Welche Bauvorhaben benötigen eine Bauanzeige?

Die Bauanzeige ist ein vereinfachtes Bauverfahren, mit der Sie bauliche Maßnahmen an die Behörden melden müssen. 

Die wichtigsten anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Überblick:

Änderungen am bestehenden Objekt

Nähere Infos zur Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, Balkonen, Wintergärten, Aufzügen, Fassadenbegrünung etc. und zu einer allfälligen Anzeigepflicht finden sie hier. Betreffend Aufzüge siehe weiter unten.

Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden
Antennenanlagen
Balkon- und Loggienverglasung, Wintergärten
Fassadenbegrünung (Pflanzung von Kletter- bzw. Rankgewächsen auf öffentlichem Gut)
Hauskanalanlagen
Vollwärmeschutzfassade auf öffentlichem Gut

Außenanlagen & Gelände

Nähere Infos zum Bau von Gartenhütten, Schwimmbecken, Stützmauern, etc und zu einer allfälligen Anzeigepflicht finden sie hier.

Garten- und Gerätehütten
Lärm- und Schallschutzwände
Oberflächenbefestigungen
Schutzdächer
Schwimmteiche, Schwimm- und Wasserbecken
Stützmauern
Veränderung der Höhenlage

Hier finden Sie alle Informationen dazu, welche Unterlagen für die Einbringung einer Bauanzeige erforderlich sind und wie die Übermittlung an die Bau- und Bezirksverwaltung (BBV) erfolgt. 

Wie bringe ich eine Bauanzeige ein?

§ 25 Oö. Bauordnung 1994 normiert:

  • die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastes, soweit
    • sie nicht nach § 24 Abs. 1 Z 5 einer Bewilligung bedürfen oder
    • in den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 5, sofern die Antennenanlage eine Höhe von zehn Meter nicht überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 1, sofern die Antennenanlage jedoch eine Höhe von zehn Meter überschreitet, die Zustimmung der Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 Z 2, zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nachgewiesen wird;
  • die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, wenn dadurch ein Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse zu erwarten ist;
  • die nicht unter § 24 Abs. 1 Z 1 fallende
    • größere Renovierung von Gebäuden;
    • sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden, wenn eine solche Baumaßnahme von Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert;
  • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von
    • Hauskanalanlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001;
    • Düngersammelanlagen einschließlich geschlossener Jauche- und Güllegruben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe;
    • Senkgruben;
  • die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;
  • die Herstellung von Schwimm- oder Löschteichen sowie Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 50 m²;
  • die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter;
  • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m²;
  • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Würstel- oder Fischbratständen und ähnlichen Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie von touristischen Informationsstellen, Toilettenanlagen und ähnlichen Einrichtungen für Verkehrszwecke;
  • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden;
  • die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung von Fahrsilos mit einer nutzbaren Bodenplatte von mehr als 50 m²;
  • die Errichtung von Aufzugsschächten bei bestehenden Gebäuden;
  • der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf;
  • Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dgl., wenn die befestigte Fläche insgesamt 1000 m² übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 m² herabsetzen;
  • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände
  • die Errichtung von Lärm- und Schallschutzwänden mit einer Höhe von mehr als drei Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
     

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