Angelegenheiten Aufenthaltsrecht – EWR- und Schweizer Bürger*innen sowie deren Familienangehörige
Gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG 2005) müssen EWR- und Schweizer Bürger*innen sowie ihre Familienmitglieder, die nach Österreich ziehen und sich länger als drei Monate im Land aufhalten möchten, innerhalb von vier Monaten nach ihrer Ankunft ihre Niederlassung bei der Aufenthaltsbehörde anmelden. Andernfalls droht eine Verwaltungsstrafe!
Nach erfolgter Antragstellung stellt die Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung aus und auf Anfrage auch einen Lichtbildausweis. Für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von EWR- und Schweizer Bürgern sind, wird eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Mehr Informationen:
Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts
Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen finden Sie in den Infomaterialen:
Für einen Erstantrag Anmeldebescheinigung/Bescheinigung des Daueraufenthalts als Arbeitnehmer/Selbständiger, Familienangehöriger, Studierender oder sonstiger:
- PDF: Unterlageninfo_Anmeldebescheinigung_Bescheinigung des Daueraufenthalts
Für einen Erstantrag Aufenthaltskarte:
- PDF: Unterlageninfo_Aufenthaltskarte
Für einen Erstantrag auf Daueraufenthaltskarte („Verlängerung“ der Aufenthaltskarte):
- PDF: Unterlageninfo_Daueraufenthaltskarte
Terminvereinbarung
Terminvereinbarung bitte unter folgendem Link im Feld „Terminreservierung EWR- Bürger*innen und deren Familienangehörige“: Angelegenheiten des Aufenthaltsrechts - Terminreservierung
Formulare zu diesem Thema
- Antragsformular Dokumentationen für EWR-Bürger, Schweizer und ihre Familienangehörigen
- Antragsformular Neuausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation
- Vollmacht
- Wohnrechtsvereinbarung