Das Linzer Modell zur Koppelung von Auftragsvergaben an Frauenförderung

In der ersten Projektphase (eingeleitete Verfahren ab 1.6.2013 bis 31.12.2014) findet bei Vergaben der Stadt Linz und der Unternehmung nach § 61 StL 1992 "Kinder- und Jugend-Services Linz" eine Koppelung bei einem geschätzten Auftragswert über € 25.000,00 exkl. USt. ausschließlich im Rahmen der Direktvergabe nach § 46 BVergG 2018 (bzw. auch im Rahmen der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung nach § 47 BVergG 2018) bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen statt.

Unternehmen erhalten mit den Ausschreibungsunterlagen einen Maßnahmenkatalog, welcher Möglichkeiten innerbetrieblicher Gleichstellungsmaßnahmen samt Umsetzungsvorschlägen enthält. Der Maßnahmenkatalog entspricht den europaweit gängigen Gleichstellungsstandards. Er beinhaltet die vier folgenden Maßnahmenpakete:

  1. Frauenförderung bei Einstellung und Aufstieg
  2. Frauenförderung bei Qualifizierung
  3. Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer
  4. Strukturelle Maßnahmen

Welche konkreten Maßnahmen die Unternehmen durch- oder weiterführen, liegt ebenso wie die konkrete Umsetzung im Entscheidungsspielraum der Unternehmen. Die Anzahl der durchzuführenden Maßnahmen ist nach der Beschäftigtenzahl gestaffelt und die Umsetzung ist bis zur Hälfte der Leistungsfrist (Auftragsdauer mindestens sechs Monate) unaufgefordert nachzuweisen. Sind in einzelnen Bereichen bereits entsprechende Maßnahmen gesetzt worden, so werden diese anerkannt und als ausreichend erachtet.

Mit dem Angebot bzw. der Preisauskunft ist vom Bieter/von der Bieterin eine Verpflichtungserklärung abzugeben, wonach die Umsetzung der ausgewählten Maßnahmen zumindest während der Auftragsdauer verbindlich erklärt wird.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung und die Auswahl sozialer Ausführungsbedingungen ist vom Bieter/von der Bieterin dann erforderlich, wenn im Betrieb in den letzten drei Kalenderjahren dauerhaft mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt wurden und/oder in dieser Zeit die Jahresbilanzsumme jeweils € 1 Mio. überstiegen hat.

Verweigert der Bieter/die Bieterin die Abgabe der Verpflichtungserklärung, dann wird das Angebot/die Preisauskunft nicht weiter berücksichtigt. Bei Nichtumsetzung der ausgewählten Maßnahme(n) bis zur Hälfte der Leistungsfrist fällt eine Vertragsstrafe von 1 Promille der Auftragssumme pro Tag, höchstens jedoch 10.000 Euro an. Von der Koppelung der öffentlichen Auftragsvergabe sind auch Kleinaufträge mit einem Auftragswert bis 25.000 Euro exklusive Umsatzsteuer ausgenommen.

Während der ersten Phase sind von den Vergabestellen die Erfahrungswerte zu dokumentieren, um Grundlagen für etwaige Anpassungen zu erhalten.

In der zweiten Phase (betroffen sind eingeleitete Vergaben ab 1.1.2015) soll die Koppelung auch auf andere Arten von Vergabeverfahren ausgeweitet werden.

Mit insgesamt 111 gekoppelten Vergaben bereits in der ersten Projektphase wurden viele Unternehmen/Bieter*innen angesprochen und wurde ein – wie im Ersten Linzer Frauenbericht gefordertes – deutliches Signal seitens der Stadt Linz und den teilnehmenden UGL-Unternehmen gesetzt.

Hervorzuheben ist auch das hohe Engagement vieler Unternehmer und Unternehmerinnen, welche diese Maßnahme durchwegs begrüßen.

Muster einer Verpflichtungserklärung (PDF, 155 KB)  (neues Fenster) 

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