele).
Hinweis:
Mit 01. Jänner 2022 ist die Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 in Kraft getreten. Für Veranstalter*innen bedeutet dies konkret:
Bei mehr als 300 gleichzeitig anwesenden Personen gilt:
- Getränke müssen in Mehrweggebinden bezogen und Getränke und Speisen in bzw. mit Mehrwegbechern, -geschirr und -besteck ausgegeben werden. Nur in begründeten Fällen sind Abweichungen möglich.
- ab dem Schwellenwert von 2.500 Personen ist ergänzend ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen.
- Bitte beachten Sie, dass für Veranstaltungen, welche der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz unterliegen, Lustbarkeitsabgabe zu entrichten ist.
- Alle Informationen zu Sicherheitsmaßnahmen bei Veranstaltungen in Bezug auf Covid-19-Verordnungen finden Sie im unten angefühten Informaterial.
Kosten
Anzeigepflichtige Veranstaltungen:
- Für Veranstaltungen mit weniger als 2500 Besuchern 14,30 Euro Bundesgebühren und 18 Euro Verwaltungsabgaben;
- für Veranstaltungen mit mehr als 2500 Besuchern 14,30 Euro Bundesgebühren und 48,00 Euro Verwaltungsabgaben;
- Kommissionsgebühren: wenn eine Verhandlung vor Ort notwendig ist: je nach Dauer der Verhandlung 20,40 Euro pro angefangene halbe Stunde und Amtsorgan
Meldepflichtige Veranstaltungen: Keine
Weitere Informationen zum OÖ Veranstaltungssicherheitsgesetz
Wissenswertes über das Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz wie Informationen für Veranstalter*innen und Zirkusbetreiber*innen, über Mindesterfordernisse für Veranstalter*innen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ's) in Bezug auf Veranstaltungen finden Sie unter
Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Formulare und Onlinedienste zu diesem Thema
- a. anzeigepflichtige Veranstaltungen
-
b. Kleinveranstaltungen bis 300 Personen und Veranstaltungen im Rahmen einer bestehenden Bewilligung (in einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder bewilligte Tournee)
- Online-Abwicklung (neues Fenster)
- PDF-Datei (269 kB) b. Kleinveranstaltungen bis 300 Personen und Veranstaltungen im Rahmen einer bestehenden Bewilligung (in einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder bewilligte Tournee) (neues Fenster)
- WORD-Datei (30 kB) b. Kleinveranstaltungen bis 300 Personen und Veranstaltungen im Rahmen einer bestehenden Bewilligung (in einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder bewilligte Tournee) (neues Fenster)
- c. Anmeldung einer Veranstaltung betreffend Lustbarkeitsabgabe
- d. Informationen zur Lustbarkeitsabgabe für Veranstaltungen
- e. Covid-19-Präventionskonzept
- f. Muster Abfallwirtschaftskonzept