Baufertigstellung
Antrag zur Verlängerung der Fertigstellungsfrist
Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, erlischt die Baubewilligung, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde. Das Antragsformular zur Verlängerung dieser Frist finden Sie unten.
Baufertigstellungsanzeige
Die Fertigstellung des Neu-, Zu- oder Umbaus von Gebäuden ist der Baubehörde vom Bauherren anzuzeigen.
Unabhängig von der Verantwortlichkeit und Haftung des Bauführers und allfälliger besonderer sachverständiger Personen (§ 40 Abs. 3 und 6) übernimmt der Bauherr mit der Baufertigstellungsanzeige der Baubehörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen.
Der Baufertigstellungsanzeige ist dem Befund des Bauführers anzuschließen.
Die Unterlagen können im Info-Center Bau und Gewerbe persönlich abgegeben bzw. an die Bau- und Bezirksverwaltung (BBV) übermittelt werden.
Formulare zu diesem Thema
- Antrag auf Verlängerung der Frist zum Baubeginn oder zur Fertigstellung
- Baufertigstellungsanzeige
- Baufertigstellungsanzeige Kleinhausbauten und Nebengebäude
- Befund des Bauführers