Geburt im Ausland – nachträgliche Eintragung in Österreich
In bestimmten Fällen ist die nachträgliche Eintragung eines im Ausland eingetretenen Personenstandsfalles (z. B. einer Geburt) in das österreichische Zentrale Personenstandsregister möglich (ZPR).
Gesetzliche Grundlage
§ 35 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
Berechtigte zur Antragstellung
Zur Antragstellung berechtigt sind:
- Staatenlose Personen oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit,
sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; - Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
sofern sie ihren Wohnsitz – mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt – im Inland haben; - Personen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind,
sofern sie ihren Wohnsitz – mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt – im Inland haben und eine Eintragung beantragen.
Konventionsflüchtlinge und Staatenlose
Für Konventionsflüchtlinge und Staatenlose ist eine Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem früheren Heimatstaat über eine österreichische Vertretungsbehörde grundsätzlich nicht möglich.
Können Urkunden aus dem Heimatland nicht über Familienangehörige oder andere Kontaktpersonen beschafft werden, besteht die Möglichkeit der Eintragung des Personenstandsfalles gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung durch die zuständige Personenstandsbehörde.
Subsidiär Schutzberechtigte Personen – wichtige Hinweise
Für subsidiär Schutzberechtigte Personen gelten Sonderregelungen:
Ausländische Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) sind grundsätzlich auf privatem Weg zu beschaffen, etwa durch:
- Familienangehörige,
- Bekannte oder Vertrauenspersonen,
- Übersetzungsbüros oder Rechtsanwält*innen,
- ausländische oder österreichische Vertretungsbehörden (Botschaften/Konsulate).
Eine Nachbeurkundung bzw. Ausstellung österreichischer Personenstandsurkunden ist in diesen Fällen erst dann möglich, wenn die zuständigen Heimatbehörden nachweislich bestätigen, dass keine entsprechenden Urkunden ausgestellt werden können oder glaubhaft dargelegt wird, warum eine Beschaffung von Personenstandsurkunden aus dem Herkunftsstaat nicht möglich oder nicht zumutbar ist (z. B. Nachweise über Kontaktaufnahme mit der Botschaft).
Erforderliche Unterlagen
Für die Durchführung einer Nachbeurkundung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bescheid des Bundesamts für Asyl
- Erstinterview / Erstbefragung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl
- Urkunden aus dem Heimatland, sofern vorhanden
(z. B. Auszug aus dem Familienbuch, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde), - jeweils mit Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher*in in die deutsche Sprache
- Angaben zu den Eltern, sofern verfügbar
(z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, Registerauszüge, Reisedokumente), jeweils mit Übersetzung durch einen gerichtlich beeideten Dolmetscher*in in die deutsche Sprache - Ausgefülltes Datenblatt
- Kopie des Konventionsreisepasses
Antragstellung und Bearbeitungsdauer
Bitte übermitteln Sie die vollständigen Unterlagen ausschließlich per E-Mail an:
standesamt@mag.linz.at
Bitte beachten Sie, dass die Prüfung des Antrages einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Ein Termin wird ausschließlich durch die zuständigen Standesbeamt*innen vergeben.
Eigene Buchungen im Online-Terminreservierungssystem werden nicht berücksichtigt.
Beim Termin sind die anfallenden Gebühren zu entrichten. Nach Abschluss des Verfahrens wird eine österreichische Geburtsurkunde ausgestellt.
Kosten
Die Kosten variieren je nach Art und Umfang der vorgelegten Unterlagen.
Über die konkrete Gebührenhöhe werden Sie nach Einbringung des Antrags durch die zuständigen Standesbeamt*innen informiert.
Formulare zu diesem Thema
- Datenblatt - Antrag auf Eintragung der Geburt in das ZPR