Straßenpolizeilicher Teil
Bewilligungspflicht
Wird der Luftraum über oder neben Fahrbahnen/Gehsteigen zu verkehrsfremden Zwecken genutzt und kommt es dadurch möglicherweise zu Verkehrsbeeinträchtigungen, ist vorher eine Bewilligung nach § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 einzuholen.
Achtung: Bei Werbeanlagen ist meist auch eine baurechtliche Anzeigepflicht gegeben (siehe Link Baurechtlicher Teil).
Notwendige Unterlagen
ausgefülltes Formular (inkl. erforderlicher Beilagen)
Kosten
Bundesgebühr bis 30.6.2025:
€ 14,30 für den Antrag
€ 3,90 für jede Beilage
Bundesgebühr ab 1.7.2025:
€ 21,00 für den Antrag
€ 6,00 für jede Beilage
Verwaltungsabgabe je Tafel, Verkaufseinrichtung und dergleichen
€ 35,80 für Gemeindestraße
€ 35,00 für Straßen, die keine Gemeindestraßen sind
Die Kosten werden mit der Enderledigung vorgeschrieben.
Formulare zu diesem Thema
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Werbe- oder Ankündigungseinrichtung (unbeleuchtet oder < 4 m²) an Bau- und Bezirksverwaltung - Antrag um straßenpolizeiliche Bewilligung
- PDF-Datei (440 kB) Werbe- oder Ankündigungseinrichtung (unbeleuchtet oder < 4 m²) an Bau- und Bezirksverwaltung - Antrag um straßenpolizeiliche Bewilligung (neues Fenster)
- WORD-Datei (27 kB) Werbe- oder Ankündigungseinrichtung (unbeleuchtet oder < 4 m²) an Bau- und Bezirksverwaltung - Antrag um straßenpolizeiliche Bewilligung (neues Fenster)