Voraussetzung zur Berufung
Grundsätzlich kann jede*r österreichische*r Staatsbürger*in, die*der mindestens 25 und höchstens 65 Jahre alt ist und einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, zum*r Schöff*in oder Geschworenen berufen werden. Das Gesetz kennt aber eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, die sicherstellen sollen, dass einerseits nur entsprechend geeignete Personen dieses verantwortungsvolle Amt ausüben, andererseits Personen nicht berufen werden, die berufsmäßig an der Strafrechtspflege mitwirken.
Von diesem Amt sind Personen ausgeschlossen:
- die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,
- die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen,
- die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen oder
- gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte oder Angeklagte wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als 6
Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.
Nicht zu berufen sind:
- die obersten Organe des Bundes und der Länder;
- die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder;
- Geistliche und Ordenspersonen;
- Richter*innen, Staatsanwält*innen, Notar*innen, Rechtsanwält*innen, Anwärter*innen dieser Berufe und Bewährungshelfer*innen.
Beamte können grundsätzlich als Geschworene oder Schöff*innen tätig werden. Davon ausgenommen sind:
- die Bediensteten der Bundesministerien für Inneres und für Justiz sowie
- deren nachgeordnete Dienststellen, z.B. Polizei- und Justizwachebeamte.